Mit Urteil vom 03.07.2008 (8 S 7/08) hat das LG Münster das erstinstanzliche Urteil des AG Münster vom 11.12.2007 (3 C 3915/07) auf die Berufung des Klägers dahingehend geändert, dass die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 578,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt wird. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig. Das Gericht stellt fest, dass hier ein Normaltarif ohne Aufschlag Grundlage der Bewertung ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006, für den der Beklagte unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist. Im Wesentlichen macht die Klägerin Zahlung restlicher Mietwagenkosten geltend, die seitens des Beklagten nur zu einem geringen Teil unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht der Klägerin erstattet worden sind. Weiter macht die Klägerin Schadenersatz für höhere Treibstoffkosten, Fahrten zur Krankengymnastik und eine Ummeldepauschale geltend. Außerdem ist sie der Ansicht, dass das seitens des Beklagten bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € zu niedrig bemessen sei und verlangt mindestens weitere 1.850,00 € Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 100,00 € sowie weiterer 4,55 € an allgemeiner Schadenspauschale verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Münster Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.
II.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Über die vom Amtsgericht ausgeurteilten Beträge steht der Klägerin ein Schadenersatzan-spruch in Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu, den die Kammer mit weiteren 768,10 € bemisst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 21.11.2007 in XII ZR 15/06, www.juris.de) ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht ohne weiteres zur Erstattung eines über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarifes verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, den ihm im Rahmen des Zumutbaren möglichen wirtschaftlichsten Weg der Schadensbewegung zu wählen. Er ist dabei allerdings nur gehalten, den Aufwand zu betreiben, den ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter normalen Umständen aufwendet; er ist nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben. Danach war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin, ohne weitere Nachforschungen anzustellen oder Angebote einzuholen, das Fahrzeug zu einem sehr hohen Unfallersatztarif angemietet hat, sodass eine vollständige Erstattungspflicht hinsichtlich der Mietwagenkosten seitens des Beklagten ausscheidet. Sie kann nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich ist, die Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in ihrer Lage machen würde, zu ersetzen. Die Klägerin musste sich dabei auch nicht an den von dem Beklagten genannten an der untersten Grenze des möglicherweise am günstigsten gelegenen Mietwagenpreis orientieren, da diese Tarife nach dem unstreitigen Vorbringen zum Teil nur unter Vorlage einer Kreditkarte, per Internet oder unter besonders aufwändiger Suche zu erzielen gewesen wären.
Maßgeblich für den zu leistenden Schadenersatz ist daher der objektiv erforderliche Aufwand. Die Kammer schätzt diesen Aufwand gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des sogenannten „Normaltarifs“ des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2007 in VI ZR 27/07, LG Münster, Urteil vom 05.02.2008 in 9 S 129/07, jeweils www.juris.de). Auf der Grundlage dieses Normaltarifs ergibt sich für den hier maßgeblichen Postleitzahlenbereich ein Tarif von 89,00 € pro Tag. Bei einer Mietwagendauer von 11 Tagen ergibt sich mithin ein Betrag von 979 €. Abzüglich der Zahlung von 504,60 € seitens des Beklagten ergibt sich noch ein restlicher Schadenersatzbetrag für die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 474,40 €. Ein Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehraufwendungen war mangels Vortrags derartiger Besonderheiten auch angesichts der Tatsache, dass die Anmietung erst längere Zeit nach dem Unfall erfolgte, hier nicht vorzunehmen.
Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Treibstoffkosten sowie der Fahrten zur Krankengymnastik und der Pauschale für die Ummeldung hat das Amtsgericht zutreffend die Zuerkennung eines weiteren Schadenersatzanspruches abgelehnt. Hinsichtlich der Treibstoffkosten ist schon nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, z. B. bei einem anderen Autovermieter ein Dieselfahrzeug anstelle des tatsächlich angemieteten Benzinfahrzeugs anzumieten. Die geltend gemachten Fahrten zur Krankengymnastik sind nach wie vor nicht hinreic-hend substanziiert dargelegt. Gleiches gilt für die Ummeldekosten.
Der Klägerin steht auch kein höheres als das vom Amtsgericht als angemessen angesehene Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € zu. Ausweislich der vorliegenden Atteste ergeben sich keine Hinweise, die aufgrund der Schwere der Verletzung oder deren Dauer und möglichen weiteren Folgen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von mehr als 750,00 € rechtfertigen würden.
Neben den vom Amtsgericht zuerkannten 104,55 € steht der Klägerin mithin insgesamt ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 474,40 € zu, sodass insgesamt 578,95 € zuzusprechen waren.
Daneben hat die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 ZPO sowie als weiteren Verzugsschaden ihr entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 578,95 €. Diese berechnen sich unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr in Höhe von 58,50 € zzgl. der Auslagenpauschale von 11,70 € und der Mehrwertsteuer mit insgesamt 83,54 €.
Die weitergehende Klage und Berufung waren mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Soweit das LG Münster.