AG Hamburg-Altona: Nach Reparatur in Eigenregie ist Verweisung auf DEKRA-zertifizierte Alternativwerkstatt nicht mehr möglich (Urteil vom 19.4.2013 – 315b C 216/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht von Nordrhein-Westfalen weiter nach Hamburg. Nachfolgend gebe ich Euch ein schönes Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten bekannt. Die Beklagte war Versicherungsnehmerin der Zurich Versicherung. Nachdem der Geschädigte bereits die Reparatur in Eigenregie durchgeführt hat, gab die Zurich eine DEKRA-zertifizierte Aternativwerkstatt bekannt. Da hatte der Geschädigte aber bereits seine Disposition getroffen. Insoweit kam der Verweis auf eine Alternativwerkstatt zu spät. Ebenfalls zugesprochen wurden die von der Zurich widerrechtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Aringhoff & Braemer (Rechtsanwälte Hamburg-Ost) aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Altona

Az.: 315b C 216/12

Verkündet am 19.04.2013

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagter

wegen Schadensersatz

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 315b – durch den Richter am Amtsgericht … am 19.04.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2013 für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 993,37 € nebst Zinse hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2012 an den Kläger sowie weitere 693,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 641,41 seit dem 17.8.2012 sowie auf weitere 51,77 seit dem 8.3.2013 an die … zur Schadennummer … zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden der Höhe nach.

Am xx.06.2012 beschädigte die Beklagte mit ihrem Pkw in der Amundsenstraße in Hamburg-Mona den Pkw des Klägers. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger holte unter dem 21.6.2012 ein Sachverständigengutachten über die Reparaturkosten ein und wandte hierfür € 712,51 gemäß der Rechnung des Sachverständigen auf, für die ergänzend auf Anlage K 3 verwiesen wird und die auf der Preisliste Anlage K 18 beruht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.6.2012 machte der Kläger gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten seine Kosten auf Gutachtenbasis geltend und ließ sein Fahrzeug anderweit reparieren. Er übersandte unter Aufwendung von € 29,75 unter dem 29.6.2012 eine Reparaturbestätigung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.7.2012 wurde der Versicherung eine Zahlungsfrist bis zum 18.7.2012 gesetzt, auch weitere Anfragen blieben zunächst erfolglos.

Mit Schreiben vom 12.7.2012 übernahm die Versicherung der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen einen Teil seiner Kosten und lehnte darüberhinausgehende Forderungen als unangemessen ab.

Mit Schreiben vom 30.7.2012 kündigte die Versicherung unter Hinweis auf gegenüber dem Gutachten günstigere Werkstätten lediglich eine Teilregulierung an; auf Anlage K 11 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger macht zum einen fiktiv restliche Reparaturkosten auf Basis des Sachverständigengutachtens gem. Anlage K 1 geltend und hält dafür, dass er aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht auf günstigere freie Werkstätten verwiesen werden könne. Er trägt weiter vor, die Sachverständigenkosten seien nicht überhöht, und macht daher die Restforderung geltend. Für die Zusammensetzung der Klagforderung wird ergänzend auf Seite 4 der Klagschrift verwiesen; für die Zusammensetzung der mit der Klage geltend gemachten, seitens der Rechtsschutzversicherung beglichenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird ergänzend auf S. 6 der Klagschrift sowie den Klägerschriftsatz vom 21.1.2013 Bezug genommen.

Die seitens des Sachverständigen kalkulierten Kosten seien zur Schadensbehebung notwendiges seien auch Arbeiten in der Mechanik nötig. Der Kläger bestreitet die Gleichwertigkeit einer Reparatur in der in K 11 angegebenen Werkstatt. Deren Arbeiten müssten regelmäßig in der benachbarten Mercedes-Werkstatt nachgebessert werden. Aufgrund von bilateralen Verträgen mit Versicherern gebe es dort auch keine einheitliche Preisgestaltung.

Der Kläger beantragt

wie erkannt,

die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie steht auf dem Standpunkt, den Kläger bei fiktiver Abrechnung auf seine Schadenminderungspflicht verweisen zu können. Sie behauptet dazu, am Fahrzeug des Klägers seien nur Karosserie- und Lackierarbeiten erforderlich, die auch eine günstigere Werkstatt in Hamburg-Langenhorn fachgerecht beheben könne. Dort seien gleichwertige Fachkenntnisse vorhanden. Der seitens der Versicherung benannte Alternativbetrieb sei von der ,,Dekra“ zertifiziert, verwende Originalersatzteile und Spezialwerkzeug, Arbeiten würden unter Berücksichtigung der Herstellergarantie und mit dreijähriger Gewährleistung durchgeführt. Das Fahrzeug werde beim Kunden abgeholt und nach der Reparatur wieder abgeliefert. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Reparaturen der Vorjahre in Markenwerkstätten durchgeführt habe. Die Sachverständigenkosten seien – auch angesichts der in Rechnung gestellten Nebenkosten – sittenwidrig überhöht. Die Beklagte meint, der Vertrag mit dem Sachverständigenbüro bedürfe ergänzender Auslegung in bezug auf eine angemessene Vergütung. Eine Abrechnung auf Zeitbasis sei günstiger als die hier abgerechneten Gebühren. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien ebenfalls überhöht.

Im Übrigen wird für den Vortrag der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Schadens, §§ 7 StVG, 249 BGB.

Der Kläger kann zunächst auch die noch ausstehenden Reparaturkosten verlangen, wie sie der Sachverständige dargelegt hat. Nach Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte nicht nur deren Wiederherstellung, sondern wahlweise auch Ersatz in Geld verlangen, §249 Abs. 2 S. 1 BGB. Er ist dann in der Verwendung dieses Geldbetrages frei. Daher kann er auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (Jahncke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., §249 Randnr. 27). In diesem Kontext ist es zwar denkbar, den Geschädigten angesichts seiner Schadensminderungspflicht auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu verweisen (BGH, NJW 2003, 2086 [2087]). Das gilt aber nur, solange der Geschädigte seine Disposition nicht bereits getroffen hat (LG Krefeld, Urt.v. 18.3.2010 – 3 S 30/09 = NJW 2010, 3040; LG Kiel, Urt.v. 25.11.2011 – 1 S 37/11; AG Solingen, Urt.v. 27.04.2010 – 12 C 63/10; Ullmann, NZV 2010, 489 [492]). Eine sachgerechte Entscheidung über die Art der Abrechnung und die Verwendung des Schadensersatzes ist ihm nur möglich, wenn er auch die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen kennt (LG Kiel, a.a.O.).

Hier hatte der Kläger aber bereits Ende Juni 2012 den fiktiven Schaden geltend gemacht, sein Fahrzeug ausweislich der Reparaturbestätigung anderweitig  reparieren lassen und insoweit von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch gemacht. Einer unstreitig erst nach mehreren Zahlungsaufforderungen Ende Juli erfolgte Verweisung auf eine günstigere Werkstatt hätte der Kläger daher nicht mehr nachkommen können, hätte er sich angesichts dieser Reaktion des Versicherers für jene Werkstatt entschieden. Da die entsprechenden Verweisungen des Versicherers textbausteinmäßig erfolgen, ist auch nicht zu erkennen, weshalb dies nicht früher hätte erfolgen können.

Die hier streitigen Fragen der Eignung der angebotenen freien Werkstatt können daher auf sich beruhen. Das gilt umso mehr, als sich deren Gleichwertigkeit dem Geschädigten ohne weitere eigene Recherchen und Marktforschung nachvollziehbar erschließen müsste (LG Krefeld, a.a.O.; LG Frankenthal, Urteil vom 07.03.2012 – 2 S 180/11), woran es hier in Ansehung der Anlage K11 fehlt.

Die restlichen Sachverständigenkosten sind ebenfalls zu ersetzen. Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe war als solche erforderlich, und der Geschädigte ist weder in der Lage noch gehalten, in diesem dem Laien völlig unbekannten Markt vorab Preisvergleiche anzustellen. Dass das Honorar nicht an konkreten Arbeitsaufwand, sondern an die Schadenshöhe anknüpft, begegnet dabei keinen Bedenken (BGH, NJW 2007, 1450); eine solche Pauschalierung nimmt bisweilen sogar der Gesetzgeber – übrigens auch bei der Gestaltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – vor.

Die aus dieser konkreten Beauftragung dem Kläger konkret angefallenen Kosten sind seitens der Beklagten zu ersetzen, weil adäquate Folge des Schadens, § 249 BGB. Auf die übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB kommt es nicht an, und der Auftrag ist ersichtlich auch nicht ergänzend auszulegen. Denkbar ist allenfalls ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 BGB, wenn die drohenden Kosten selbst für einen Laien offensichtlich außer Verhältnis zum Schaden gestanden hätten; dies ist die maßgebliche Grenze des Schadenersatzes. Das zeigt aber auch die Beklagte nicht auf. Vielmehr hat sie das Sachverständigenhonorar zu über 94% bereits beglichen. Die restlichen 6 % können daher nicht derart unverhältnismäßig sein, dass dem Kläger hier ein Vorwurf zu machen wäre. Ohnehin kann der Geschädigte die drohenden Kosten, wenn sie nach Schadenshöhe berechnet werden, gar nicht vor der Beauftragung einschätzen. Schließlich halten sich die geltend gemachten Kosten auch im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung, § 287 ZPO.

Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind Bestandteil des Schadenersatzes, § 249 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, §.§ 249 Randnr. 39) und an die Rechtsschutzversicherung zu zahlen, § 86 VVG. Sie sind auch der Höhe nach gerechtfertigt angesichts der dargelegten, hier höchst umstrittenen Rechtsfragen. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei, § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Hamburg-Altona: Nach Reparatur in Eigenregie ist Verweisung auf DEKRA-zertifizierte Alternativwerkstatt nicht mehr möglich (Urteil vom 19.4.2013 – 315b C 216/12 -).

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    Hier ist einfach die Versicherung, welche?, nicht in die Puschen gekommen. Sobald der Geschädigte seine Disposition getroffen hat, ist der zu begehende Weg vorgeschrieben. Daran kann dann auch kein Angebot auf billigere Werkstätten mehr helfen. Nur solange der Geschädigte seine Disposition noch nicht getroffen hat, kann er unter den Voraussetzungen der BGH-Rechtsprechung auf günstigere Werkstätten verwiesen werden. Spätestens, wenn Klage erhoben wird, ist die Frist zur Benennung der Alternativwerkstätten vorbei. Die Frist endet auch vorher, wenn, wie hier, der Geschädigte bereits in Eigenregie repariert hat (disponiert hat) und dies durch die Reparaturbestätigung des Sachverständigen nachweist.

    Ein schönes Urteil zur Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Die Versicherung kann dem Geschädigten nicht alles vorschreiben. Die Disposition bleibt ihm.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Bernd Barremeyer,
    die Frage nach der Versicherung läßt sich durch Blick in den Vorspann leicht beantworten. Es handelt sich, wie dort angegeben, um die Zurich Versicherung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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