Mit Entscheidung vom 22.03.2013 (10 C 8/13) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. durch das Amtsgericht Rosenheim zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars an den Geschädigten verurteilt. Die HUK hatte wieder einmal Schadensersatz rechtswidrig gekürzt und mit dieser Entscheidung eine weitere Schlappe bei Gericht eingefahren.
Das Gericht bringt es im wesentlichen auf einen Nenner:
Sofern für das Gericht im Schadensersatzprozess eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars nicht ersichtlich ist, dann war es auch für den geschädigten Laien nicht ersichtlich überhöht. Und wenn die Versicherung meint, das Sachverständigenhonorar sei überhöht, dann kann sie den Sachverständigen (in einem separaten Prozess = Werkvertragsrecht) auf Rückzahlung in Anspruch nehmen, wobei die Beweislast dann bei der HUK liegt.
Schadensersatz ist Schadensersatzrecht und Werkvertrag ist Werkvertragsrecht. 2 Paar Stiefel, deren Verknüpfung im Schadensersatzprozess der HUK wieder einmal nicht gelungen ist.
Amtsgericht Rosenheim
Az.: 10 C 8/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin am Amtsgericht … im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß 3 495 a ZPO am 22.03.2013 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 134,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet.
I.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund eines Verkehrsunfalls am xx.03.2012 in Rosenheim im Parkhaus Stadtcenter hat.
Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Übernahme restlicher Sachverständigenkosten. Es sind Sachverständigenkosten in Höhe von 695,44 € angefallen, die Beklagte hat einen Teilbetrag in Höhe von 561,00 € bezahlt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch die restlichen 134,44 € Sachverständigenkosten von der Beklagten zu tragen sind. Es kann hierbei offen bleiben, ob das Sachverständigenhonorar überhöht ist oder nicht, da auch im Falle einer Überhöhung das Sachverständigenhonorar von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers zu bezahlen ist.
„Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen“ (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 217).
„Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Es ist grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07).
„Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte eine Kürzung gefallen lassen“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2008).
Unter Annahme dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall der Anspruch in voller Höhe gegeben. Für ein Auswahlverschulden der Klägerin ist nichts ersichtlich. Ein solches ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Es liegt auch derart evidente Überhöhung vor, dass eine Beanstandung von der Klägerin verlangt werden muss. Diesbezüglich hat die Beklagte vorgetragen, dass die abgerechneten Nebenkosten evident überhöht seien. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht.
Unstreitig ist die Klägerin Laie hinsichtlich der Gebühren von Sachverständigen. Bei Betrachtung der Anlage K2 ist nach Ansicht des Gerichts nicht evident ersichtlich, ob die abgerechneten Nebenkosten überhöht sind. Auch die entscheidende Richterin hätte hier nicht eine ins Auge springende Überhöhung der Nebenkosten erkannt.
Somit bleibt es hier bei dem Grundsatz, dass der Schädiger gegenüber dem Geschädigten keine Einwände hinsichtlich der Höhe der Gutachterrechnung geltend machen kann, sondern sich bezüglich einer Rückforderung mit dem Sachverständigen auseinander setzen muss. Der Klageanspruch war somit zuzusprechen.
II.
Auch der Anspruch auf die Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB gegeben.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 ZPO von der Beklagten zu tragen.
IV.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
V.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO nach richterlichem Ermessen in Höhe der Klageforderung festzusetzen.
Grüß Gott Hans Dampf,
kurz, knapp und bündig, so kann Rechtsprechung sein. Die bayerische Richterin macht es vor. Sie hat sich auch von dem werkvertraglichen Quatsch der HUK nicht kirre machen lassen. Sie versteht offensichtlich ihr Handwerk. Schönes Urteil.
Servus
Aigner Alois
@Alois Aigner says:Sie versteht offensichtlich ihr Handwerk. Schönes Urteil.
Was man beim OLG-München durchaus in Zweifel ziehen kann, auch Servus.