Mit Urteil vom 02.02.2010 (15 C 539/09) hat das AG Hagen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 488,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin stehen restliche Mietwagenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfall vom xx.xx.2009 aus abgetretenem Recht zu, §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.
Die 100-prozentige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Gemäß § 249 II 1 BGB kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH, NJW 2009, 58). Hierbei muss der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen.
Das Gericht schätzt den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die Schwacke-Liste 2008. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 11.3.2008, Az.: VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 ff.).
Die von der Klägerin berechneten Tarife liegen sowohl mit Blick auf die reinen Mietwagenkosten, als auch mit Blick auf die Nebenkosten im Bereich des Normaltarifs für den angemieteten Pkw.
Da die von der Klägerin verlangten Tarife als ortsüblich und angemessen anzusehen sind, ist es auch unerheblich, dass die Beklagten der Geschädigten vor der Anmietung ein Schreiben mit einer Tabelle zu Mietwagenpreisen übersandt hat. Eine Verpflichtung zur Anmietung nach den darin enthaltenen Preisen bestünde nur dann, wenn die von der Klägerin abgerechneten Preise das Maß des Erforderlichen übersteigen würden.
Auch die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenforderungen stellen einen erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand dar und sind aus diesem Grund von der Beklagten zu erstatten.
Der Geschädigte kann ohne weiteres die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs ersetzt verlangen, da ihm nicht zugemutet werden kann, die An- und Abreise selbst zu finanzieren.
Auch die Kosten für die Haftungsfreistellung sind unabhängig von einem bestehenden Sonderrisiko zu ersetzen (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 249 Rn. 34).
Gleiches gilt für die Kosten eines Zweitfahrers. Die Klägerin hat dargelegt, dass auch ein Herr G. den Miet-Pkw mitbenutzen musste. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten der unfallbedingten Erforderlichkeit der Kosten für einen Zweitfahrer nicht geeignet, den diesbezüglichen Anspruch zu erschüttern.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
Bezüglich der im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung kann die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin Mehrwertsteuer nicht beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Soweit das AG Hagen.