Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
ich habe langsam den Eindruck, dass die Qualität der Urteile besser wir. Nachstehend gebe ich Euch ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus dem Rheinland bekannt. Die zuständige Amtsrichterin der 108. Zivilabteilung des AG siegburg hat kurz und bündig und ohne Schnörkel und ohne Listen entschieden. Sie musste über die Klage eines Sachverständigen entscheiden, der aus abgetretenem Recht gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers, der HUK 24 – AG, restlichen Schadensersatz in Form der gekürzten Sachverständigenkosten vorgehen musste, wenn er nicht auf das ihm zustehende Geld verzichten wollte. Die Klage hatte Erfolg. So kann auch ein erfreulich klares Urteil aussehen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne regenfreie (kurze) Woche.
Willi Wacker
108 C 177/12
Verkündet am: 22.02.2013
Amtsgericht Siegburg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
die HUK24 AG, vertr. d. d. Vorstand Herren Detlef Frank und Günther Schlechter, d. vertr. d. d. HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Siegburg
auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2013
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2012 zu zahlen sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 €.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Tatbestand ist entbehrlich gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat kein Parteiwechsel stattgefunden. Dem Umstand, dass im Mahnverfahren die beklagte Versicherung falsch bezeichnet worden war, konnte durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden. Es handelte sich nämlich um eine bloße Falschbezeichnung. Es ergab sich bereits aus dem Mahnantrag, welche Versicherung gemeint war, nämlich die Versicherung bei der das Fahrzeug des Versicherungsnehmers … versichert war und bei der der Schadensfall unter dem Aktenzeichen … geführt wurde. Hierbei handelt es sich um die HUK24 AG. Auch die Beklagtenseite hatte dies erkannt, denn es war die HUK24 AG, die ausweislich Blatt 9 der Akte den Widerspruch erhob und für die sich auch später ausweislich der vorgelegten Vollmacht der Beklagtenvertreter bestellte.
II. Die Klage ist auch begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB zu.
Dem Zedenten stand als Geschädigtem des Verkehrsunfalls unstreitig ein Anspruch auf Erstattung von 100 % des verursachten Schadens zu, wozu dem Grunde nach auch die Sachverständigenkosten gehören. Die Beklagte hat die Kosten lediglich für überhöht erachtet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind allerdings auch die restlichen noch offenen Sachverständigenkosten ersatzfähig.
Die hiesige Berufungskammer des Landgerichts Bonn hat mit Urteil vom 26.01.2012, 8 S 99/11 folgendes ausgeführt: „Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs.2 S. 1 BGB). Maßgebend ist, ob sich die Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 14). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – 1 U 246/07, juris Rn. 72). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006 – 4 U 49/05, juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008 – 13 S 108/08, juris Rn. 11; LG Bonn, Urt. v. 28.09.2011 – 5 S 148/11, n.v., S. 3).“
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen indes nicht vor.
Der Geschädigte hat mit dem Kläger eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen, welche eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten gemäß der Honorartabelle des Klägers vorsieht (vgl. Bl. 16 f d. A.). Dass der Geschädigte dabei davon hätte ausgehen müssen, dass diese Honorarfestsetzung willkürlich war, ist weder an hand konkreter Anhaltspunkte vorgetragen worden, noch für das erkennende Gericht ersichtlich. Ebensowenig liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Ein Verschulden in der Auswahl des Sachverständigen hat die Beklagtenseite schon nicht behauptet, im Gegenteil hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es gerade nicht um Obliegenheitsverletzungen des Beklagten gehe. Auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) hat die Beklagte nicht behauptet.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
3.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Mahnkosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Das Gericht schätzt die Kosten für ein Mahnschreiben auf 5 Euro, § 287 ZPO.
4.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine unklare Rechtslage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Berufung auch nicht zur Fortbildung des Rechts bzw. der Einheitlichkeit der Rechtsordnung erforderlich ist. Die hiesige Berufungskammer hat die Frage in einem der hier streitgegenständlichen Konstellation gleichgelagerten Fall bereits entschieden (s.o.), so dass die Rechtslage geklärt ist.
5.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
6.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 €.
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
AUA,das tut weh!
Merkt eigentlich niemand von der oberdollen Berufungskammer des LG Saarbrücken,dass-völlig zu Recht- nur deren frühere Urteile zitiert werden,also ich meine die Urteile aus der Zeit vor der Ära F.?
Tja:LG Bonn,LG Koblenz,LG Zweibrücken,LG Regensburg,LG Stendal und jetzt LG Bochum das sind Hammerurteile die per Einschreiben mit Rückschein an die Bafin zusammen mit Beschwerden an das Bundeskartellamt eingereicht werden müssen.
Aus dem Protokoll des AG Stade geht doch hervor,dass der BVSK nach wie vor mit der HUK gemeinsame Sache zur Preisabstimmung macht.
Wann wird endlich dieses miese Spiel der HUK endgültig abgepfiffen?
Erst ein Lemken-Tableau,dann ein DEKRA-Tableau,dann ein BVSK/HUK-Tableau………
Die Geschichte liefert die Beweise!
Hallo Gutergeist,
all die genannten Tableaus sind für die schadensrechtliche Seite der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB irrelevant. Es kommt auf die Sicht des Geschädigten – ex ante – im Zeitpunkt der Beauftragung an.
Im Nachhinein an irgendwelchen Tabellen zu messen, macht wenig Sinn. Noch weniger Sinn macht es, die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten im nachhinein auf 100 Euro zu begrenzen. Woher soll der Geschädigte das bei Beauftragung wissen können, dass nur 100 Euro Nebenkosten angeblich erforderlich sind. Alles was darüber geht, soll nicht mehr erforderlich sein und vom Gutachter oder dem Geschädigten getragen werden. So ein Quatsch. Es ist schon erfreulich, dass nicht nur die umliegenden LGs wie Bonn , Koblenz und Zweibrücken, sondern auch andere wie Nürnberg, Regensburg, Stendal und Bochum schlichtweg die Rechtsprechung des LG Saarbrücken verneinen. Selbst nachgeordnete Gerichte im LG-Bezirk Saarbrücken verwerfen die Rechtsprechung der Berufungskammer bewußt. Das muss den Kammermitgliedern in Saarbrücken doch eigentlich zu denken geben.
Was soll den Richtern dieser Kammer des LG Saarbrücken denn zu denken geben? Die lachen sich beim Saufen mit den Prozessbevollmächtigten des Versicherers und dem vom Gericht bestellten Sachverständigen schräg?
Ich sag es immer wieder: schlagt sie mit ihren eigenen Waffen!!!
Es muss doch Sachverständige geben, die unverschuldet einen Verkehrsunfall erleiden. Und es muss passend dazu Unfallverursacher geben, die sich nicht auf die Versichererschiene einschwören lassen. Und es muss auch Anwälte geben, die genauso einen solchen Prozess beherrschen wie die, die bei der zuständigen Kammer des LG Saarbrücken „die Puppen tanzen“ ließen.
So ist es richtig. Wenn das Gericht noch nicht einmal im Nachhinein erkennen kann, daß/ob das Honorar vom Sachverständigen willkürlich festgesetzt oder überhöht ist, wie soll das dann dem Geschädigten im Voraus gelingen?
Die richtige Prüfungsreihenfolge für Gerichte ist:
1. Kann ich als Richter (ohne Hinzuziehung von Listen oder Vergleichen) erkennen, daß die mir vorliegende Rechnung des Sachverständigen willkürlich festgesetzt oder überhöht ist? Falls nein, dann muß der Rechnungsbetrag als Schadenposition von der Versicherung ersetzt werden (ggf. gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen). Falls ja, dann
2. Konnte der Geschädigte schon bei Auftragserteilung (also bevor die Rechnung oder auch nur die Schadenhöhe bekannt waren) ohne Weiteres erkennen, daß die Rechnung später willkürlich ersetzt oder überhöht sein wird? Falls nein, dann muß der Rechnungsbetrag als Schadenposition von der Versicherung ersetzt werden (ggf. gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen). Falls ja, dann kommt eine Kürzung dieser Schadenposition auf den erforderlichen Betrag in Betracht.
Zitat:—-Falls ja, dann kommt eine Kürzung dieser Schadenposition auf den erforderlichen Betrag in Betracht.—
Und was ist Ihrer Meinung nach „der erforderliche Betrag???“ Woran kann man sich richten wenn’s net mal eine gesetzliche Richtschnur gibt. Wenn’s net mal was fundiertes gibt, außer der marktorientierten Analyse des VKS / Hiltscher.
Gscheit daher reden kann jeder, aber mal aktiv werden………..
@ Schepers
wenn sie richtig liegen,dann dürfte es den „Risikohalbsatz“in der VI ZR 67/06 aber nicht geben.
Erläutern sie bitte juristisch schlüssig,was der BGH damit gemeint haben könnte.
Wenn ein Geschädigter heute schon erkennen kann,dass die Rechnung die er Morgen erhalten wird überteuert ist,dann ist der Mann doch ein begnadeter Hellseher.
@ Schepers
Dann bekommt also nur der hellseherisch begabte Geschädigte eine berechtigte Kürzung.
Oder ist die Rechtslage vielleicht doch etwas komplexer?
@ Babelfisch
Sie schreiben:
„Was soll den Richtern dieser Kammer des LG Saarbrücken denn zu denken geben? Die lachen sich beim Saufen mit den Prozessbevollmächtigten des Versicherers und dem vom Gericht bestellten Sachverständigen schräg?“
Genau das ist es, was ich mit der Kritik in dem anderen Strang meinte.
Trauen Sie sich, mit offenem Visier diesen Richtern gegenüberzustehen und denen ins Gesicht zu sagen oder meinetwegen hier nur namensoffen zu schreiben:
„Ihr Richter der Kammer in S. geht ja immer mit den Prozessbevollmächtigten des Versicherers und dem von Euch bestellten Sachverständigen saufen und lacht Euch schräg.“ ?
Oder ist gerade das die Verleumdungskultur der Maskierten und Vermummten im ach so anonymen Internet? Da kann man ja alles schreiben: unhanseatisch, beleidigend, verleumdend, unterstellend (obwohl nicht erweislich), gegebenenfalls die Grenzen des strafrechtlichen Ehrenschutzes überschreitend, weil ja „…ach wie gut, dass niemand weiß, dass ich Rumpelstielzchen heiß?“
Das ist ganz etwas anderes, als anonym bleiben zu wollen, weil man Repressalien fürchtet. Nur am Rande: Eine agressive Attacke von CH-außen hab ich noch nicht erlebt, obwohl ich mit Namen schreibe. Dafür umsomehr von CH-innen, und zwar nicht obwohl, sondern weil…
Was ist schlimmer als die bösen, bösen vermummten Anonymuse im Internet?
Ewige Nörgler, Schulmeister und Sittenwächter!
So wie auch die Maulwürfe, die die pösen, pösen Anonymuse immer enttarnen wollen.
Wenn mir die Klientel und die Hausordnung einer Kneipe nicht gefällt, dann geh ich nicht mehr hin.
@ Frank
Ich werde Sie nicht aufhalten … 😉
@Glöckchen
Vielleicht können Sie mir erklären, wie sich „der Risikohalbsatz“ in Rn. 17 in VI ZR 67/06 mit der „ex-ante-Sicht“ in Rn. 13 des gleichen Urteils verträgt.
@Imhof
Komplex sicherlich. Und die Rechtsprechung ist zum Teil widersprüchlich. Aber das ist ja nichts Neues.
@ RA. Schepers
Der Risikohalbsatz in VI ZR 67/06 Rn. 17 ist eben ein Problem. Können Sie ihn erklären?
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt.
Ich denke, der BGH hat den „Risikohalbsatz“ sehr bewusst gewählt. Ich glaube kaum, dass der Widerspruch in der Begründung redaktionell „durchgerutscht“ ist. Man darf auch nicht vergessen, zu welcher Zeit das Urteil gesprochen wurde. Bis zum Jahr 2007 wurde ein regelrechtes Feuerwerk zu den Mietwagenkosten in Karlsruhe abgefackelt. Hierbei wurden gesetzeswidrige Exempel durch das Bundesgericht statuiert, weil die Mietwagenfirmen den Bogen einfach viel zu weit überspannt hatten. Der BGH konnte wohl einfach nicht mehr anders, als den § 249 BGB irgendwie zu reglementieren?
Nach wie vor bin ich der (vermummten) Auffassung, dass die gesamte Mietwagenrechtsprechung zu der „Erkundigungspflicht“ in krassem Widerspruch zum § 249 BGB steht. Woher sollte der Geschädigte wissen, dass er im Falle eines Haftplichtschadens 3 Angebote einholen muss? Warum sollte der Geschädigte anteilige Mietwagenkosten tragen, wenn er sich nicht erkundigt? § 249 BGB gibt das jedenfalls nicht her. Die sog. „Schadensminderungspflicht“ auch nicht. Diese greift in der Regel nur, wenn der Geschädigte eine Mitschuld trägt. Einfach mal nachlesen. Ist es eine „Mitschuld“, wenn ein Geschädigter alle 10 Jahre einen unverschuldeten Unfall hat und ohne juristsiche Ausbildung oder ohne eingehendes Internetstudium zu rechtlichen Fragen sich einen Mietwagen an der Ecke anmietet? Wer schon einmal einen Autounfall hatte, der weiß, dass man sich nicht erst bei juris oder sonstwo anmeldet, wenn man kurzfristig seine (gesellschaftlich aufgezwungene) Mobilität wieder herstellen muss. Ist es die Pflicht eines Geschädigten nach einem Unfall, jede Menge Zeit damit zu verplempern, um irgendwo irgendwelche juristischen Winkelzüge ausfindig zu machen, die nur dem Schädiger nützen? Wer bezahlt dann diesen nicht unerheblichen (Zeit)Schaden analog § 249 BGB?
Der BGH wollte mit seinem Halbsatz im Urteil VI ZR 67/06 möglicherweise ein deutliches Warnsignal an die Kfz-Sachverständigen absetzen, sich nicht genauso grenzenlos zu verhalten, wie die Mietwagenfirmen. So zumindest habe ich das interpretiert. Trotz aller Bemühungen ist diese Botschaft bei einigen aber bis heute noch nicht angekommen. Viele sind nach wie vor der Meinung, im Schadensersatzprozess müsse jedes beliebige Honorar bezahlt werden. Egal wie hoch es ausfällt. Folge dieser fatalen Fehleinschätzung (und völlig überzogener Nebenkosten) waren z.B. die Entscheidungen des LG Saarbrücken. Wenn auch juristisch völlig falsch, wurde die bisher korrekte Rechtsprechung beim dortigen Landgericht aufgegeben, um den örtlichen Sachverständigen eine Lektion zu erteilen.
Ich glaube nicht, dass diese Entscheidungen einer „geselligen Runde“ entstammen. Möglicherweise hatte die Richterschaft – wie damals der BGH zu den Mietwagenkosten – einfach nur einen „dicken Hals“? Das LG Saarbrücken ist übrigens nicht alleine mit einem „dicken Hals“. Wie man so hört, gibt es noch einige andere.
@ joachim otting
„Eine agressive Attacke von CH-außen hab ich noch nicht erlebt, obwohl ich mit Namen schreibe. Dafür umsomehr von CH-innen, und zwar nicht obwohl, sondern weil…“
hi joachim,
könnte es sein, dass du dich viel zu wichtig nimmst. die anderen bloger reizen dich um so lieber, je mehr beleidigt du bist. ja, die bösen vermummten hier im ch ärgern den beliebten dekra ex, der damals den freien sv nur gutes angetan hat. in insiderkreisen vergleicht man dich mit der schlange aus dem dschungelbuch, wenn sie mit der gespaltenen zunge zischelt, bis sie wieder eins auf die zwölf kriegt, zwar nicht obwohl sondern weil………….
— Ich werde Sie nicht aufhalten …–
können Sie auch nicht. Ist ja schon am laufen, gell.
@ Schepers
Na Herr Kollege,
auf die Frage von Glöckchen können Sie offenbar nichts antworten.
Jetzt strengen Sie sich doch bitte etwas an.
Ich gebe Ihnen einmal eine mögliche Erklärung für den „Risikohalbsatz“ vor:
Beispiel:
In der Gutachterhonorarsrechnung sind 20 Lichtbilder `a 2,50€ abgerechnet;
die Lichtbildanlage des Gutachtens enthält aber nur 16 Lichtbilder.Der Geschädigte „bezahlt“ die Rechnung im Wege der Abtretung an Erfüllungs statt und der SV klagt den abgetretenen Schadensersatzanspruch -in Höhe der HUKschen Pauschalkürzung-ein.
Soll hier etwa der Schädiger 20 Lichtbilder entschädigen müssen?
Ganz bestimmt nicht!
Hier erweist sich die Rechnung des SV als überteuert;der Geschädigte hätte das leicht erkennen können und einen rechtserheblichen Einwand (Rechenfehler) gegen die Werklohnrechnung erheben können.
Er erhält daher auch nur Kostenersatz für 16 Lichtbilder.
An den SV hat der Geschädigte damit auch nur seinen Ersatzanspruch bezüglich der Kosten für 16 Bilder,nicht für 20 Bilder abgetreten.
So kann man den „Risikohalbsatz“ m.E. gut verstehen;nur bei diesem Verständnis ergibt sich daraus auch gerade kein Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des BGH-Urteils.
@Joachim Otting:
Es ist schon ein wenig enttäuschend, dass Sie den Knochen so schnell aufnehmen. Verstellt Ihr Ärger über die Anonymität den Blick? Können Sie tatsächlich nicht erkennen, wenn jemand (in diesem Falle ich) den Stammtisch zur Übertreibung heranzieht? Vielleicht haben Sie ja Ihre Gründe. Genauso rhetorisch wie mein Kommentar war, dürfte Ihre Frage nach der Meinung sein, die ich dem Gericht direkt ins Gesicht zu sagen trauen sollte ….
Ich finde es schade ……..
@ RA Imhof
Tach Lutz,
der berühmte Halbsatz lautet wörtlich:
„…wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.“
Die „nähere(n) Erkundingungen“ sind für mein Verständnis nur vor der Beauftragung sinnvoll. In Deinem Beispiel müsste er fragen: „Beabsichtigen Sie, 20 Bilder abzurechnen, obwohl Sie nur 16 in das Gutachten nehmen?“ Macht wenig Sinn…
Karle liegt wohl richtig: Jeden beliebigen Höchstpreis in den Windschatten des Schadenrechtes zu stellen, wird auf Dauer nicht funktionieren.
@ Kollege Otting
Zitat aus der 41. Auflage 2011 von Hentschel/König/Dauer §12 StVG Rz.50:
„Überhöhte Gutachterkosten gehen,woran die neue Rspr.zum Unfallersatztarif nichts geändert hat,grds. nicht zu Lasten des Geschädigten;ihn trifft auch keine Erkundigungspflicht,anders nur,wenn der Geschädigte die Unangemessenheit erkennen und die Bezahlung ablehnen konnte,weswegen ein gewisses
Risiko verbleibt(BGH NJW 2007,1450).“
Ich gehe davon aus,dass sich Herr Richter am BGH Dr.Peter König beim VI.Senat zum Verständnis des „Risikohalbsatzes“ erkundigte,bevor er diese Kommentierung so niedergeschrieben hat.
Dieses Verständnis macht auch alleine Sinn,denn Gutachterkosten sind Herstellungskosten und damit wie Reparaturkosten zu beurteilen;es gilt die Angemessenheitsvermutung,vgl. so schon BGH Z 63,182ff.
@Karle
“ Der BGH konnte wohl einfach nicht mehr anders, als den § 249 BGB irgendwie zu reglementieren?“
Hi, Karle,
dass mit dem „reglementieren“ verstehe ich angesichts der weiteren BGH-Rechssprechung nicht, aber vielleicht will uns gerade da die HUK-COBURG mit väterlichem Rat behilflich sein, verständiger zu werden.
Jens
Guten Tag, Herr Otting,
Ihr Kommentar vom 31.5.2013 zwingt doch zu einer Erwiderung.
Sie schreiben: „Die “nähere(n) Erkundingungen” sind für mein Verständnis nur vor der Beauftragung sinnvoll.“ Das ist auch richtig, denn die Konsequenz des Risikos soll ja bei dem Geschädigten verbleiben, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich im Prozess als zu teuer erweist. Also müssen die Erkundigungen vor der Beauftragung liegen. Da stimme ich Ihnen noch zu.
An anderer Stelle erklärt der VI. Zivilsenat des BGH, dass der Geschädigte in grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst billigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Hier erklärt der BGH, dass der Geschädigte grundsätzlich keine Erforschungspflicht hat.
Einerseits hat er keine Erforschungspflicht, andererseits trägt er das Risiko, wenn er einen zu teuren Sachverständigen beauftragt. Das ist in meinen Augen ein Widerspruch in sich, und dann auch noch in einem Satz.
Ra. Imhof hat mit dem Hinweis auf Hentschel-König-Dauer m. E. Recht. Das Risiko kann nur dann bei dem Geschädigten liegen, wenn er erkennt, dass die Sachverständigenkosten falsch berechnet sind, z.B. falsche Anzahl von Lichtbildern oder falsche Angabe von Kilometern oder falsche Angabe von Kopienseiten etc. Derartige Fehler kann auch ein Geschädigter als Laie erkennen. Ich hatte schon einmal bewußt das Beispiel mit den Kilometern gebracht. Wenn der Sachverständige das Fahrzeug an seinem Büro besichtigt, kann er keine Fahrkilometer berechnen. Wenn doch, dann muss der Geschädigte beanstanden und darf nicht sehenden Auges die Rechnung bezahlen.
Die von Ihnen gestellte Frage vor Beauftragung des Sachverständigen ist sinnlos, denn der Sachverständige kann vor Erstellung des Gutachten gar nicht genau angeben, wie viele Bilder er gedenkt zu fertigen. Ebenso wenig kann er im Vorhinein angeben, wie viele Seiten das Gutachten Umfang haben wird und deshalb wieviele Kopien zu fertigen sind.
Es bleibt daher m.E. dabei, dass dieser im VI ZR 67/06 formulierte Gesamtsatz widersprüchlich ist und daher der Halbsatz auf ein redaktionelles Versehen beruht. Es kann auch logisch nicht richtig sein, dass der Geschädigte zunächst keine Erforschungspflicht hat, dann aber im Halbsatz die Nichtbeachtung der Erforschung mit einem Risiko versehen sein soll.
Ob der Sachverständige zu teuer ist oder nicht, stellt sich immer erst im Nachhinein fest. Der erforderliche Herstellungsaufwand, und damit auch die Sachverständigenkosten, bemessen sich aber nach der Ex-ante-Sicht des Geschädigten. Sollte sich im Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger herausstellen, dass der Sachverständige zu teuer abgerechnet hat, dann hat der Schädiger das Recht der Vorteilsausgleichung. Er ist daher nicht rechtlos. Er kann sich den Bereicherungs- bzw. Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen aus dem Werkvertrag abtreten lassen und den dann gegen den Sachverständigen geltend machen.
Das risiko der zu teuren Abrechnung trägt dann – wie üblich – der Rechnungssteller, also der Sachverständige.
Das vom Senat angeführte Risiko bei dem Geschädigten ist also m.E. nicht begründbar. Man sieht daher, wie viel Unheil der Senat mit diesem Gesamtsatz und dem Risikohalbsatz im VI ZR 67/06 engerichtet hat. Es wäre erfreulich gewesen, wenn Herr Wellner, Mitglied des VI. Zivilsenates, in seinem Buch diesen Halbsatz erläutert hätte. Leider habe ich eine derartige Erläuterung in dem Buch auf Seite 205 ff. vermisst. Zum Verständnis des Urteils wäre es auf jeden Fall sinnvoll gewesen. Vielleicht bringt ja die neue Auflage mehr Erkenntnisse.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr F-W Wortmann
@ Willi
Da setz ich noch eins drauf:
Unverschuldeter Unfall um 14 Uhr,Reparaturauftrag an die Werkstatt um 14 Uhr 30.
Wie hoch die Rechnung für die Reparatur ausfallen wird weiss nur der liebe Gott.
Wer trägt das Risiko,dass die Werkstatt zu teuer abrechnet——der Schädiger!
Unverschuldeter Unfall um 14 Uhr,Begutachtungsauftrag an den SV um 14 Uhr 30.
Wie hoch die SV-Rechnung ausfallen wird weiss nur der liebe Gott.
Wer trägt das Risiko, dass der SV zu hoch abrechnet——- der Schädiger!
Weshalb?
Antwort:Werkstattrisiko trägt der Schädiger!
Das Unfallopfer kann doch undenkbar für ein vom Gesetz ausdrücklich erlaubtes Verhalten(Dispositionsfreiheit/Ersetzungsbefugnis) mit einem Selbstbehalt auch nur von Teilen der Herstellungskosten im Nachhinein abgestraft werden!
§249 II,1 BGB schafft stattdessen einen Vertrauenstatbestand.
Wer von dieser gesetzlichen Regelung Gebrauch macht,indem er einen anerkannten Reparaturbetrieb und einen anerkannten Sachverständigen beauftragt und damit Schadensposten in unbekannter und unbeeinflussbarer Höhe generiert,der darf darauf vertrauen,dass ihm diese Kosten auch voll ersetzt werden.
Wäre dieses Vertrauen nicht mehr geschützt,dann wäre §249 II,1 BGB künftig leerlaufend,weil dann kein einziger Geschädigter mehr die finanziellen Risiken dieser Verhaltensalternative des §249 BGB eingehen würde.
Die Schadensabwicklung läge dann faktisch ausschliesslich in den Händen der Schädiger selbst.
Genau das will die Vorschrift des §249 II,1 BGB aber verhindern.
Dr. Peter König hat daher eine schlüssige Interpretation des „Risikohalbsatzes“ in VI ZR 67/06 gefunden.
Der BGH hätte das vielleicht etwas klarer formulieren können.
Vielleicht gibt es ja bald eine nochmalige Gelegenheit dazu.
Hallo Ra. Imhof,
die von Dir gezogene Schlussfolgerung würde zwar die Versicherer erfreuen, ist aber nicht im Sinne des Gesetzes. Im § 249 BGB ist die Ersetzungsbefugnis verankert. Ebenso die Dispositionsmaxime. Der Geschädigte bestimmt, wann, wie, wo und ob der bereits durch den vom Schädiger verursachte Schaden repariert wird. Er hat nämlich Anspruch auf Auszahlung des zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes erforderlichen Geldbetrages. Der vor dem Unfall bestehende Zustand soll wiederhergestellt werden und nicht irgendein anderer Zustand. Das Risiko, dass die Wiederherstellung teurer wird als prognostiziert, trägt eindeutig der Schädiger. Denn der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Wenn dies teurer wird als der Sachverständige im Gutachten angegeben hat, ist das das Risiko des Schädigers. Dieses Werkstattrisiko hat der BGH bereits in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 63, 182 ff. festgeschrieben. Was für die vom Geschädigten nicht beeinflussbaren Reparaturkosten der Werkstatt gilt, das gilt auch für die vom Geschädigten ebenfalls nicht beeinflussbaren Sachverständigenkosten. Denn die Sachverständigenkosten sind ebenfalls Wiederherstellungsaufwand (BGH DS 2007, 144 ff.).
Sicherlich hat der Geschädigte die Verpflichtung, die ihm erteilte Reparaturrechnung, aber auch die Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen nach Erhalt zu überprüfen. Liegen eklatante Fehler vor, muss er die beanstanden. Ansonsten kann er mangels anderweitiger Kenntnisse von der Richtigkeit der Rechnungsbeträge ausgehen. Überhöhte, wobei der Geschädigte aber die Überhöhung nicht erkennen kann, Rechnungen sind zu ersetzen. Darin manifestiert sich eben das Werkstatt- und Prognoserisiko des Schädigers. Allerdings ist der Schädiger nicht rechtlos. Er ist auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Der Streit um überhöhte Sachverständigenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken des laienhaften Geschädigten ausgetragen werden.
Es wäre schön, wen der VI. Zivilsenat noch einmal Gelegenheit hätte, diesen in VI ZR 67/06 enthaltenen Satz und insbesondere den Halbsatz zu konkretisieren.
Was nun Herr Imhof? „Ra Imhof says: 31. Mai 2013 at 14:23 –
Da setz ich noch eins drauf:
Unverschuldeter Unfall um 14 Uhr,Reparaturauftrag an die Werkstatt um 14 Uhr 30.
Wie hoch die Rechnung für die Reparatur ausfallen wird weiss nur der liebe Gott.
Wer trägt das Risiko,dass die Werkstatt zu teuer abrechnet——der Schädiger!“
——————
Nehmen wir an ein SV wurde nicht beuaftragt. Zunächst freut das die Versicherung.
Im Nachhinein stellen sich folgende Relationen heraus. Repko 1500,00 und Fzgwert 1000,00.
Was nun Herr Imhof?
Nachtrag: Man könnte auch 2500 zu 1000 annehmen – oder so.
„Ein Mensch gilt auf der Welt als gut,
Wenn er, was andre wollen,tut
Und, weil er sich nach Ihnen richtet,
Auf das, was selbst er will, verzichtet.
Oft wird ihm seine Dummheit klar-
Doch Menschlichkeit ist unheilbar.“
Eugen Roth
War das nun der 25.Kommentar ?
Ja, Harald Rasche,
auch mir fällt dazu noch etwas ein:
„Es ist ebenso leicht, sich selber zu täuschen, ohne es zu merken,wie es schwer ist ,die anderen zu täuschen, ohne dass sie es bemerken.“
La Rochefoucauld
Ganz herzlichen Gruß
Bernadette
@HD-30
Das ist leicht:
Der Schädiger reguliert die Reparaturkosten.
Ausnahme:schon der Laie konnte den Totalschaden erahnen.
Dann muss er sich vor dem Reparaturauftrag vergewissern,sonst Mitverschulden und Anspruchskürzung.
Mein Beispiel war für Regelfälle,nicht für Grenzfälle gedacht.
Auch habe ich die Rechtslage dargelegt für das Überteuerungsrisiko durch Fehler oder Unzulänglichkeiten des Werkunternehmers,der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist,nicht für korrekte Reparaturdurchführung und korrekte Reparaturkosten.
Auf welche Relation bezieht sich das „zu teuer“?
Sicher nicht darauf,dass andere Werkunternehmer günstiger sind,denn der Geschädigte muss keine Marktforschung nach einem günstigen SV betreiben,sondern er darf den Weg der Schadensbehebung wählen,der seinen Interessen am nähesten zu kommen scheint.
Weiteres Beispiel:
Schaden am Aston Martin 50000,-€;Haftung Unfallgegner 100%;bei der Schadensfeststellung durch den SV fällt díe Karre von der Hebebühne der Reparaturwerkstatt.
Schaden nun 100000.-€
Werkstatt und SV stellen Insolvenzantrag.Wer zahlt nun die 100000,-€?
Hallo HD-30.
Ihr superschlauer Hinweis ändert nichts daran, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Wernn der Geschädigte davon ausgehen konnte, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Reparaturschaden vorliegt, dann durfte er reparieren lassen. Verteuerungen oder Übersteigen der 130-Prozentgrenze geht zu Lasten des Schädigers. Siehe BGH -VI ZR 318/08 -. Vom BGH Vertrauensschutz bei Reparatur trotz Totalschadens bei Reparaturkosten über 130 % anerkannt.
@Imhof
Wie es scheint, bin ich nicht der Einzige, dem es an einer zwingenden Erklärung fehlt. Ihre Interpretation läßt sich nicht mit dem Wortlaut
in Einklang bringen. Aber ich stimme natürlich zu. Wenn der Geschädigte erkennen kann, daß die Rechnung falsch ist (Rechenfehler, nicht erbrachte Leistungen abgerechnet etc.), dann ist es sein Risiko, wenn er die Rechnung gleichwohl in voller Höhe zahlt. Das hat aber nichts mit näheren Erkundigungen zu tun.
Mal abwarten, wann der BGH diesen Halbsatz konkretisiert…
nun denn:
Das sind die Starken im Leben – die unter Tränen lachen!
Ihr eigenes Leid verbergen – doch andere glücklich machen!
@Kollege Schepers
Da bin ich ja bei Ihnen.
Aber selbst für das augenscheinlich Widersprüchliche sollten Juristen mögliche Erklärungen liefern.
Ich habe eine nachvollziehbare Interpretation des „Risikohalbsatzes“ geliefert.
Bereichern Sie uns mit weiteren Aspekten,die diese These Stützen.
Hier ein Beispiel:
Der Geschädigte darf einen Kredit zur Vorfinanzierung des Schadens aufnehmen und darauf vertrauen,dass ihm die Kreditkosten vollständig ersetzt werden.
Manch ein Versicherer soll die Kreditaufnahme schon ernsthaft eingefordert haben,weil es ansonsten zu exorbitanten Mietwagenkosten oder hohem Nutzungsausfallschaden kommt.
Wenn dieses,aus der Ersetzungsbefugnis folgende Vertrauen geschützt sein soll,dann ist der nachträgliche Einwand des Schädigers,die Kreditkosten seien zu teuer,unbeachtlich.
Muss der Geschädigte hier Marktforschung nach einem möglichst günstigen Kreditgeber betreiben?
Wer zahlt während der Dauer der Marktforschung die Mietwagenkosten oder den Nutzungsausfall?
Übertragen Sie diese Situation bei den Kreditkosten einmal auf die Gutachterkosten.
Liefern Sie weitere Argumente dafür,dass der „Risikohalbsatz“ im Kommentar von Hentschel/ König/ Dauer zutreffend interpretiert wird.