Mit Urteil vom 22.05.2008 (1 S 332/07) hat das LG Erfurt das erstinstanzliche Urteil des AG Gotha vom 12.10.2007 (4 C 991/06) auf die Berufung des Klägers dahingehend geändert, dass die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 155,55 € zzgl. Zinsen verurteilt wird. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig. Das Gericht stellt fest, dass hier ein Normaltarif mit einem 30 %igen Aufschlag Grundlage der Bewertung ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten über die Höhe ersatzfähiger Mietwagenkosten anlässlich eines Unfallgeschehens vom 13.12.2005. Unstreitig haften die Beklagten Im vollen Umfang auf Schadensersatz.
In der Zeit vom 14.12.2005 bis 23.12.2005 mietete der Kläger bei der Autovermietung XXX ein Mietfahrzeug der Gruppe IV an.
Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.877,22 EUR zahlte die Beklagte vorgerichtlich lediglich 741,57 EUR. Mit der Klage macht der Kläger die ausstehende Differenz geltend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Die Berufung ist zulässig und in dem austenorierten Umfang auch begründet. Der Kläger hat auf Grund des Unfallgeschehens dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten aus §§ 7 I,17 I, II StVG, 249 Abs. 2, S. 2 BGB, 3 Nr. 1 PfIVG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, Urteil vom 9.10.2007, VI ZR 27/07, BGHZ 160, 377, 383 f. mwN.).
Ausgangspunkt der Bemessung ist daher der ortsübliche Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt. Dieser kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Schätzung kann grundsätzlich auf allgemeine Tabellen und Listen zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, aaO.).
Soweit der Geschädigte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Ersatzfähigkeit eines besonderen Unfallersatztarifes oder eines Zuschlages zum Normaltarif verlangt, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH Urteil vom 19. April 2005, VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850; Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05, VersR 2006, 133ff. mwN.).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht zu Recht ohne Beweisaufnahme im Ergebnis die Zugänglichkeit eines Normaltarifes bejaht.
Der Kläger hat insofern als darlegungs- und beweislastpflichtige Partei keine besonderen Umstände dartun können, die eine Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes ohne Prüfung einer kostengünstigeren Anmietung rechtfertigen. Der diesbezügliche Vortrag zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes beschränkt sich auf allgemeine Darlegungen. Besondere Umstände, die die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes rechtfertigen würden, wurden nicht dargelegt.
Vorliegend ereignete sich der Unfall einen Tag vor der Inanspruchnahme des Mietwagens. Eine besondere Eil- oder Notsituation ist nicht ersichtlich. Daher war der Kläger grundsätzlich gehalten, nach der Höhe des angebotenen Tarifs zu fragen und sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der unter Beweisantritt gestellte Vortrag zur fehlenden Zugänglichkeit des Normaltarifes ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung nicht ausreichend.
Der Kläger hat jedoch aufgrund der erforderlichen Vorfinanzierung einen Anspruch auf einen angemessenen Aufschlag auf den Normaltarif.
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2008, aaO.; 06. März 2007 – Az.: VI ZR 36/06; 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669 ff.; Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Geschädigte bei der Inanspruchnahme des Mietwagens aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse gehalten ist, eine Vorfinanzierung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005 – Az.: VI ZR 37/04 mit Verweis auf Grundsätze zur Erforderlichkeit von Finanzierungskosten in BGH Urteil vom 6.11.1973, Az.: VI ZR 27/73).
Maßgebliche Kriterien sind hiernach Art und das Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs und die Umstände, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird. Grundsätzlich ist dem Geschädigten zuzumuten, dass er die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mittel aus eigenen Mitteln vorstreckt, wenn dies ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist.
Soweit die Berufungsbeklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 19. Februar 2008 in Fällen dieser Art grundsätzlich wegen der fehlenden haftungsbegründenden Kausalität einen Anspruch auf einen angemessen Zuschlag in Abrede stellen will, vermag dies angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu überzeugen.
Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte er lediglich eine EC-Karte, keine Kreditkarte und ein Sparguthaben von 1.000 EUR.
Die im Zusammenhang mit der Autoanmietung erforderliche Vorfinanzierungsleistung stellt damit eine erforderliche Zusatzleistung dar. Diese Zusatzleistung rechtfertigt einen pauschalen Zuschlag auf den Normaltarif. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob dem Geschädigten außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2007 – Az.: VI ZR 27/07, dort Rdn. 8).
In Anwendung von § 287 ZPO ist vorliegend eine pauschale Erhöhung des Normaltarifes aufgrund der unfallbedingten Mehrleistungen um 30% sachgerecht (vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 26.04.2007 – Az.: 1 U 216/06).
Da der Unfall sich am 10.12.2005 ereignete ist eine Schadensschätzung in Anwendung der Schwacke-Liste 2003 indiziert (vgl. Urteil LG Erfurt vom 23.08.2007 – Az.: 1 S 102/07). Eine Schätzung auf der Grundlage der erst im September 2006 veröffentlichten Schwacke -Liste 2006 erscheint daher nicht sachgerecht. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 entgegen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich klargestellt, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – Az. VI ZR 164/07). Zwar wurde in dieser Entscheidung auch eine Schadensschätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2006 gebilligt. Gleichzeitig wird in der diesbezüglichen Entscheidung das tatrichterliche Ermessen nach § 287 ZPO betont. Als Grundlage für eine sachgerechte Schadensschätzung ist aber im Regelfall die aktuelle, im Zeitpunkt der Anmietung veröffentlichte Schwacke-Liste heranzuziehen. Dies ist bei der Schätzung von Nutzungsausfallkosten gängige Praxis. Für eine abweichende Vorgehensweise besteht kein sachlicher Grund. Etwaige Ungenauigkeiten sind einer Schätzung nach § 287 ZPO systemimmanent und damit hinzunehmen. Daher ist vorliegend die Schwacke-Liste 2003 für die Schätzung heranzuziehen.
Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist der Wochentarif zu Grunde zu legen.
Der Einwand des Klägers, dass die längere Inanspruchnahme des Mietwagens über die in dem Gutachten geschätzte Reparaturdauer von 6 Tagen nicht absehbar war, lässt außer Acht, dass vorliegend ein Wochenende mit zu berücksichtigen ist. Denn der 14.12.2005 war ein Mittwoch. Bei einer Berücksichtigung von 6 Reparaturtagen ergab sich somit eine absehbare Inanspruchnahme des Mietwagens von zumindest 8 Tagen. Insofern hätte der Kläger daher zumindest die Wochenpauschale in Anspruch nehmen müssen. Zu Grunde zu legen ist der Normaltarif nach Schwacke – Mietpreisspiegel 2003 unter Berücksichtigung der Wochenpauschale sowie anteiliger Tagespauschalen in der MietwagenKlasse 4 im Postleitenzahlengebiet 998.
Damit ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:
-1 x Wochenpauschale a 359 EUR + 3 x Tagespauschale a 79 EUR (237 EUR): 596 EUR
– zuzüglich Zuschlag von 30%: 178,80 EUR
– zuzüglich Nebenkosten (Versicherung): 1 Wochenpauschale a 133 EUR + 3 x Tagespauschale zu je 19 EUR (57 EUR): 190 EUR
– zuzüglich Kosten für Zustellung/Abholungspauschale 2 x 16 EUR (gewichtetes Mittel nach Schwacke – Liste 2003): 32 EUR
Summe der Mietwagenkosten: 996,80 EUR brutto abzüglich 10% Eigenersparnis: 99,68 EUR berechtigte Mietwagenkosten: 897,12 EUR abzüglich gezahlter: 741,57 EUR
Berechtigte Restforderung: 155,55 EUR
Die Entscheidung zu den Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 , 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist, § 543 ZPO.