Mit Urteil vom 07.03.2008 (22 S 98/07) hat das LG Hof das erstinstanzliche Urteil des AG Hof vom 17.10.2007 (15 C 827/07) auf die Berufung des Klägers dahingehend geändert, dass die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 545,68 € zzgl. Zinsen verurteilt wird. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig. Das Gericht stellt fest, dass hier ein Normaltarif mit einem Aufschlag von 20 % Grundlage der Bewertung ist. Der Anteil der Eigenersparnis wird in Abkehrung der bisherigen Rechtsprechung auf nur noch 3 % festgelegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
II.
Die Berufung hat teilweisen Erfolg. Der Klägerin stehen insgesamt 1.359,76 EUR an Mietwagenkosten zu. Nachdem die Beklagte bereits 814,08 EUR gezahlt hat, war sie wegen der noch offenen 545,68 EUR zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die von den Beklagten nicht angegriffen worden und somit vom Berufungsgericht zu übernehmen sind, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen notwendiger Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif zu.
Der BGH stellt strenge Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen. Wenn die Geschädigte nicht darzulegen vermag, dass ihr der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf die Besonderheiten der unfallbedingten Anmietung gerechtfertigt ist, kann sie Ersatz solcher teueren Tarife regelmäßig nur dann verlangen, wenn ihr auch auf Nachfrage, ggfls. bei Konkurrenzunternehmen, kein günstiger Tarif angeboten wird. Damit hat der BGH gegenüber seiner früheren Rechtsprechung die Erkundigungspflicht der Geschädigten verschärft.
Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe ist die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.359,76 EUR begrenzt. Das Amtsgericht Hof hat in dem angefochtenen Urteil, für die Berufungsinstanz bindend, festgestellt, dass die Klägerin zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten nicht in der Lage war, sie daher unfallbedingte Mehrleistungen in Anspruch nehmen durfte. Die Beklagte hat das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 19. Oktober 2007 nicht angefochten. Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war daher die Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem gegenüber dem normalen Mietwagentarif teureren Unfallersatztarif erforderlich.
Die Klägerin hat jedoch gegen ihre Erkundigungspflicht verstoßen, da sie bei Anmietung des streitgegenständlichen Mietwagens keine Vergleichsangebote bei anderen Mietwagenfirmen eingeholt hatte. Dass es ihr in der konkreten Unfallsituation nicht zumutbar gewesen wäre, diese Vergleichsangebote zu erholen, hat die Klägerin weder ausreichend dargelegt noch bewiesen. Die Klägerin hat den Mietwagen erst am Tag nach dem Unfall, einem Samstag, angemietet. Sie wäre daher in der Läge gewesen, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen.
Auch unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahr 1996 aufgestellten Grundsätze wäre der angebotene Tarif als erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn er sich im Rahmen des bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblichen Mietzinses hielt oder wenn es für den Geschädigten jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das von ihr ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (vgl. BGH NJW 1996, 1958). Die Klägerin hätte nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zwar keine Marktforschung betreiben müssen, um das günstigste Mietwagenangebot ausfindig zu machen. Es entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, darzulegen, dass der ihr in Rechnung gestellte Mietzins dem üblichen Preis entsprochen hat bzw. dass sie auch mit zumutbaren Anstrengungen keinen günstigeren Tarif hat erlangen können. Die Klägerin hätte sich anderweitig nach günstigeren Tarifen erkundigen können und müssen und ggfls. mehrere Konkurrenzangebote einholen müssen. Dies hat die Klägerin nicht getan.
Zwar hat die Klägerin gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf unverzügliche Wiederherstellung ihres Fahrzeugs und der Möglichkeit von dessen Nutzung, dies jedoch nur unter Beachtung der ihr obliegenden Erkundigungspflichten. Verletzt sie diese, hat sie hierdurch die bedingten Mehrkosten selbst zu tragen.
2. Nachdem die Klägerin keine Vergleichsangebote eingeholt hat, hat die Kammer den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dies ist nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 1726 f) durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif möglich. Die Kammer legt den durchschnittlichen Normaltarif aus der Schwacke-Liste zugrunde. Die Verwendung dieser Liste durch das Amtsgericht Hof als Schätzgrundlage ist nicht zu beanstanden. Jedoch hätte das Amtsgericht Hof den Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 verwenden müssen. Die Daten in dem Automietpreisspiegel 2006 wurden zwischen März und Juli 2006 erhoben. Der Unfall ereignete sich im Mai 2006. Damit sind die erhobenen Daten als Schätzgrundlage geeigneter als die Daten, die für den Automietpreisspiegel 2003 erhoben wurden. Deshalb hat die Kammer ihrer Schätzung die Daten aus dem Automietpreis-spiegel 2006 zugrunde gelegt (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. September 2007, 13 U 217/06).
Nach einem im Verfahren des OLG Karlsruhe eingeholten Gutachten, ist nach den dortigen Feststellungen die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage geeignet. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Nach dem dort eingeholten Gutachten weist zwar die Liste methodische Mängel auf, jedoch ergibt sich nicht, dass der Automietpreisspiegel 2006 zu fehlerhaften Ergebnissen kommt. Der Mietpreis zum Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2006 beträgt im arithmetischen Mittel 929 EUR (2x Wochenpauschale zu 427 EUR und eine 1 -Tages-Pauschale zu 75 EUR).
Der Modus der Schwacke-Liste 2005 ist nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen, da er sich am häufigste genannten Wert orientiert, nicht jedoch an der Bandbreite der Angebote.
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze sind vorliegend die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Automietpreisspiegels 2006 mit einem Aufschlag von 20% auf das arithmetische Mittel des Normaltarifs zu schätzen. Insofern entwickelt die Kammer ihre Rechtsprechung fort. Nach überwiegender Rechtsprechung ist ein Aufschlag zum Normaltarif zwischen 0 und 25% gerechtfertigt (siehe für alle Palandt, BGB, 67. Auflage, § 249 RZ 31), Die Kammer schließt sich somit der überwiegenden Rechtsprechung, auch der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) an und schätzt den Aufschlag mit 20% des Normaltarifs. 929 EUR + 20% ergeben 1.114,80 EUR.
3. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Hof die Eigenersparnis abzuziehen (so Palandt, a.a.O., RZ 32). Die Kammer hält an einem 10%igen Eigenersparnisabzug nicht mehr fest Die immer mehr sich durchsetzende Ansicht will den Abzug im Anschluss an Meinig (DAR 1993, 281) sogar nur auf 3% oder 4% begrenzen. Die Kammer sieht es daher als gerechtfertigt an, einen Eigenersparnisabzug lediglich in Höhe von 3% vorzunehmen.
Der Mietpreis betragt daher 1.114,80 EUR ./. 3% = 1,081,36 EUR.
4. Nebenkosten;
Die konkret angefallenen Nebenkosten kann die Geschädigte neben den eigentlichen Mietwagenkosten immer ersetzt verlangen. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Unfallersatztarif (vgl. NJW BGH 2006, 360, 361 zu den Haftungsfreistellungskosten neben den Mietwagenkosten, OLG Köln, Az, 19 U181/06 vom 2.3.2007). Daher hält die Klägerin den Betrag für die Haftungsbefreiung in Höhe von 278,40 EUR.
Die Kosten der Zustellung in Höhe von 20,88 EUR kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Die Klägerin hat das Fahrzeug an einem arbeitsfreien Tag angemietet. Ihr Auto stand zuletzt im H. in Hof. Hiervon hätte die Klägerin unter Beachtung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB mit dem öffentlichen Personennahverkehr, mit dem Bus der XXX GmbH, von der Haltestelle in der XXXX Straße bis zur Firma XXXX fahren können. Daher kann die Klägerin allenfalls die Kosten für eine Busfahrkarte ersetzt verlangen. Solche Kosten sind jedoch in der Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 26,- EUR, wie das Amtsgericht Hof bereits richtigerweise festgestellt hat, enthalten. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht daher nicht.
5. Der ersatzfähige Mietpreis beträgt somit 1.081,36 EUR + 278,40 EUR = 1.359,76 EUR. Nachdem der Beklagte bereits 814,08 EUR ersetzt hat, verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 545,68 EUR.
Im Übrigen war die Berufung daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Kammer folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Obergerichte zum Unfallersatztarif, so dass es keiner Revisionszulassung bedarf. Auch weicht die Kammer hinsichtlich der Rechtsprechung bezüglich der Zustellungskosten nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Nichterstattung beruht lediglich auf der Pflicht zur Schadensminderung.
Soweit das LG Hof.