AG Hof verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung der Kosten eines zweiten Sachverständigengutachtens (15 C 1261/12 vom 26.04.2013)

Mit Datum vom 26.04.2013 ( 15 C 1261/12) hat das Amtsgericht Hof die Württembergische Versicherung zur Zahlung der Kosten eines zweiten – vom Geschädigten in Auftrag gegebenen – Gutachtens in Höhe von 990,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dem Gericht kam es dabei nicht einmal darauf an, ob das – durch die Versicherung in Auftrag gegebene – Erstgutachten mängelbehaftet war, sondern es stellt fest, dass es dem Geschädigten grundsätzlich frei stehe, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um die voraussichtlichen Kosten der Reparatur überprüfen zu lassen. Erstritten wurde dieses Urteil durch die Kanzlei Hamburger Meile.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Versicherung eine Abrechnung innerhalb von nur 2 Tagen vornahm, ein solches Tempo bei der Schadensabrechnung würden sich die Geschädigten in allen Fällen wünschen. Das Gericht weist auch darauf hin, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei einer fiktiven Abrechnung erstattet werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Am xx.xx.2012 kam es auf der Staatsstraße 2211 zwischen Löhmarmühle und Presseck zu einem Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der Pkw des geschädigten Zedenten X mit dem amtl. Kz.: Y beschädigt.

Außer Streit steht, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Unfallgegners mit dem amtl. Kz.: Z dem Geschädigten dem Grunde nach in vollem Umfang zu Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte hat ein Gutachten der GKK Gutachtenzentrale GmbH zur Schadenshöhe des Zedenten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 08.08.2012 erstellt und kam zu Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 4.951,68 sowie einer Wertminderung mit EUR 600,00. Am 10.08.2012 rechnete die Beklagte gegenüber dem Geschädigten den im Gutachten aufgeführten Nettobetrag in Höhe von EUR 4.991,68 zzgl. einer allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 ab. Gleichzeitig wurde dem Zedenten das Gutachten der GKK Gutachtenzentrale GmbH übermittelt.

Hieraufhin beauftragte der Geschädigte am 23.08.2012 den Kläger unter Vereinbarung einer Vergütung des Klägers gem. dessen Honorartabelle mit der Erstellung eines – weiteren – Gutachtens zur Schadenshöhe. Der Kläger ermittelte die voraussichtlichen Reparaturkosten zu EUR 5.973,57 netto zzgl. einer Wertminderung in Höhe von EUR 600,00. Diese Reparaturkosten beruhten hinsichtlich der Arbeitskosten auf den in der Werkstatt des Geschädigten für Reparatur- und Lackierarbeiten berechneten Stundenlöhnen. Das Gutachten des Klägers enthielt des Weiteren Verbringungskosten sowie unverbindliche Ersatzteilaufschläge.

Das aufgrund des Unfallereignisses reparaturbedürftige Fahrzeug des Geschädigten war scheckheftgepflegt, auch die Wartungsarbeiten hat er in markengebundenen Werkstätten durchführen lassen.

Am 23.08.2012 hat der Geschädigte

„seinen Schadensersatzanspruch aus dem o. g. Schadensereignis gegen den Fahrer, Halter und den Kfz-Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mwst. sicherheitshalber unwiderruflich an den Sachverständigen“, den Kläger, abgetreten. Der Kläger hat die Abtretung angenommen, wobei die Sicherungsabtretung der Beklagten offengelegt wurde.

Mit Datum vom 27.08.2012 berechnete der Kläger dem Geschädigten, bei einem Grundhonorar von EUR 708,03, insgesamt EUR 990,12 brutto für das erstattete Gutachten.

Der Geschädigte hat sein Fahrzeug mittlerweile reparieren lassen, die Reparaturkosten wurden durch die Beklagte vollumfänglich ausgeglichen. Nicht erfolgt ist jedoch eine Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 990,12.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Geschädigte, insbesondere wegen der sehr zügigen Abrechnung der Beklagten, nach Vorlage des Gutachtens der GKK Gutachtenzentrale GmbH ein weiteres eigenes Gutachten in Auftrag geben durfte.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 990,12 nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seitdem 14.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers sowie Haftungsgrund und Schadenshöhe. Sie ist der Ansicht, ein zweites Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, das vom Kläger in Rechnung gestellte Honorar sei völlig überhöht, nicht ortsüblich und unangemessen hoch. Bei der zunächst nur fiktiven Abrechnung von Schadensersatzbeträgen seien insbesondere UPE-Zuschläge sowie Verbringungskosten nicht anzusetzen. Darüber hinaus seien bei dieser Art der Abrechnung mangels Reparaturauftrag auch nicht die Stundenverrechnungssätze des vom Geschädigten ausgewählten Reparaturbetriebes in die Schadensschätzung einzubeziehen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Klageschrift vom 22.10.2012 (Blatt 1 f.), die Klageerwiderung vom 10.12.2012 (Blatt 47 f.) sowie die weiter gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A)

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes fofgt aus § 23 Ziff. 1 GVG. Auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hof ist gegeben, nachdem die Beklagte nach Hinweis gem. § 504 ZPO eine Rüge hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich nicht erhoben hat.

B)

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gem. den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der gem. Rechnung vom 27.08.2012 angefallenen Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 990,12, nebst Zinsen, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu.

I.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ausweislich der Urkunde vom 23.08.2012 ist die Sicherungsabtretung ausreichend bestimmt. Abgetreten wurde ausschließlich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigen kosten in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mwst.

II.

Die Erholung eines – zweiten – Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe war erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Geschädigte musste sich keineswegs mit dem bereits durch die Beklagte erholten Erstgutachten begnügen. Ob dieses Erstgutachten Mängel aufweist oder nicht, kann dahinstehen, jedenfalls steht es einem Geschädigten frei, die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten durch einen „eigenen“ Gutachter überprüfen zu lassen.

Nur nebenbei sei bemerkt, dass nach hiesiger ständiger Rechtsprechung Verbringungskosten jedenfalls auch bei fiktiver Abrechnung zugebilligt werden. Es gibt nach Kenntnis des entscheidenden Gerichtes auch keinen Grundsatz, aus dem sich ergäbe, dass die Stundenlöhne der ständig vom Geschädigten beauftragten Werkstatt nicht Gegenstand eines außergerichtlichen Schadensgutachtens sein dürften. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte letztendlich fiktiv oder konkret abrechnet, schon deswegen weil im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen der Weg der Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB in der Regel noch nicht feststeht, hierfür gerade der Sachverständige eine Grundlage für die Entscheidung des Geschädigten schaffen soll. Zudem handelte es sich um ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug, so dass ein Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt mit in der Regel geringeren Stundensätzen nicht erfolgreich gewesen wäre.

III.

Letztendlich muß sich der Kläger auch nicht entgegenhalten lassen, dass seine Vergütung unangemessen hoch und nicht ortsüblich sei.

Durch die Abtretung ist die Werklohnforderung gern § 398 BGB so auf den Kläger übergegangen wie sie beim Geschädigten entstanden ist, wobei es dem Schädiger verwehrt ist, sich auf eine unangemessene Honorarhöhe gegenüber dem Geschädigten zu berufen. Es kommt im vorliegenden Fall des Weiteren hinzu, dass ausweislich der Vereinbarung vom 23.08.2012 die Werklohnhöhe konkret zwischen dem Kläger und dem Geschädigten vereinbart worden ist, ein Fall des § 632 Abs.2 BGB damit nicht vorliegt und inzidenter eine Anerkennung der Höhe der Vergütung durch den Geschädigten gegeben ist.

Schließlich ist für das Gerieht auch keine „völlige Überhöhung“ dieser vereinbarten Vergütung erkennbar. Die mit Datum vom 27.08.2012 berechneten Nebenkosten liegen insgesamt innerhalb der Spannbreite gem. der klägerseits vorgelegten Liste der BVSK-Honorarumfrag 2011. Bei einem Bruttoschaden, also inkl. MwSt, zuzüglich Wertminderung von, wie hier, mehr als EUR 7.700,00 ergibt sich entsprechend dieser Umfrage ein Korridor von EUR 512,00 bis EUR 730,00, so dass das klägerseits berechnete Grundhonorar mit EUR 708,03 ebenfalls nicht aus dem Rahmen fällt, sondern innerhalb dieser Spanne liegt.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, diejenige über die dorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Soweit das AG Hof.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Hof verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung der Kosten eines zweiten Sachverständigengutachtens (15 C 1261/12 vom 26.04.2013)

  1. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ein schönes Urteil. Der Geschädigte kann bestimmen, wer den Schaden an seinem Fahrzeug begutachtet. Er darf auch dann, wenn die Versicherung bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung des Schadensumfangs und der -höhe beauftragen. Ihm kann nicht entgegen gehalten werden, dass bereits ein Gutachten vorliegt.
    Ebenso klar und unmissverständlich hat das erkennende Gericht zu den Verbringungskosten und zu den UPE-Aufschlägen entschieden.
    Was mir nicht gefällt, ist die Bezugnahme auf BVSK-Honorarumfrage.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

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