Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich Euch noch ein positives Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg aus Halle an der Saale bekannt. Wieder eine prima Entscheidung ohne BVSK aber vor allem – ohne „Münster-Käse“. Es geht also auch kurz und knapp.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Halle (Saaale) Verkündet am: 03.04.2013
Geschäfts-Nr.:
102 C 4046/11
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann u, Bahnhofsplatzl, 96450 Coburg Geschäftszeichen: Seh.Nr. 08-11-660/841382-H-S44T00
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2013 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2008 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 22,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2011 zu zahlen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4,) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 202,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten … gemäß § 398 Satz 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom xx. Juli 2008 in Höhe von 190,95 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich aus den Bruttogutachterkosten laut Rechnung des Klägers vom 30.07.2008 (572,12 €) abzüglich der von Beklagtenseite vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 381,17 € zusammen.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da der Geschädigte … die ihm aus dem Verkehrsunfall zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten am 02.09.2011 / 06.09.2011 (Anlage K2) wirksam an den Kläger abgetreten hat. Diese Abtretung ist inhaltlich hinreichend bestimmt.
Die Abtretung bzw. die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verstößt auch nicht gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) i.V.m. § 2 Abs. 1 RDG, weil selbst im Falle einer anzunehmenden Rechtsdienstleistung des Klägers von einer Nebenleistung auszugehen ist, welche zu dessen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt ist, weil allein die Höhe der Kosten im Streit steht, während die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote unstreitig ist (vgl. LG Halle vom 09.03.2012, 2 S 289/11).
Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, da der Kläger nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend macht, sondern es geht hier um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Prüfungsmaßstab ist daher nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist, sondern ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Geschädigte … hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an seinem Fahrzeug, welche durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, so lange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Naumburg vom 20.01.2006, 4 U 49/05). Für ein solch auffälliges Missverhältnis liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Höhe des geltend gemachten Honorars steht nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, dass dem Geschädigten … ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mahngebühren in Höhe von 12,00 € sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Grüß Gott Willi,
die Richterin am Amtsgericht Halle hat doch gezeigt, wie es geht, obwohl sie auf § 632 BGB gekommen ist. Eigentlich hat werkvertraglicher Honoraranspruch im Rahmen des Schadensersatzprozesses nichts zu suchen. Aber dieser geringfügige Fehler kann noch verziehen werden. Immer noch besser als AG Münster.
Servus
Aigner Alois