AG Leipzig urteilt zur Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen und verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.3.2013 -111 C 9568/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende gebe ich Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die vorgerichtlich aufgrund der Abtretungsvereinbarung einen Teil der Sachverständigenkosten zahlte, im Prozess dann meinte, den Rest nicht zahlen zu müssen, wobei sie hinsichtlich der Abtretungsvereinbarung abenteuerliche Rechtsansichten vertrat, denen die erkennende  Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung mit Entschiedenheit entgegentrat. Das Gericht führt zutreffend auch aus, dass das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg kein Bemessungsmaßstab ist und sein kann, denn eine nur zwischen einer Versicherung und einem Sachverständigenverband getroffene Übereinkunft kann keine allgemeinverbindliche Wirkung für alle Sachverständigen haben. Die Anwälte der HUK-Coburg sollten daher dieses Gesprächsergebnis ganz schnell aus ihren Schriftsätzen verbannen. Dieser Blog hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen. Trotzdem lernt die HUK-Coburg nicht und will offenbar mit dem Kopf durch die Wand, was allerdings Blessuren und Kopfschmerzen verursacht. Auch der von der HUK-Coburg vorgebrachte Hinweis auf angeblich überhöhte Nebenkosten verfängt nicht mehr. Die Gerichte haben erkannt, dass die Rechtsprechung des LG Saarbrücken in die falsche Richtung ging. 

Viele Grüße zum schönen Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 9568/12

Verkündet am: 21.03.2013

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
am 21.03.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 07.08.2012 sowie als Nebenforderung 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 74,64 EUR festgesetzt

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der Hauptforderung in Höhe von 74,64 EUR.

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert.

Es liegt ein wirksamer Abtretungsvertrag vor. Der Sachverständige unterbreitete dem Geschädigten durch Vorlage der Abtretungsurkunde zur Unterschrift ein Angebot, welches vom bevollmächtigten Vertreter des Geschädigten unterzeichnet wurde, so dass das Angebot des Sachverständigen dadurch angenommen wurde.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Abtretung nur unsubstantiiert bestritten, in dem sie darlegte, die Atretung sei kein einseitiges Rechtsgeschäft. Woraus sich ein: „einseitiges Rechtsgeschäft“ ergibt, führte die Beklagte allerdings nicht aus. Eine Unterschrift indiziert jedoch nicht zwingend ein einseitiges Rechtsgeschäft. Die Schriftform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Abtretungsvertrages. Eine Willenserklärung kann vielmehr sowohl mündlich als auch konkludent abgegeben werden.

Ebenso unrichtig ist die Behauptung der Beklagten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 8. Januar 2013 (Bl. 33 dA), dass die Argumentation des Amtsgerichts dahingehend lauten würde wonach dann, wenn ein bestimmter Preis für eine Sachverständigenleistung mit dem Sachverständigen in der betreffenden Höhe vereinbart worden sei, damit zugleich auch feststehe, dass dieser sich aus dem Vertrag ergebende Betrag als Schaden auch zu erstatten sei (sofern nicht eine sittenwidrige und somit nichtige Vereinbarung vorliege).

Das erkennende Gericht hat bereits mit Urteil Az.: 111 C 6497/10, 111 C 1070/11, 111 C 6497/10, 111 C 6744/11 und 111 C 6664/11 nicht mehr auf den vereinbarten Mietpreis abgestellt, sondern vielmehr unter Zugrundelegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 BGB entschieden. Das Gericht führt darauf auch zurück, dass die Beklagte nunmehr, sofern anwaltlich nicht vertreten, die SV-Kosten vollumfänglich nach Zustellung der Klageschrift bezahlt.

Ebenso wurde vom Gericht bereits entschieden, dass das Gesprächsergebnis BVSK als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO nicht in Betracht kommt.

Die für den Geschädigten im Sinne des § 249 BGB notwendige Kosten sind diejenigen, die er auf dem lokalen, freien Markt aufwenden muss. Die im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgenommene Abrechnung entspricht der gerichtsbekannt bislang nahezu einheitlich vorgenommenen Abrechnungspraxis, so dass diese auch den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentiert.

Dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten, diejenigen Kosten die ein Geschädigter auf dem lokalen, freien Markt aufwenden muss unbillig überschreiten, wird von der Beklagten nicht konkret vorgetragen. Die Einwendungen der Beklagten sind vielmehr in jedem Rechtsstreit gleichermaßen unsubstantiiert.

Darüber hinaus könnte dem Geschädigten auch die Zahlung eines gegebenfalls überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn dies für ihn nicht erkennbar war. Dass der Geschädigte konkrete Erkenntnismöglichkeiten hatte, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen und damit gegen seine Schadensminderungsminderungspflicht verstoßen hat, trägt die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert vor. Der pauschale Einwand, dass das Honorar 1/5 des eingetretenen Schadens sowie das im vorliegenden Fall die Gutachterkosten ca. 20 % der Schadenssumme entsprechen würden ist nicht geeignet einen konkreten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu begründen.

Daher durfte der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ansehen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten gilt das oben Darlegte entsprechend.

Im Hinblick auf die jeweiligen Nebenkosten ist dem Beweisangebot der Beklagten: „Sachverständigengutachten“ nicht nachzugehen, da dieses einen Ausforschungsbeweis darstellen würde, welcher unzulässig ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, auf welcher Tatsachengrundlage sie die jeweils in den Raum gestellten tatsächlichen Kosten ermittelt hat. Darüber hinaus würde es auch auf ggf. überhöhte abgerechnete Nebenkosten nach dem oben Dargelegten nur dann ankommen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar gewesen wäre. Diesbezüglich fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag der Beklagten.

Nach alledem ist die Klage vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch der geltend gemachten Nebenkosten in Form von Zinsen und Mahnkosten gemäß §§ 280, 286, 288, 287 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Leipzig urteilt zur Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen und verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.3.2013 -111 C 9568/12-.

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    … und ich dachte, der BVSK hätte die HUK-Coburg hinsichtlich des Gesprächsergebnisses zur Unterlassung aufgefordert. Offensichtlich war das wohl nicht der Fall. Oder die HUK-Coburg schert sich einen Dreck um das, was der Herr Fuchs vom BVSK fordert.

    Auf jeden Fall hat das Gericht erkannt, dass das Gesprächsergebnis keine Schätzgrundlage sein kann.

    Noch einen schönen Sonntag
    Bernd Barremeyer

  2. Babelfisch sagt:

    Oder BVSK hat kein Interesse, seinen Unterlassungsanspruch mit Nachruck zu verfolgen. Der BVSK hat auch einen Namen ….

  3. Bernd Barremeyer sagt:

    Moin, moin Babelfisch,
    das könnte es sein. Ich glaub nämlich nicht daran, dass der BVSK durch Herrn Fuchs die HUK ernsthaft auf Unterlassung in Anspruch nehmen will. Das ist lediglich Augenwischerei, damit dem Kartellamt gegenüber was vorgelegt werden kann? Aber gerichtlich vorgehen, daran glaube ich nicht.
    Grüße von der Waterkant

  4. Leicaflash sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    In prozessualen Auseinandersetzungen ist zu beobachten, daß die HUK-COBURG-Anwälte augenfällig immer nur von „Gebühren“ plappern, obwohl sie es eigentlich besser wissen sollten. Diese Handhabung hat unter 3 Gesichtspunkten Methode:

    1. Die Einhaltung von Gebühren kann man überprüfen und genau dazu will man das Gericht verleiten..

    2. Man will damit davon ablenken, daß es bezüglich eines geforderten Honorars lt. BGH tatsächlich nichts zu überprüfen gibt.

    3. Man versucht zu suggerieren, daß für Kfz.-Sachverständige eine Art „Gebührenordnung“ existent sei und versucht damit die Anwendung der HUK-Liste 2012 zu etablieren.

    Ich habe es mehrfach beobachten können, daß diese Masche hin und wieder sogar Erfolg hat und plötzlich einige Damen und Herren der Versuchung erliegen und über Preise nachdenken. Genau an diesem Punkt liegt die verführerische Weichenstellung und genau an diesem Punkt sollte sofort mit Nachdruck interveniert werden. Diese Handhabung ist schadenersatzrechtlich themaverfehlend, weil der BGH aus einleuchtenden Gründen eine solche Kostenüberprüfung durch Gerichte und Versicherer verboten hat. Ansonsten stände auch die zugestandene Regulierungsverpflichtung bei überhöhtem Honorar im krassen Widerspruch hierzu, wie auch die gesetzlich verbriefte Dispositionsfreiheit, die man im anderen Fall dem Unfallopfer auf kaltem Wege wieder absprechen würde.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Leicaflash

  5. S.R. sagt:

    Hallo, Leicaflash,
    dort wird ja auch noch von Üblichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit geplappert.Alles Vokabeln, die schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung sind und überdies wird auch noch die Frage der Erforderlichkeit falsch interpretiert, was sich aus Deinen Ausführungen unter Punkt 3.) ergibt.

    Eigenartigerweise wird die von den Instanzgerichten angesprochene besondere Position des Unfallopfers überhaupt nicht beachtet und diese Position einfach mal eben ausgetauscht gegen die eigene. Ein beachtenswerter Vorgang, dem leider bisher nicht das erforderliche Augenmerk gewidmet wurde, denn die Position A des Geschädigten kann unter keinen denkbaren Umständen ausgewechselt werden gegen die Position B der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung. Der Irreführung bezüglich der behaupteten Beweislastumkehr sollte ein besonderes Kapitel gewidmet werden.

    Gruß
    S.R.

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