Mit Urteil vom 08.04.2013 (919 C 29/13) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 85,51 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht läßt sich nicht von dem Vortrag der Versicherung einlullen, welches u. a. auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken verweist. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kläger begehrt Ersatz restlicher Sachverständigenkosten. Die Beklagte schuldet nach §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 398 BGB, 115 Abs. 1 VVG weitere Sachverständigenkosten in tenoriertem Umfang.
Die Haftung der Beklagten für das Verkehrsunfallgeschehen vom xx.xx.2012 auf dem …………. in Hamburg dem Grunde nach ist unstreitig. Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten. Denn die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens.
Daher steht dem Kläger aus abgetretenem Recht noch eine Restforderung auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 85,51 zu. Im Übrigen ist die Forderung gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 600,00 erloschen.
Der Höhe nach schuldet die Beklagte nach § 249 BGB Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten, die sie gem. §§ 632, 632 BGB schuldet. Vorliegend schuldete der Geschädigte dem Kläger insgesamt € 685,51, weil dieser Betrag bei der Auftragserteilung wirksam als Vergütung vereinbart worden ist, § 631 Abs. 1 BGB. Dies folgt aus den zugleich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers mit Stand vom 06.07.2011 (K 1).
Hinsichtlich der einzelnen Positionen der Rechnung des Klägers vom 18.10.2012 (Anlage K4) gilt Folgendes:
Zur Höhe der Grundgebühr folgt aus der vorgelegten Honorartabelle des Klägers (Anlage K 1), mit der sich der Geschädigte bei Vertragsschluss einverstanden erklärt hat, dass bei einer Schadenshöhe ab € 3.500,00 die Grundgebühr € 420,00 beträgt. Im vorliegenden Fall ist also eine Grundgebühr von € 420,00 netto vereinbart.
Auch die Nebenkosten sind gemäß der Anlage K 1 vereinbart. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen der Gebührenvereinbarung abgerechnet. Dies gilt für den 1. Fotosatz, die Schreibgebühren, die weiteren Fotos, die Schreibkosten je Kopie, die Kommunikationspauschale sowie Porto und Restwertanfrage.
Der Auffassung der Beklagten, die vom Sachverständigen angesetzten Positionen seien überhöht und nicht erforderlich, ist entgegenzuhalten, dass das Sachverständigenhonorar vereinbart worden ist. Es ist dem Geschädigten grundsätzlich erlaubt, einen Sachverständigen einzuschalten, der sein Honorar an der Schadenshöhe bemisst (vgl. BGH, VI ZR 67/06),
Auch eine Kürzung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist nicht anzunehmen. Eine Kürzung ist nur dann vorzunehmen, wenn dem Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden anzulasten ist (vgl. OLG Naunburg, 4 U 49/05; LG Bonn, 5 S 148/11). Vorliegend ist die sich an der Schadenshöhe orientierende Abrechnung der Sachverständigenkosten nicht willkürlich; Anhaltspunkte für ein erkennbar auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung oder ein Auswahlverschulden des Geschädigten sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten vor der Begutachtung regelmäßig nichts bekannt ist. Im übrigen bewegt sich das Grundhonorar im Rahmen des Korridors der BVSK-Befragung 2011, in dem 50% – 60% der Gutachter abrechnen. Dies gilt auch für die Nebenkosten.
Zinsen waren in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen; die Beklagte befand sich aufgrund ihres ablehnenden Schreibens vom 19.11.2012 seit dem 20.11.2012 in Verzug.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG HH-St. Georg.