Richter des AG Aschaffenburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung des von der HUK gekürzten Sachverständigenkostenbetrages mit Urteil vom 12.5.2013 -112 C 2506/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch noch ein weiteres Urteil des Richters der 112. Zivilabteilung des AG Aschaffenburg bekannt. Wieder einmal ging es um restliche Sachverständigenkosten. Der Fahrer des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuges verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall. Die Haftung dem Grunde nach war klar. Trotzdem regulierte die Coburger Versicherung nicht vollständig den eingetretenen Schaden. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, klagte dieser gegen den Schädiger die von der HUK gekürzten restlichen Sachverständigenkosten ein. Mit Erfolg. Warum es die HUK überhaupt noch in Aschaffenburg versucht, Schäden nicht korrekt abzurechnen, bleibt wohl deren Geheimnis? Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Az.: 112 C 2506/12

 IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständiger S. B.,  K.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P.,  A.

gegen

Frau E. M.,  S.

– Beklagte –

Bevollmächtigte:
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Ludwigstr. 20, 97070 Würzburg,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W.,  F.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter … am 12.05.2013 auf Grund des Sachstands vom 12.05.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218,15 € nebst Zinsen, hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basfszinssatz seit 12.05.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtiiche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 2,50 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 218,15 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 495a ZPO im Verfahren nach billigem Ermessen entscheiden.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet

Dem Kläger steht restlicher Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB gegen die Beklagte in tenoriertem Umfang aus abgetretenem Recht zu.

Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 05.04.2012 ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Schadenshöhe ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten nicht weiter zu beanstanden. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Maßgeblich ist daher, ob sich die Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450, ff. = DS 2007, 144). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff.; 182, ff.). Er ist nach dem Wirtschaftflchkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2007, 1450, ff.). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflüssmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff.;/162, ff.).

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt aber nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen ais Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg ;NJW-RR 2006, 1029, ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall war der Geschädigte berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu.beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Sachverständige außerhalb des Schadensortes ansässig ist. Ein Auswahlverschulden ist ihm nicht zur Last zu legen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass dem hier Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist. Bei sachverständigenseits angesetzten Reparaturkosten in Höhe von brutto 3.033,12 €, die freilich vor Auftragserteilung an diesen der Geschädigten nicht bekannt sein konnten, erscheinen die Gesamtkosten für den Sachverständigen in Höhe von 758,15 € dennoch als erforderlich.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich gemäß §§ 280, 286 BGB ersatzfähig. Dabei ist eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen, sodass die Klage zum Teil der Abweisung unterliegt. Die Berechtigung zur Geltendmachung einer 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Abweichung zur Schwellengebühr ist nicht schlüssig dargelegt worden. Gerade in zeitlicher Hinsicht ist zum Umfang der Bearbeitung nicht konkret vorgetragen worden. Aus der Rechtsprechung des BGH zum Toleranzbereich von 20 % folgt nichts anderes, da diese Rechtsprechung wiederrum relativiert wurde, sodass der Regelfall die 1,3-Gebühr bleibt (vgl. BGH NJW-Spezial 2012, 541).

Mahnkosten sind in Höhe von 2,50 € im Rahmen des Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO aufgrund des Verzugsschadensersatzes ersatzfähig. Die Auskunftskosten sind zweckentsprechende Kosten der Rechtverfolgung.

Der Festststellungsantrag zu 4) hat keinen Erfolg. Der Verzinsungsanspruch für die eingezahlten Gerichtskosten kann sich zwar aus Verzugsgesichtspunkten ergeben, da § 104 ZPO den Fall der Verzinsung vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht erfasst, sodass ein  Feststellungsinteresse besteht, jedoch kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2013, 473, ff.). Diese Darlegung ist vom Kläger nicht erfolgt.

Die Zinsansprüche folgen aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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8 Antworten zu Richter des AG Aschaffenburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung des von der HUK gekürzten Sachverständigenkostenbetrages mit Urteil vom 12.5.2013 -112 C 2506/12-.

  1. bruno brandstetter sagt:

    So ist es richtig.

  2. Hein Blöd sagt:

    —und die Frau M. hat das Urteil auch schon mit Interesse gelesen,wie man hört.
    Der SV kommt als Postbote mittlerweile in Übung und die gute Frau soll sich den 30.11. im Kalender nun rot gekennzeichnet haben.
    Besonderes Schmankerl:
    Die Rae Dr. Imhoff sollen zuvor bei Frau M. durch die HUK mit einem Hinweisschreiben als Prozesstreiber wieder einmal schlechtgeredet worden sein.
    Der Schuss ging wohl nach hinten los.

  3. Kurt W. sagt:

    Ein schnörkelloses Urteil mit schlüssiger Betrachtung in schadenersatzrechtlicher Hinsicht, das keinen abenteuerlichen Interpretationen Vorschub leistet. Auf die „Zubilligung“ von Schadenersatz wurde zutreffend verzichtet, wie auch auf eine nicht erforderliche Anwendung des § 287 ZPO und auf die Abstützung von Honorarerhebungen/Preistableaus, da an Hand der Rechnung für das erstattete Gutachten ein genaueres Bestimmen der Erforderlichkeit möglich war. Es wurde auch darauf verzichtet, dem Auftraggeber abwertend zu unterstellen, er sei ein unvernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch. Solche Urteile sind wie Blitze am Horizont, die man wahrnimmt, sich aber beim Lesen nicht die Haare raufen muß.

    Kurt W.

  4. W.Müller sagt:

    Geschätzte Captain-Huk-Redaktion,

    „Die Schadenshöhe ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten nicht weiter zu beanstanden. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.“

    Kurze und knappe Ansage und keine Zeitverschwendung an eine Überlegung, ob man nicht doch mal nachrechnen müsse.

    Wenn der BGH eine solche Überprüfung mit guten Gründen ausgeklammert hat, weil die Sicht des Unfallopfers zum Zeitpunkt der Auftragserteilung dafür eine maßgebliche Rolle spielt, so läßt sich das leicht nachvollziehen.

    Der Geschädigte muß nicht den regionalen Markt erforschen und er kann es auch nicht, was m.E. noch viel wichtiger ist. Er muß also auch nicht etwas nachweisen, was überhaupt nicht existent ist. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit und auf dieser Schiene ist auch verständlich, dass selbst als „überhöht“ beurteilte Gutachterkosten pflichtgemäß nach dem Gesetz zu regulieren sind.

    Mit freundlichem Gruß

    W.Müller

  5. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Hein Blöd,

    hoffentlich tut die Frau M. das auch zum 30.11. dieses Jahres. Die Versicherung wechseln. Und schon wieder ist ein HUK-versicherten der Coburger Versicherung abhanden gekommen. Und plötzlich ist der Versicherte weg.

    Das Schmankerl ist allerdings nicht zum lachen. Da müssten die Rae. Dr. Imhoff doch rechtlich vorgehen. So was nennt man doch Rufschädigung oder so ähnlich. Aber wehe, wenn man die HUK-Coburg als Vergeuder von Versichertengeldern beschimpfen würde. Welcher Aufschrei in Coburg laut würde, dass der sogar in Oberbayern zu hören wäre. Ich hoffe, dass die Rae. Dr. Imhoff wissen, was zu tun ist.

    Mit dem Urteil haben sie ja der HUK-Coburg und ihren neuen Anwälten in F. immerhin die Zähne gezeigt und der HUK-Coburg dieselben gezogen, was die Schadensregulierung betrifft.

    Wer ist denn der Prozesstreiber? Die Anwälte, die zu Recht die Geschädigten beraten und für diese die rechtswidrig gekürzten Schadensbeträge mit Erfolg einklagen oder die HUK-Coburg, die entgegen Recht und Gesetz die Schadensregulierung vornimmt? Die Versicherung ist doch der Prozesstreiber. Würde die Coburger Versicherung korrekt, also BGH-konform oder entsprechend der herrschenden Rechtsprechung, wenn noch keine BGH-Rechtsprechung vorliegt, wie z.B. bei den Verbringungskopsten und Ersatzteilaufschlägen, regulieren, wären die Schadensersatzprozesse überflüssig. Aber das einzige, was überflüssig ist, ist die Coburger Versicherung. Auf die kann gut verzichtet werden.

    Ich hoffe, dass die Rae. Dr. Imhoff hier mitlesen.
    Servus
    Aigner Alois

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo W.Müller,

    zu Deinem Kommentar mit dem Absatz „Der Geschädigte muß nicht den regionalen Markt erforschen und er kann es auch nicht, was m.E. noch viel wichtiger ist. Er muß also auch nicht etwas nachweisen, was überhaupt nicht existent ist. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit und auf dieser Schiene ist auch verständlich, dass selbst als “überhöht” beurteilte Gutachterkosten pflichtgemäß nach dem Gesetz zu regulieren sind.“ kann ich nur bemerken, dass genau diese Argumente auch der Richter der 304. Zivilabteilung des AG Darmstadt verwandt hat, um der HUK-Coburg in dem Rechtsstreit vor dem AG Darmstadt die Leviten zu lesen. Auch dort hatten die neuen Anwälte der HUK-Coburg vorgetragen, dass der Geschädigte eine Erkundigungspflicht nach dem billigsten Sachverständigen hätte. Dem ist das Gericht mitt passensden Worten entgegengetreten. (AG Darmstadt Urt. vom 23.5.2013 – 304 C 297/12 – demnächst auch hier veröffentlicht!)

    Wenn die HUK-Coburg schon die Überhöhung des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess einwendet, so muss sie sich im Klaren sein, dass dieser aus dem Werkvertrag sich ergebende Einwand im Schadensersatzprozess unbeachtlich und demnach unerheblich ist. Dieser Vortrag bringt den Klagevortrag nicht zu Fall. Darüber hinaus muss sich die HUK-Coburg und ihre neuen Anwälte in Frankfurt im Klaren sein, dass nach absolut herrschender Rechtsprechung der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546 ff; OLG Nürnberg SP 2002, 358). Etwaige Fehler des Erfüllungsgehilfen treffen nach § 254, 278 BGB den Schädiger. Also treffen die Einwendungen der HUK-Coburg die HUK-Coburg selbst. Das war dann ein Eigentor, würde man beim Fußball sagen.
    Vielleicht klären die neuen Anwälte ihre Auftraggeberin in Coburg einmal auf. Anwälte haben auch Aufklärungspflichten ihren Mandanten gegenüber.

    Also ist festzuhalten, dass das ganze Getue der HUK-Coburg hinsichtlich der angeblichen Überhöhungenim Schadensersatzprozess rechtlich unbeachtlich ist, da es Fehler des eigenen Erfüllungsgehilfen betrifft.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. W.Müller sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    „Auch dort hatten die neuen Anwälte der HUK-Coburg vorgetragen, dass der Geschädigte eine Erkundigungspflicht nach dem billigsten Sachverständigen hätte.“

    Das sollen doch die HUK-Coburg Anwälte einmal einem Gericht erklären, wie so etwas zu realisieren wäre.
    Falls sie es nicht können, wäre ein deutlicher Kommentar von Nöten. Wäre der billigste Sachverständige beispielsweise auch der, welcher auch für Versicherungen arbeitet und insoweit „vorbelastet“ zu ganz anderen Ergebnissen zu Lasten des Geschädigten kommen würde, z.B. mit einem berechneten Merkantilen Minderwert von 187,00 € (großzügig aufgerundet, versteht sich) ?

    Es gibt auch in dieser Region eine ganze Reihe von Personen, die als Sachverständige tätig sind und sich deutlich billiger anbieten . Das sind aber nicht unbedingt die qualifizierten und wirklich unabhängigen Sachverständigen. Und darauf soll ein Geschädigter zurückgreifen müssen ? Ich muß das nicht weiter kommentieren, denn die Unsinnigkeit einer solchen Behauptung spricht für sich und da kann man nur sagen, dass der HUK-Coburg aber auch gar nichts mehr einfällt. Zu klären wäre aber in einem der nächsten Prozesse auch noch die Frage, was denn ein „Routinegutachten“ sein soll, denn ein solches wird quantitativ und qualitativ für die Honorarzubilligung lt. HUK-Tableau unterstellt. Mit Sicherheit kann dies kein Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen sein und hier wird eben fälschlicherweise und offenbar ohne ausreichende Sachkenntnis alles über einen Kamm geschoren. Was ist überhaupt ein HUK-Tableau ? Eine „Gebührenordnung“, mit der man sich ernsthaft auseinandersetzten muß? Nein, es ist ein übler Taschenspielertrick, mit dem die HUK-Coburg inzwischen eine ganze Nation und nahezu sämtliche Gerichte in Deutschland auf Trab hält. Da kann man nur fragen, ob unsere Bundesjustizministerin davon weiß und welche Ideen sie hat, einer solchen unseligen Entwickelung zu begegnen. Der BGH hat den Weg vorgezeichnet, wenn auch ein unseliger Halbsatz immer wieder zu anderen Interpretationen Anlaß gibt. Vielleicht läßt sich das daraus resultierende Mißverständnis wirklich zeitnah aus der Welt schaffen.

    Mit freundlichem Gruß
    und Dank für Deinen Kommentar

    W.Müller

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo W. Müller,
    das mit dem unseligen Halbsatz, den ich persönlich als redaktionelles Versehen einstufe, weil in dem Gesamtsatz ein Widerspruch in sich selbst liegt und ich den Richtern des VI. Zivilsenates logisches Denken zutraue, so dass ein Widerspruch in sich selbst eigentlich ausscheiden müsste. Den Gedanken mit dem Widerspruch hat nunmehr auch der Amtsrichter Roth von der 304. Zivilabteilung des AG Darmstadt in seinem Urteil vom 23.5.2013 – 304 C 297/12 – geäußert. Dort wird folgendes ausgeführt:

    „Wenn der BGH in der oben zitierten Entscheidung ( BGH VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507 = DS 2007, 144 ) ausgeführt hat, dass für den Geschädigten ein Risiko verbleiben könne, dass er ohne nähere Erkundigungen einen sich später als zu teuer erweisenden Sachverständigen beauftragt hat, ist das missverständlich, da in dem Bezugsfall BGHZ 163, 362, 367f. = BGH NJW 2005, 3134 zu befinden war, ob sich der Geschädigte den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen musste ( so zu Recht Sanden/Völtz Sachschadenrecht des Kraftverkehrs NJW-Praxis 9. Aufl. 2011, Rn. 225).“

    Der Halbsatz kann daher nicht auf die Höhe der Sachverständigenkosten bezogen werden, denn hinsichtlich der zu erwartenden Kosten hat der Geschädigte keine Erkundigungspflicht. Im Übrigen ist eine vorherige Erkundigung auch gar nicht möglich. Woher soll der Sachverständige ohne Begutachtung auch schon wissen, wie hoch sein Honorar mit Grundhonorar und Nebenkosten sein wird? Deshalb hat der BGH auch zu Recht eine Erkundigungspflicht des Geschädigten vor Beauftragung des Sachverständigen strikt abgelehnt (BGH VI ZR 67/06).

    Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der Schädiger aber nicht rechtlos, wenn er auch vermeintlich überhöhte Kosten erstatten muss, denn er kann sich die Rückforderungsansprüche des Geschädigten abtreten lassen und aufgrund der abgetretenen Forderungen vorgehen. Eine Benachteiligung des Schädigers ist daher bei vollständiger Ausgleichung der Sachverständigenkosten durch den Schädiger nicht gegeben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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