Mit Urteil vom 07.07.2009 (63 C 143/09) hat das AG Bochum die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 328,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Diese Abteilung des AG Bochum spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste und gegen die Fraunhofer Tabelle aus. Bedenklich: die Ausführungen des Gerichts zur Eigenersparnis in Höhe von 10 % trotz Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall 06.12.2008 gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG a.F. (§115 VVG n.F.) einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 328,69 Euro.
Das Gericht ist der Auffassung, dass für die Überprüfung der Angemessenheit der von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden kann. Der BGH hat diesen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkasten angesehen (BGH BB 2008, 845).
Es ist umstritten, ob gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel demjenigen des Fraunhofer-Instituts der Vorzug zu geben ist. Die überwiegende Rechtsprechung hält den Schwacke-Mietpreisspiegel für geeignet; dies entspricht auch der Rechtsprechung des hiesigen Berufungsgerichts, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des LG Bochum vom 10.02.2009 (I-9 S 135/08) ergibt. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Danach liegen die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten jedoch über dem Normaltarif. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 ergibt sich im Postleitzahlgebiet 448 für ein Mietfahrzeug der Gruppe 3 im Normaltarif für eine Woche ein Mietpreis von 467,50 Euro; der Mietpreis für weitere 3 Tage beläuft sich auf 238,00 Euro. Hinzu kommen die Kosten der Vollkaskoversicherung von 183,12 Euro und 42,48 Euro für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 belaufen die Mietwagenkosten im Normaltarif sich mithin auf 931,10 Euro.
Ein Zuschlag auf die reinen Mietwagenkosten, den die Klägerin hier in ihrer Vergleichsberechnung mit 25 % vornehmen will, ist nicht berechtigt. Gegen einen solchen Zuschlag hat das Gericht grundsätzliche Bedenken, denn er würde darauf hinauslaufen, dass die zu erstattenden Kosten sich doch in Richtung eines Unfallersatztarifs bewegen würden, obwohl der Geschädigte nur zum Normaltarif ein Fahrzeug anmieten durfte. Nach der umfangreichen Rechtsprechung des BGH zu diesem Problemkreis kommt eine Berechnung nach dem Unfallersatztarif bzw. nach einem gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten die Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht ohne Weiteres möglich und zugänglich war (vgl. BGH VersR 2007, 1577). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2008 (NJW2008, 2910) zur Frage der Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif ausgeführt, es sei ggfs. zu prüfen, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen derartigen Aufschlag rechtfertigen. Im konkreten Fall ist die Entscheidung der Vorinstanz, die einen solchen Aufschlag abgelehnt hat, nicht beanstandet worden. Vorliegend fehlt es bereits an konkreten Darlegungen der Klägerin dazu, inwiefern spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte in ihrem Betrieb höhere Mietwagenkosten rechtfertigen sollen.
Danach können die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Normaltarif hier jedoch anhand der Schwacke-Mietpreistabelle 2008 auf 931,10 Euro geschätzt werden. Davon ist für ersparte eigene Aufwendungen von den reinen Mietwagenkosten von 705,50Euro für ersparte eigene Aufwendungen ein Abzug von 10 %, dies sind 70,55 Euro, vorzunehmen. Der Umstand, dass der Geschädigte ein gegenüber dem verunfallten Fahrzeug klassentieferes Fahrzeug angemietet hat, steht dem nicht entgegen. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten belaufen sich mithin auf 860,55 Euro. Nachdem die Beklagte darauf vorgerichtlich 531,86 Euro gezahlt hat, stehen der Klägerin noch 328,69 Euro zu.
Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 288, 286 BGB.
Die Klägerin kann Zinsen erst seit Zustellung der Klage beanspruchen, weil ein früherer Verzugseintritt nicht dargetan ist. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.2008 zur Zahlung aufgefordert, dies aber nicht im Namen der Klägerin, sondern im Namen des Zedenten, der seinen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zu diesem Zeitpunkt bereits an Erfüllungs Statt an die Klägerin abgetreten hatte. Hierdurch ist die Beklagte nicht in Verzug geraten.
Aus den vorstehenden Gründen stehen der Klägerin auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 Euro für die Zahlungsaufforderung vom 30.12.2008 nicht zu. Eine sonstige vorgerichtliche Tätigkeit für die Klägerin ist nicht dargetan.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gemäß § 511 Absatz 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ich halte es nicht für sinnvoll, fast zwei Jahre alte Amtsgerichtsurteile zu veröffentlichen, wenn das betreffende Gericht heute gegenteilig urteilt.
Das AG folgt damit der Landgerichtsrechtsprechung, diese ist bisher eindeutig pro Fraunhofer, siehe Urteilslisten auf CH.