AG Wiesbaden verurteilt Deutsche Allgemeine Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (91 C 3882/12 (15) vom 26.03.2013)

Mit Entscheidung vom 26.03.2013 [91 C 3882/12(15)] wurde die Deutsche Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Wiesbaden zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Grund der Klage war die außergerichliche Kürzung der Sachverständigenkosten durch die DA.
Auch bei diesem Verfahren wurde die beklagte Versicherung durch den Anwalt aus Köln vertreten, der in den letzten Jahren hauptsächlich für die HUK Coburg tätig war. Das Gericht macht – wie in den unzähligen Verfahren der Vergangenheit gegen die HUK – auch hier nur „kurzen Prozess“ und verweist auf die diversen Entscheidungen des BGH.

Offensichtlich schwimmen der Kanzlei die Felle davon, nachdem die HUK mit dem neuen Honorartableau als „interner Prüfungsmaßstab“ den Rückzug bei den Massenprozessen zum Sachverständigenhonorar angetreten hatte? Man kann gespannt sein, wie lange es dauert, bis bei den Verantwortlichen der DA ein Licht aufgeht und man sich aus diesen unsinnigen Prozessen verabschiedet?

Was will die DA gewinnen, das der HUK seit Jahrzehnten nicht gelungen ist?

Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Clemens Martin aus Wiesbaden.

Amtsgericht Wiesbaden                                                         verkündet am:
Aktenzeichen: 91 C 3882/12(15)                                             26.03.2013

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägerin

gegen

Deutsche Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Oberstedter Str. 14, 61440 Oberursel

Beklagte

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO nach Schriftsatzschluss vom 8.1.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 26,04.2012 geltend, das sich in Wiesbaden ereignete. Das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … war in einen Unfall mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … verwickelt. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten der Klägerin entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin beauftragte mit der Begutachtung der Unfallschäden das Sachverständigenbüro … in Wiesbaden. Auf die Ablichtung des erstellten Gutachtens vom 30.4.2012 wird verwiesen. Der Reparaturschaden beläuft sich auf 4.571,71 Euro. Das Sachverständigenbüro berechnete sein Honorar mit Rechnung vom 30.04.2012 mit 783,48 Euro bei einem Grundhonorar in Höhe von 540,89 Euro netto. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ablichtung der Rechnung Bezug genommen. Die Beklagte zahlte 652,12 Euro.

Die Klägerin trägt vor, dass sie als Laie nicht hätte wissen können, dass es zu Abrechnungsproblemen im Bereich der Sachverständigenkosten hätte kommen können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 131,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass das berechnete Honorar überhöht, nicht leistungsgerecht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird insbesondere auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von restlichem materiellen Schadensersatz in Höhe von 131,36 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1-3, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus dem Unfallereignis vom 26.4.2012 zu. Der Haftungsgrund der Beklagten für sämtliche Schäden infolge des Unfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin kann das in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.). In Bezug auf die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368; 132, 373, 376; 155, 1, 4; 162, 161, 164; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az, VI ZR 67/06; BGHZ 163, 362, 367). Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen diese Grundsätze des Gebots der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat. Vielmehr hat die Klägerin ein zertifiziertes Sachverständigenbüro mit der Begutachtung beauftragt, das wie viele Sachverständigenbüros in Wiesbaden die Kosten der Begutachtung nach der Schadenshöhe berechnen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend berechnete Sachverständigenhonorar überhöht ist bzw. die Klägerin eine etwaige Erhöhung hätte erkennen können. Dies wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Wiesbaden verurteilt Deutsche Allgemeine Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (91 C 3882/12 (15) vom 26.03.2013)

  1. Linkspirat sagt:

    Kurz, knapp,einprägsam und richtig,so geht das!

  2. Dr. D. Stengritz sagt:

    Der Kollege aus Köln kann einem schon leid tun. Bei HUK-Coburg offenbar wegen Erfolglosigkeit aufs Abstellgleis befördert und jetzt soll er für andere Versicherungen die Kastanien aus dem Feuer holen?
    Ein wenig erfolgreiches Unterfangen, da die HUK doch selbst erkannt hat, dass es nicht auf die werkvertragliche Angemessenheit des Honorars, sondern auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im schadensrechtlichen Sinne ankommt.

  3. Hein Blöd sagt:

    der tut sich ja selber nicht leid,also muss ich auch kein Mitleid mit ihm haben.
    Wer als Anwalt mit (optisch) achtzig Jahren sich diesen „Scheissdreck“ noch antut,der ist doch mittlerweile völlig Schmerzfrei!
    Solche Leute sind nichts anderes als „Mietmäuler“.

  4. Harry sagt:

    Bei all dem Flurschaden, den dieses „Mietmaul“ bisher angerichtet hat, dürfte Mitleid das falsche Gefühl sein? Möglicherweise ist der „Oldtimer“ auch gar nicht so blöd oder schmerzfrei wie man denkt? Vielleicht will der auch nur den erheblichen Rückgang der HUK-Mandate durch Aufträge anderer Versicherer kompensieren mit dem Ziel, den Wert seiner Kanzlei nach oben zu drücken, bevor diese „altershalber“ den Besitzer wechselt?

  5. Hein Blöd sagt:

    Wer wollte denn so einen Laden schon haben?
    Ab 70 wird der Anwalt zum Nestflüchter weil er es zu Hause bei der Alten nicht länger als zwei Stunden aushält,oder umgekehrt LOL

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