AG Aschaffenburg verurteilt Schädiger zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.4.2013 -124 C 2544/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Pfingstausklang noch ein Urteil aus Aschaffenburg zum Thema Sachverständigenkosten. Das Gericht misst die Sachverständigenkosten an den Bandbreiten der VKS-Honorarbefragung. Letztlich prüft daher das Gericht die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten an der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit, wobei damit nicht die Angemessenheit i.S.d. § 632 BGB gemeint ist. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit. Allerdings ist auch zu fragen, ob dieser Weg zielführend isst, wenn vorher festgestellt wird, dass der Geschädigte keine Erkundigungspflicht nach dem billigsten Sachverständigen hat. Er kann daher bei der Beauftragung – Ex-ante-Sicht – von der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ausgehen, weil er als Laie selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Az.: 124 C 2544/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn Kfz-Sachverständiger S. B. , K.

– Kläger –

Rechtsanwälte D. I. & P.,  A.

gegen

Herrn H.S. ,  G.

– Beklagter –

Rechtsanwälte L. W. B.,  H.

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 30.04.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 folgendes

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2012, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.04.2012, Mahnkosten in Höhe von 10,– € und Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 149,45 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht der geschädigten Firma … einen Schadensersatzanspruch aus dem Unfaliereignis vom 26.012012 gegen den Beklagten als Halter des unfallverursachenden Pkws-mit dem amtlichen Kennzeichen … hinsichtlich der für die Schadensbegutachtung insgesamt angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 536,– € netto, wovon nach vorgerichtlicher Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von 386,55 € noch 149,45.€ offen sind, gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB.

a)
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die geschädigte Firma … hat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 26.012012 gegen den Unfallverursacher, Halter und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Gutachterkosten am 05.03.2012 wirksam an den Kläger abgetreten.

b)
Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf vollständige Erstattung der in der Rechnung vom 05.03.2012 für die Erstattung des Haftpflichtgutachtens geltend gemachten Kosten in Höhe von 536,.. € netto. Insoweit ist der Anspruch des Klägers durch die vorgerichtliche Zahlung der Haftpflichtversicherung in Höhe von 386,55 € noch nicht vollständig erfüllt.

Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post betrachtet) bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so daß er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens  zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei, für ihn allerdings das Risiko verbleibt, daß er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozeß als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff). Die Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwands erfolgt nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Bei der Bewertung dessen, welche Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden.

Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, daß der Kläger die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat. Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, daß das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Es gibt verschiedene Wege der Schadensschätzung, z.B. die Verwertung von statistischen Erhebungen von Sachverständigenhonoraren, insbesondere der Statistik vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BSVK) oder auch die vom Kläger zugrunde gelegte Honorarumfrage des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS). Gegen sämtliche Honorarumfragen lassen sich sicherlich Bedenken vorbringen. Da bei den Honorarumfragen immer nur ein begrenzter Teil von Personen befragt wird, bestehen in der Tat Zweifel, ob diese Erhebungen repräsentativ sind. Dem Gericht steht es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO frei, solche Listen anzuwenden oder von ihnen abzuweichen.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände war vorliegend kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung festzustellen. Eine evidente Überhöhung des Sachverständigenhonorars liegt nicht vor. Die von dem Kläger festgesetzten Positionen liegen vielmehr innerhalb der von der Honorarumfrage der VKS vorgegebenen Bandbreiten. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger hinsichtlich des Grundhonorars eine an der Schädenshöhe orientierte Pauschalierung vorgenommen hat, hinsichtlich der Nebenkosten jedoch nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet hat. Auch die hinsichtlich der Nebenkosten in Rechnung, gestellten Einzelpreise bewegen sich nicht außerhalb angemessener Beträge. Da der Geschädigte gerade keine Preisvergleiche anstellen muß – und um einen abgetretenen Anspruch des Geschädigten geht es vorliegend gerade – und eine evidente Überhöhung der Sachverständigenkosten nicht vorliegt, ist hier ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht nachgewiesen.

Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 149,45 €.

2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Ein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten sowie der Auskunftskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Diese Kosten sind auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,– € gemäß §§ 280, 286 BGB unter Zugrundelegung der vom Kläger angesetzten Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 7,50 €. Nach dem RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 ausgestaltet Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nummer 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so daß lediglich eine 1,3 fache Gebühr erstattungsfähig ist.

3.
Der Feststellungsantrag des Klägers unter Ziffer 4 ist unbegründet. Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, daß die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z.B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind. Hinsichtlich des Feststellungsantrags bedarf mithin neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung. Schadensbegründend ist vorliegend nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung durch den Schuldner, deren Geldwert damit dem Gläubiger nicht zur Verfügung steht und Verzugszinsfolgen auslöst. Für diese Geldschuld bildet § 288 Abs. 1 BGB die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Zinssatzes. Der Kläger begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für seine Geldaufwendungen als Gläubiger, die er getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach seiner Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z.B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012, NJW 2013, 473 ff).

Der Kläger hat keinen Vortrag zu einem Zinsschaden der genannten Art gehalten. Das diesbezügliche Vorbringen ist somit unschlüssig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Aschaffenburg verurteilt Schädiger zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.4.2013 -124 C 2544/12-.

  1. G.v.H sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    auch ein interessantes Urteil. Folgende Überlegungen sind mir aufgefallen:

    „Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen „in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.“ Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so daß er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144).“

    Anmerkung: Nach der Honorarkürzungspraxis der HUK-Coburg und deren Interpretationen hierzu ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung eben nicht frei, denn ansonsten ließe sich die „Rechtfertigung“ einer Kürzung nicht erklären. aAer mit der Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen kann ihm auch kein Verstoß gegen die „Schadenminderungspflicht“ angelastet werden.
    Das aber ist für die HUK-Coburg unmaßgeblich.

    „Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, daß der Kläger die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat.“

    Anmerkung: Diese Überlegung könnte sehr schnell zu Mißverständnissen führen, denn der Kläger hat allenfalls- wie übrigens üblich- lediglich das Grundhonorar in Relation zur Schadenhöhe bestimmt. Später geht das Gericht allerdings darauf wie folgt zutreffend ein:

    „Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger hinsichtlich des Grundhonorars eine an der Schädenshöhe orientierte Pauschalierung vorgenommen hat, hinsichtlich der Nebenkosten jedoch nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet hat.“

    Anmerkung:
    Aber auch hier taucht wieder die Frage auf:Warum muß geschätzt werden, wenn schon eine Rechnung vorliegt, die genaueres Erkennen ermöglicht ? Diese Frage wurde bisher in diesem Blog m.W. noch nicht beantwortet. Herr RA Otting, wie wäre es mit Ihrer Meinung? Und Herr Ass. H. aus Coburg mit Ihrer Auffassung hierzu ? Herr RA B. M. aus Köln, was fällt Ihnen denn im Interesse Ihrer Mandantin dazu ein ? Vergessen will ich aber auch nicht Herrn RA von G. aus Essen, der meistens 30 oder 40 Seiten für einen Schriftsatz aufwendet, um die Vorgehensweise seiner potentiellen Mandantin zu rechtfertigen.

    „Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.“

    Anmerkung: Vollkommen richtig. Aber warum sagt ein Gericht hierzu nicht einmal in der gebotenen Deutlichkeit, daß die Beklagte diese Rücksichtnahme ignoriert, weil sie nur ihre eigenen Interessen und Vorteile im Auge hat ?

    Alles andere, was noch anzumerken wäre, ist von Dir im „Vorspann“ bereits punktgenau angesprochen worden. Vielen Dank dafür, denn auch das war wichtig, um die Sensibilität bezüglich der berücksichtigten Gedankengänge zu schärfen.

    G.v.H.

  2. H.U. sagt:

    Der Urteilskommentierung des Herrn G.v. H. ist nicht zu widersprechen, denn sie trifft m.E. den Kern der Sache.

    Damit wird die Rechtsauffassung des so gerne herangezogenen Urteils des AG Dieburg vom 17.01.2013 ad absurdum geführt, wenn es dort heißt:

    „Wird ein Grundhonorar pauschaliert, können daneben keine konkret abgerechneten Nebenkosten geltend gemacht werden.“

    Eine solche Rechtsansicht ignoriert schlicht und einfach Plausibilitätserwägungen, wie da z.B. anzumerken wären:

    1. Allein schon der Begriff „Grundhonorar“ vermittelt bereits unschwer, daß daneben auch noch andere Kosten Berücksichtigung finden können, die sich in Relation nicht auf die Schadenhöhe beziehen und das kann ohne Aufwand auch bequem und ausreichend genau festgestellt werden.

    2. Unabhängig davon, können selbstverständlich auch „Nebenkosten“ pauschaliert Berücksichtigung finden, ohne daß sich daraus eine Berechtigung zur Nachprüfung herleiten läßt.

    3. Da Honorarerhebungen und Preistableaus, welcher Art und welcher Herkunft auch immer, nicht vergleichbar sind mit der Eigenschaft und der Funktion einer „Gebührenordnung“, verbietet es sich von vornherein, solche Vorlagen als geeignetes Mittel einer Schätzung anzunehmen.

    Mit freundliche Grüßen

    H.U.

  3. Vaumann sagt:

    In Dieburg sitzt doch wohl ein Rechtsbeuger?
    Weshalb erfolgt keine Anzeige,wenn absichtlich von der Rechtsauffassung der Berufungskammer abgewichen wird,ohne die Berufung im Urteil zuzulassen?
    @H.U.
    Die HUK will doch zweifelsohne mit der Einheitsregulierung unterschiedlichster und nur der Schadenshöhe nach gleicher gutachterlicher Werkleistung erreichen
    a.dass künftig der betriebseigene Blechdepp Gutachterkosten gem.§115 VVG prüfen und regulieren kann.
    b.dass -wenn überhaupt- künftig nur noch 08/15 Gutachten erstellt werden,die inhaltlich
    nach ihrem „Auftrag und Vorgabe“ a´la DEKRA-Prüfbericht ausfallen,damit sie der Blechdepp wieder scannen und regulieren kann.

  4. joachim otting sagt:

    @ GvH

    Wenngleich es für mich immer einen faden Beigeschmack hat, wenn hier Maskierte und Vermummte die wenigen Namensträger zu irgendwelchen Stellungnahmen auffordern, will ich Ihnen gern antworten:

    „Nochmals: Die Sachverständigenkosten bei der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, Stellungnahme zu dem Aufsatz von Trost, VersR 1997, 537“, Otting, VersR 1997 1328

    Meine dortigen Ausführungen zum RBerG und der Aktivlegitimation sind natürlich überholt (meine späteren Ausführungen zum RDG haben sich aber auch durchgesetzt, wie man an maßgeblicher Stelle nachlesen kann), der Rest ist bis heute aktuell. Da kann man mal sehen, welches Beharrungsvermögen manche Themen und welche Langzeitgültigkeit manche Antworten haben…

    Wenn hier immer gebetsmühlenartig vom Unterschied zwischen Werkvertrags- und Schadenersatzrecht geschrieben wird, siehe Seite 1330 unter III.

    Dennoch: Die These, „wenn eine Rechnung vorliegt, muss nicht mehr geschätzt werden“, ist zwar in den meisten, aber eben nicht in allen Fällen richtig. Der BGH sagt ja, dass es ein (jedenfalls theoreitsches) Risiko des Geschädigten gibt, dass er einen zu teuren SV gewählt hat. Und dann kommt es auf die Schätzung eben doch an.

    Dass viele Gerichte den zweiten Schritt vor dem ersten tun, ist nicht gut. Aber auch bei Gericht menschelt es. Hören Sie sich mal informell um. Dass sich einige Sachverständige hinter dem „Es ist doch egal, wie hoch meine Rechnung ist, am Ende gilt ja immer das Schadenrecht“ auf Dauer auffällig hochpreisig einrichten wollen, ist manchen Richtern ein Dorn im Auge. Und dann kommt es eben so, wie es manchmal kommt. Rechtlich falsch, aber „wie in Stein gemeißelt“.

    Und ich habe hier schon mehrfach geschrieben: Wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass das SV-Honorar jedenfalls dann schadenrechtlich erforderlich ist, wenn es die Grenze der berüchtigten Liste nicht überschreitet, ist das inhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn die vier unaussprechlichen Buchstaben bei dem einen oder anderen hier körperliches Unwohlsein auslösen. Nur der Umkehrschluss, dass das, was darüber liegt, schadenrechtlich nicht erforderlich sei, wäre falsch. Selbiges gilt für die Liste mit den drei Euphorie auslösenden Buchstaben.

    Als Hilfsargument „von unten her betrachtet“ geht der Listenblick also völlig in Ordnung. Nichts anderes hat das AG Aschaffenburg gemacht.

  5. virus sagt:

    @ Otting „Wenngleich es für mich immer einen faden Beigeschmack hat, wenn hier Maskierte und Vermummte die wenigen Namensträger zu irgendwelchen Stellungnahmen auffordern, will ich Ihnen gern antworten:“

    Herr Otting, auch wenn Sie es noch so oft daher beten, jeder Kommentator hier wird auch zukünftig allein für sich entscheiden können, ob und wann er seine Identität offenlegen möchte oder ob er es für sich angebracht hält, ein Pseudonym zu verwenden. Wenn Ihnen das nicht gefällt, niemand hier hindert Sie daran, zu schweigen bzw. sich ebenfalls ein Pseudonym zuzulegen.

    @ Otting „Als Hilfsargument “von unten her betrachtet” geht der Listenblick also völlig in Ordnung. Nichts anderes hat das AG Aschaffenburg gemacht.“

    Aus Sicht des Schadensersatz Fordernden; was weiß der von BVSK- und VKS-Honorarbefragungen und wenn, kann er diese beurteilen? Nach den eigenen Rechtsausführungen des AG Aschaffenburg und der Erkenntnis:
    „Gegen sämtliche Honorarumfragen lassen sich sicherlich Bedenken vorbringen. Da bei den Honorarumfragen immer nur ein begrenzter Teil von Personen befragt wird, bestehen in der Tat Zweifel, ob diese Erhebungen repräsentativ sind.“
    steht es dem Gericht nach § 287 ZPO doch gerade nicht zu, Listen anzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor nach – bzw. bewiesen hat, dass der Anspruchsteller hätte erkennen müssen, dass ein zu 100% überhöhtes Honorar gefordert wird.

  6. Babelfisch sagt:

    @Joachim Otting:
    Weil Sie immer wieder monieren, dass hier nicht alle mit ihren realen Namen auftreten:
    Die Entscheidung, die Sie für sich getroffen haben, muss nicht für andere gelten. Es gibt viele nachvollziehbare Gründe, für seine Person einen Nick zu wählen. Ohne Kenntnis dieser Gründe geht jede Kritik an der persönlichen Entscheidung anderer fehl, „offenes Visier“ hin oder her.
    MfG
    BABELFISCH

  7. joachim otting sagt:

    @ Babelfisch:

    Ich habe noch nie moniert, dass hier nicht alle mit realem Namen auftreten. Das werde ich auch nicht tun. Da bin ich durchaus differenzierter. Von dieser pauschalen Kritik bin ich eine Meile weit entfernt.

    @ Virus

    Sie hätten mit Ihrem inhaltlichen Beitrag völlig recht, wenn ich geschrieben hätte „Als einziges Argument“. Ich habe aber geschrieben „Als Hilfsargument“.

    Ansonsten: „…zu schweigen bzw. sich ebenfalls ein Pseudonym zuzulegen.“
    Davon ist für mich nur eine Alternative akzeptabel.

  8. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,

    es gibt durchaus Gründe, weshalb hier „Maskierte und Vermummte“ Stellungnahmen abgeben. Wenn man noch im aktiven Arbeitsleben steckt, dann kann wegen des agressiven Verhaltens der Versicherer es geeignet erscheinen, nicht mit Realnamen hier aufzutreten. Es soll schon massive Angriffe seitens der Versicherer gegen nicht maskierte und vermummte Namensträger gegeben haben. Durch diese massiven Angriffe sind auch schon Namensträger krank geworden oder haben sich aus der Liste der namentlich genannten Autoren verabschiedet, um nicht weitere Nachteile zu erleiden.

    Das „Maskieren und Vermummen“ ist doch ein Schutz gegenüber den Versicherern, an aller erster Stelle der HUK-Coburg. Wenn man als Aktiver gegen die rechtswidrigen Kürzungspraktiken der Versicherer vorgeht und diese öffentlich an den Pranger stellt, so muss man damit rechnen, Repressalien zu erleiden. Dass dieser Block den Versicherern und insbesondere der HUK-Coburg ein Dorn im Auge ist, ist doch klar, denn hier wird Klartext geredet. Prozessbetrügereien der HUK-Coburg und deren Anwälte, wie im Fall vor dem AG Berlin-Mitte passiert, was ist eigentlich daraus geworden?, hier öffentlich bekannt zu machen, ist doch mehr als peinlich für die betreffende Versicherung. Der Image-Schaden ist nicht zu vernachlässigen. Wer will schon bei einer Versicherung haftpflichtversichert sein, die versucht vor Gericht durch bewußt unwahre Tatsachen einen Kürzungsprozess noch zu gewinnen. Rechtswidrigen Vorteil für sich zum Nachteil des Berechtigten zu erlangen. Nein, mit einer solchen Versicherung wäre ich auch nicht gerne versichert, auch dann nicht, wenn sie billig ist. Oder der Hinweis auf die Praktiken der Allianz-Versicherung. Der Reporter des NDR, Herr Lüttgert, hat doch den Finger in die Wunde gesteckt.

    Sie brauchen deshalb keinen faden Beigeschmack im Mund zu haben, wenn Sie hier auf Kommentare von „Maskierten und Vermummten“ reagieren. Teilweise sind Ihnen die Klarnamen doch auch bekannt.

    Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Versicherer zumindest teilweise die Autoren dieses Blogs und die Kommentatoren dazu zwingen, sich zu „maskieren“ und zu „vermummen“. Laden Sie also bitte Ihren faden Beigeschmack bei den Versicherern ab.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    F-W Wortmann

  9. joachim otting sagt:

    @ F-W Wortmann

    Eigentlich ging es hier ja um eine Sachfrage. Daher letztmals: Ich habe noch nie die Anonymität als solche moniert, sondern nur Verhaltensweisen, die erst durch die Vermummung entstehen. Die Hass- und Verleumdungskultur im Internet mit Unterstellungen, Ehrabschneidungen etc. basiert eben auf der vermeintlichen (in diesem Blog allerdings höchst löchrigen) Unerkennbarkeit.

    Zur Sachfrage habe ich mich geäußert.

    In der Berliner Sache, die allerdings nicht die HUK betrifft, mahlen die Mühlen offenbar langsam.

  10. Frank sagt:

    Durch diese massiven Angriffe sind auch schon Namensträger krank geworden oder haben sich aus der Liste der namentlich genannten Autoren verabschiedet——

    Das kann ich nur bestätigen.

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