Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und geben Euch ein erfreulich klares und hervorragend begründetes Berufungsurteil des Landgerichts Bochum bekannt. Dieses eignet sich bestens als Pfingstlektüre. Vielleicht überkommt die HUK-Coburg jetzt auch der heilige Geist mit der Erkenntnis der Erforderlichkeit im Schadensersatzverfahren. Es kommt bei der Schadensersatzpflicht nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Die Berufungskammer – aber auch die Amtsrichterin des erstinstanzlichen Amtsgerichtes Herne-Wanne – haben mit hervorragender Klarheit die im Schadensersatzprozess heranzuziehenden Normen mit ihren Voraussetzungen geprüft. Klarer kann man ein Urteil kaum noch fassen. Dieses Urteil ist es wert, weiträumig und viefältig veröffentlicht zu werden. Die Redaktion wird daher versuchen, dieses bemerkenswerte Urteil auch in juristischen Fachzeitschriften zu platzieren. Wir glauben kaum, dass die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG das Urteil des LG Bochum von sich aus zur Veröffentlichung einreichen wird. Deshalb muss die Veröffentlichung von hier vorangetrieben werden. Lest das Urteil selbst und gebt – auch über die kommenden Pfingsttage – Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker
I-5 S 135/12 Verkündet am 19.04.2013
13 C 159/11
Amtsgericht Herne-Wanne
Landgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. …
2. der HUK Coburg Aligemeine Versicherungs-AG, Saarlandstr. 25, 44139 Dortmund, vertr. d. d. Vorstand,
Beklagten und Berufungskläger,
gegen
…
Kläger und Berufungsbeklagten,
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum
am 19.04.2013
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und die Richterin …
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 17.09.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(gem. § 540 ZPO)
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von restlichem Sachverständigenhonorar nach einem Verkehrsunfall am 17.09.2009 in Bochum. Die Haftung für den Verkehrsunfall ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro R. in Bochum mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige berechnete hierfür mit der Liquidation vom 23.09.2009 insgesamt 802,54 € brutto und zwar ein Grundhonorar in Höhe von 452,40 € sowie Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich 516,12 € an den Kläger erstattet.
Mit der Klage hat der Kläger die Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 286,42 € nebst Zinsen sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage bezüglich des Freistellungsantrages stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In dem Urteil hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanziiche Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie weiterhin Ktageabweisung begehren.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht fehlerhaft. Die Entscheidung lässt weder eine Rechtsverletzung durch eine unrichtige Anwendung materiellen Rechts oder eines Verfahrensfehlers noch eine Unrichtigkeit oder Unvoltständigkeit der Tatsachenfeststellungen erkennen.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Zwar war der von dem Kläger geführte, an dem Unfall beteiligte Pkw finanziert und sicherungsübereignet. Er ist jedoch aktivlegitimiert aufgrund der ihm erteilten Vollmacht, im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht Zahlung an sich, sondern lediglich Freistellung begehrt.
Zu Recht hat das Amtsgericht die in Rechnung gestellten Gutachterkosten des Sachverständigenbüro R. in Höhe von insgesamt 802,54 € als erstattungsfähig angesehen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sachverständige lediglich Kosten in Rechnung gestellt habe, die noch im Rahmem des zu Erwartenden liegen. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, den preiswertesten Sachverständigen zu ermitteln und zu beauftragen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten überschreitet das in Rechnung gestellte Honorar nicht die Grenzen der Üblichkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gutachterkosten nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen der Ersatzfähigkeit als erstattungsfähig anzusehen sind.
Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist die schadensrechtliche Betrachtung. Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung müssen die dem Geschädigten vom Sachverständigen berechneten Kosten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten einen erstattungsfähigen Schaden im Verhältnis zum Schädiger darstellen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch des Sachverständigen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber. Hieraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag gem. § 631 BGB (BGH, NJW 2006, 2472). Die schadensrechtliche Ersatzfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen beurteilt sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts gem. § 249 ff. BGB. Danach sind die Kosten eines Sachverständigen grundsätzlich als Kosten der Schadensermittlung ersatzfähig. Dabei sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH-NJW-RR 1989, 953; Palandt, BGB, § 249, Rn. 40). Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2005, 356). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwands gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist(BGH, NZV 2007, 455).
Bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2005, 1108). Bei der Erstellung eines Schadensgutachtens ist der Geschädigte frei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH, NJW 2005, 1112). Dabei kann die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der Begutachtung abhängig gemacht werden (BGH, NJW 1974, 34). Insoweit ist dem Geschädigten eine erhöhte Honorarforderung des Sachverständigen nicht anzulasten. Darüber hinaus ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn er den Rahmen des zur Herstellung Erforderlichen einhält (BGH, NJW 2004, 3326; BHG, NZV 2007, 455). Ferner ist der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne spätere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2005, 3134). Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, ob die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen; Hersteilungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet, weil das mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung festzustellen ist (BGH, NZV 2007, 455). Auch kann der aus schadensersatzrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden. Eine Marktsituation vergleichbar derjenigen, dass ein „Unfallersatztarif“ erheblich über einem „Normaltarif liegt, ist bei der Erstellung von Kfz-Gutachten nicht ersichtlich (BGH, NZV 2007, 455).
Nach den dargelegten Grundsätzen sind die dem Kläger vom Sachverständigenbüro R. berechneten Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Gutachterrechnung nicht aus dem Rahmen fällt. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in seinem Gutachten vom 25.05.2012, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, festgestellt, dass das Grundhonorar im mittleren Erwartungsbereich liege. Zwar hat er die Nebenkosten dem oberen Bereich der Verteilung zugeordnet. Jedoch ist der Rahmen noch nicht überschritten. Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit muss nicht ein Mittelwert eingehalten werden. Damit hält sich die Höhe der beanspruchten Sachverständigenkosten noch in dem Bereich des Erforderlichen. Darüber hinaus war eine Unangemessenheit der Gutachterrechnung nicht offensichtlich. Der Kläger als Geschädigter konnte nicht erkennen, dass die Gutachterrechnung eventuell als unangemessen angesehen werden könnte. Es bestand für ihn auch kein Anlass, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls haben die Beklagten hierfür keine Umstände vorgetragen. Zu berücksichtigen ist, dass auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Gutachterrechnung beruhen auf einem Fachwissen der Versicherung, das bei dem Kläger offensichtlich nicht vorauszusetzen ist. Auch bezüglich der angefertigten Fotos ist der Rahmen des Erforderlichen nicht als überschritten anzusehen. Zwar dürfte der Einzelpreis von 3,00 € je Foto an der oberen Grenze anzusiedeln sein, Jedoch liegt der Preis nicht außerhalb des Rahmens des sonst üblichen Preises (vgl. LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 273: 2,50 €). Dass die vom Sachverständigen angefertigte Anzahl der Fotos nicht erforderlich gewesen ist, haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Es erschließt sich auch nicht aus dem Gutachten, dass dort Fotos überflüssig gewesen sind.
Auf die erstattungsfähigen Gutachterkosten von 802,54 € sind 516,12 € geleistet worden, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 286,42 € verbleibt. Insoweit hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe der Restforderung von 286,42 €.
Mithin ist die Klage begründet und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.
Hi W.W. ,
das Landgericht Bochum bleibt sich treu. Bereits am 8.7.1997 hatte die Berufungskammer des LG Bochum in seinem Berufungsurteil – 9 S 60/97 – die Grundsätze des Schadensersatzrechtes und der erforderlichen Sachverständigenkosten herausgearbeitet. Dieser Blog hatte das Urteil am 12.09.2011 hier veröffentlicht.
Grüß Gott Willi,
da hast du recht. Dieses Berufungsurteil gehört veröffentlicht, und zwar hoffentlich in allen juristischen Fachzeitschriften. Die Redaktion mag ihr Bestes tun. Aber schon die Veröffentlichung hier zeigt hoffentlich Erfolg. Mit diesem Urteil ist der HUK-Coburg wieder einmal der Spiegel vorgehalten worden. Vermutlich hat sie jetzt erkannt, dass sie gegen Gesetz und Rechtsprechung reguliert.
Servus
Aigner Alois
Es geht also auch in Bochum!
Hervorragendes Urteil,erstritten von dem Kollegen Klostermann aus Bochum.
Es sind die besseren Argumente,die zu schönen Erfolgen führen.
Wie wahr, gute Pfingstlektüre. Aber über die Pfingsttage hinaus ein lesenswerter Beitrag in diesem Blog. Vor allem kann er als Muster und Anlage für Schriftsätze ans Gericht dienen. Dies umsomehr bei Prozessen gegen die HUK-Coburg und 7 oder deren VN bzw. Fahrer der bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuge.
@H.R. says:
16. Mai 2013 at 12:08
Hallo, H.R.,
ein Plagiat, was das Namenskürzel betrifft ? Für besser halte ich es, die eigene Kreativität nicht zu vernachlässigen.
Man merkt jedoch die Absicht und ist ob derer erheitert. Also ein glatter Fehlschuß!-
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Ing.Harald Rasche
Dieses Urteil macht erfreulicherweise bereits in der Republik seine Runde. Neulich habe ich es auf der Plattform der Newsletter der Verkehrsanwälte.de gefunden.
Na siehste Willi,geht doch!
Und die VDVKA ler haben das auch schon auf dem Schirm.
Wann wird die VersR das veröffentlichen?–wohl wieder niemals!
Ich lobe hiermit -wie schon bei dem Urteil des LG Bonn- eine Veröffentlichungsprämie von 100,-€ aus.
Wenn Juristen nurnoch versicherungsweichgespülte Informationen aus der juristischen Fachpresse erhalten,dann gute Nacht!
Die Information durch Blogs wie diesen und die hier fleissig gepflegte Urteilsdatenbank wird dann immer dringlicher.
Ra Imhof,
„Na siehste Willi,geht doch!
Und die VDVKA ler haben das auch schon auf dem Schirm.
Wann wird die VersR das veröffentlichen?–wohl wieder niemals!“
Lieber Ra Imhof,
warum so kleingläubig ? Ist doch ganz natürlich, daß die Redaktion von VersR mit ihrem Platzbedarf sparsam umgehen muß. Und so wichtig ist dann -zumindest da – das Berufungsurteil des LG Bochum – für die Redaktion von VersR nun ja auch wieder nicht. Die bevorzugen halt das Beste vom Besten und das, was jeder ihrer Leser versteht und dabei auch noch ein gutes Gefühl vermittelt bekommt, daß er nur noch wohlwollend nicken kann und dann der Tag gut gelaufen ist.Deshalb heißt die Zeitschrift ja auch VersR und nicht GeschR, weil sie primär auf das abstellt, was Versicherungen für Recht halten. Auch das ist auch noch natürlich, denn das 2. Kürzel stößt nicht nur auf Leseschwierigkeiten, sondern würde auch zu einer Massenkündigung der Bezieher/Abonnenten von VersR führen.
Und wer kann sich das in diesen schlechten Zeiten denn überhaupt noch leisten., wo doch der Wachstumsgedanke wie ein goldnes Kalb verehrt wird ? So kann denn auch eine Prämie von schlappen 100,00 € kaum locken und Aussicht auf Erfolg versprechen. Es sei denn, die HUK-Coburg würde zu Werbezwecken gehörig was drauflegen. Aber daran glaube ich auch nicht, denn wie sollte eine solche Werbung funktionieren ? Also nicht euphorisch den heiligen Geist beschwören, sondern einfach auch weiterhin mit Gelassenheit und Humor den Dingen begegnen, die mit ziemlicher Sicherheit diejenigen treffen, die den Bumerang geworfen haben. Mit den Märchenerzählern aus Tausendundeinernacht läßt sich doch noch ganz erträglich leben und vor allen Dingen wird dadurch die Fitneß gesteigert. Das Kompetenzkapital, das unanfechtbare Dienstleistungsimage und das Unternehmensimage werden eines Tages auch im Versicherungswesen wichtiger sein, als das „Stammkapital“. Ein chinesisches Sprichwort besagt: “ Der Mann, der den Berg abgetragen hat, ist derselbe, der angefangen hat, kleine Steinchen wegzutragen.“ Das bestätigt sich doch sehr eindrucksvoll durch das bisherige Engagement auf http://www.captain-huk.de. Allen, die bisher dazu einen Beitrag geleistet haben oder auch noch viel mehr, verdienen Anerkennung und Hochachtung, wie auch die unermüdliche Redaktion, der ich an dieser Stelle ganz besonders meinen Dank aussprechen möchte.
J.U.
Dieses hervorragend begründete Urteil der Berufungskammer des LG Bochum hat es geschafft, dass die Redaktion der NJW es abduckt. Das wurde mir am 1.8.2013 von der Redaktion der NJW mitgeteilt. Die Veröffentlichung wird demnächst erfolgen. Die Redaktion dieses Blogs wird berichten, sobald das Urteil in der NJW veröffentlicht ist.