AG Hamburg-Altona legt der DEVK die Kosten auf, nachdem diese bei einem eindeutigen Fiktivabrechner erst im Prozess die Stundensätze der Markenfachwerkstatt gezahlt hat (Urteil vom 2.4.2013 – 318c C 274/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Norddeutschland. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung gegen die DEVK – Versicherung bekannt. Die DEVK-Versicherung wollte bei diesem Unfallschaden den Geschädigten um die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche prellen. Obwohl die Rechtsprechung bekannt sein dürfte, wurde der Geschädigte auf Stundensätze einer freien Werkstatt verwiesen, obwohl das Unfallfahrzeug noch keine drei Jahre alt war. Die BGH-Rechtsprechung wird einfach ignoriert. Während des Rechtsstreites wurde dann der Differenzbetrag gezahlt. Konsequenz ist natürlich die Kostentragungspflicht der DEVK. Auch so kann man Versichertengelder verschleudern. Hätte die DEVK schon aussergerichtlich gezahlt, wie dies nach Rechtsprechung und Gesetz vorgeschrieben ist, hätte sie der Versichertengemeinschaft viel Geld erspart.  Auch der von der DEVK vorgebrachte Einwand, bei gewerblichen Fahrzeugen käme eine Wertminderung nicht in Betracht, ist ins Blaue hinein erhoben. Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass es einen derartigen Grundsatz nicht gibt. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Altona

Az.: 318c C 274/12

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1. …

2. …

– Beklagte –

wegen Forderung

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 318c – durch die Richterin am Amtsgericht … am 2. April 2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 229,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

I. Die zulässige, nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung in Höhe der Hauptforderung von EUR 524,22 noch verbliebene Klage auf Zahlung von EUR 229,30 ist begründet.

Die durch den Verkehrsunfall vom 1. Oktober 2012 geschädigte Klägerin kann von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des voll haftenden Unfallgegners, noch die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr nach dem vorgerichtlichen Gegenstandswert von EUR 2.229,82 zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Die Klägerin, deren Aktivlegitimation nicht substantiiert bestritten ist, hat den Betrag von EUR 229,30 an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt. Der Erstattungsanspruch beruht auf §§ 823, 249 BGB, 7 StVG, 115 VVG. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf ein Urteil des LG Krefeld om 7. April 2011 (Az. 3 S 39/10), in dem es zu einer dem streitgegenständlichen Unfall vergleichbaren Konstellation heißt (Juris Rz. 9f.):

„Der hier vorliegende Fall einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen ist nicht vergleichbar mit dem des Urteils des BGH zugrunde liegenden Fall, bei dem es zur Kollision mit einer Leitplanke kam. Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahr (vgl. LG Mannheim, Az. 1 S 23/07). Ob diese zurücktritt, ist generell eine nicht einfache Problematik. Zudem können sich auch stets schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben. So sind zum Beispiel die Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reparaturkosten oder von Sachverständigenkosten sowie die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht einfach zu entscheiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens. (…) Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte als Leasinggeberin eine gewisse Geschäftsgewandtheit besitzt. Die Erfahrung einer Leasinggeberin bezieht sich nicht primär auf die Abwicklung von Schadensfällen und die Prüfung von Ansprüchen (vgl. LG München, Az 19 S 18902/02 und LG Itzehoe, a.a.O.).“

Auch vorliegend war die Rechtslage nach dem Auffahrunfall vom 1. Oktober 2012 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht so einfach gelagert, dass die Klägerin hätte davon ausgehen müssen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich oder zweckmäßig gewesen sei.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II. Der Kostenentscheidung liegen die §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO zugrunde.

Auch soweit gemäß § 91a ZPO noch über die Kosten bezüglich der durch die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits ausgeglichen Hauptforderung in Höhe von EUR 524,22 zu entscheiden ist, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Im Hinblick auf die geltend gemachten restlichen Reparaturkosten (Differenz zwischen markengebundener und freier Fachwerkstatt in Höhe von EUR 164,22) wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.7.2010 (Az. VI ZR 259/09, Juris Rz. 8) Bezug genommen:
„Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.“ Vorliegend war das geschädigte Fahrzeug mit einer Erstzulassung vom 26. März 2010 zum Unfallzeitpunkt noch nicht drei Jahre alt.

Hinsichtlich der mit der Klage außerdem geltend gemachten Wertminderung in Höhe von EUR 360,00 ist dem Gericht ein Grundsatz oder Rechtsprechung, wonach für gewerblich genutzte Fahrzeuge eine Wertminderung nicht in Betracht komme, nicht bekannt (vgl. im Gegenteil etwa LG Dortmund, Urteil vom 4.5.2011, Az. 21 O 302/10, Juris Rz. 25; AG Montabaur, Urteil vom 30.04.2010, Az. 18 C 158/09, Juris Rz. 21).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Hamburg-Altona legt der DEVK die Kosten auf, nachdem diese bei einem eindeutigen Fiktivabrechner erst im Prozess die Stundensätze der Markenfachwerkstatt gezahlt hat (Urteil vom 2.4.2013 – 318c C 274/12 -).

  1. Robert Richter sagt:

    So ist das eben, wenn man mit der korrekten Schadensregulierung bis zum Prozess wartet. Dann muss man nicht nur den geforderten Betrag zahlen, sondern auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten. Wer eben nicht hören will, muss zahlen. Sollte die DEVK denn jetzt in die Fußstapfen der HUK treten? Alles nachmachen, was die HUK erfolglos vorgemacht hat, macht wenig Sinn. Vielleicht sollten sich das die Herren Vorstände in Köln einmal überlegen.

  2. Richard Bemerode sagt:

    Es ist doch eine Unverschämtheit gegenüber dem Geschädigten. Dass der Wagen jünger als drei Jahre war, stand fest. Das ergab sich auch aus dem Gutachten. Trotzdem wird auf freie Werkstatt verwiesen.

    Gegen die Rechtsprechung des BGH aus dem VW-Urteil wird der Geschädigte über seinen bereits erlittenenm Schaden noch weiter geschädigt. Zumindest wurde das versucht. Eine Frechheit ist das.

    Die DEVK sollte ihren Sachbearbeitern mal das VW-urteil erklären. Oder besteht eine Vorstandsanweisung, alle Schäden auf freie Werkstätten zu verweisen? Wenn dem so ist, dann ist das noch schlimmer mit der DEVK als ich gedacht hatte.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Bemerode,
    das ist doch die Taktik der Versicherer – und da kann man alle in einen Topf werfen -, die Geschädigten zunächst solange über den Tisch zu ziehen, solange sie noch unerfahren sind. Welcher Normalgeschädigte kennt schon die Rechtsprechung des BGH? Welcher Normalgeschädigte weiß schon, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Preise der Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen sind? Der Normalgeschädigte erlebt in der Regel seinen ersten Unfall. Er ist völlig unbedarft. Mit den Folgen eines Unfalls hat er sich nicht beschäftigt. Warum auch, da er ja vorsichtig fährt. Also wird seine Unerfahrenheit erst einmal schamlos ausgenutzt bis zur Grenze der Strafbarkeit.

    Es muss daher auch Aufgabe dieses Blogs sein, potentielle Unfallopfer aufzuklären! Versicherungen sind eben keine Wohltäter!

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Ra Imhof sagt:

    @Richard Bemerode
    Das was Sie beklagen erlebe ich in meiner Praxis jeden Tag dutzendfach.
    Besonders dreist ist die HUK-Dortmund.
    Obwohl das LG Dortmund bereits im Jahre 2009 der HUK ins Stammbuch geschrieben hat,dass Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu regulieren sind,werden diese Schadensposten nach wie vor rechtswidrig gekürzt.
    Dazu benutzt die HUK die DEKRA als „Steigbügelhalter“.
    Das Unfallopfer erhält ein mit „Prüfung Gutachten“ überschriebenes Papier, verfasst von der DEKRA-Dortmund,in dem zu lesen steht,dass diese Positionen bei fiktiver Regulierung „nicht anfallen“und daher das Schadensgutachten des freien Sachverständigen entsprechend zu korrigieren sei.
    So will man bei der HUK der nach LG Dortmund rechtswidrigen Kürzungsstrategie das DEKRA-Mäntelchen der Seriosität umhängen.Solche Strukturen müssten in der Breite bekannt werden.
    Dass in der Saarlandstrasse 27 in Dortmund Parkplätze für die DEKRA reserviert und entsprechend ausgeschildert sind,gibt einem schon zu denken!

  5. Richard Bemerode sagt:

    @ Ra Imhof
    In dem Kommentar vor Ihnen hatte W.W. schon darauf hingewiesen, dass letztlich alle Versicherer in einen Topf geworfen werden können, sie sind nämlich alle gleich. Das zeigt auch Ihr Beispiel mit den Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen. Die einen ignorieren die Drei-Jahresfrist, die anderen behaupten wider besseren Wissens und versuchen auch noch diese Unwahrheit durch das DEKRA-Pamphlet zu untermauern, obwohl der DEKRA-Bericht im Auftrag und nach Weisung der Versicherung erfolgt ist. Genau genommen handelt es sich daher bei dem DEKRA-Bericht um einen Kürzungsbericht der Versicherung, der nur auf dem Papier einer Prüforganisation erstellt worden ist, damit es mehr Gewicht hat. Unrichtig und unwahr bleibt der Bericht aber trotzdem. Was man daher von dem DEKRA-Prüfbericht zu halten hat, ist doch mittlerweilelandesweit bekannt. Nichts! Die DEKRA hat noch nicht einmal das Fahrzeug in Augenschein genommen und will dann Kürzungen der Schäden nachvollziehbar begründen. Wo gibt es denn so etwas? Vermutlich nur bei den von der Versicherungswirtschaft eingeschalteten Organisationen und Firmen, wie Car-Expert, DEKRA, usw. Mit korrekter Schadensregulierung hat das allerdings nichts zu tun. Dass sich die DEKRA dafür nicht zu schade ist, frage ich mich. Immerhin steht doch der Ruf einer bis dahin angesehenen Prüforganisation auf dem Spiel. Aufgrund der massenweisen Aufträge durch die Versicherungswirtschaft kann diese Prüforganisation ohnehin nicht mehr als neutral eingestuft werden. Wer mit den Wölfen heult, der kann nicht die Schafe bewachen.

    Zu den Parkplätzen bei der HUK-Niederlassung in Dortmund, die für die DEKRA reserviert sind, kann ich nichts sagen. Merkwürdig ist das aber schon und gibt in der Tat zu denken. Vielleicht holen Mitarbeiter der DEKRA täglich in Massen dort Aufträge ab? Dann ist die Neutralität, mit der sich diese Prüforganisation immer schmückt, aber absolut dahin. Konsequenz kann demnach nur sein, Sachverständige der DEKRA bei Gericht als nicht neutral und als befangen ablehnen. Aber gut, dass Sie die Parkplätze mal angesprochen haben.

  6. Fernando sagt:

    Hallo, RA Imhof,
    da sehen Sie mal erst, wie die beflissene DEKRA Leasingrückläufer bewertet und Minderwerte erfindet. Die Feststellungen und „Berechnungen“ sind für einen Leasingnehmer so gut wie überhaupt nicht nachvollziehbar, wie ich inzwischen mehrfach festgestellt habe und alles läuft offensichtlich unter dem Motto: Tu ich Dir einen Gefallen, tust Du mit einen Gefallen.“ oder auch nach dem inzwischen bekannte Spruch: „DEKRA da, alles klar.“ Ihr könnt es doch und Ihr schafft das schon. Ihr wißt doch, wie es geht.-
    Der Leidtragende ist meist der Leasingnehmer und der wird dann mit dem Bewertungs-„Gutachten“ kräftig zur Kasse gebeten. Oder DEKRA kauft sich bei großen Werkstätten ein für die sichergestellte Beauftragung zur Erstattung sämtlicher Gutachten. Gegenleistung: Kostenlose Abnahme aller Hebebühnen und Tore. Und da glauben dann die Manager solcher Kfz.-Betriebe, sie hätten damit auch noch ein gutes Geschäft gemacht. Auf diesem Schleichweg kommen dann auch die Versicherer in den Genuß zuverlässiger DEKRA-Gutachten und letztlich bleibt so alles in einer Hand.So läuft das hier in unserer Bananenrepublik. Es ist kaum zu glauben, aber wahr. Und so eine Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation hat auch noch hoheitliche Prüfungsaufgaben wahrzunehmen ?

    WIR empfehlen unseren Auftraggebern keinen Kfz.-Betrieb mehr, der auf dieser Schiene ausschließlich auf die DEKRA zurückgreift und dafür ist uns inzwischen manches Dankeschön gewiß. Schreibt zu diesem Thema doch einfach mal Eure Erfahrungen hier nieder.-

    Fernando

  7. HD-30 sagt:

    DEKRA! „Dass in der Saarlandstrasse 27 in Dortmund Parkplätze für die DEKRA reserviert und entsprechend ausgeschildert sind,gibt einem schon zu denken!“

    Die DEKRA zahlt dort MIETE, und zwar weit über Marktpreis?. Nein -nein das ist kein Korruption, das sind Synergieeffekte. Kickback a’la DEKRA.

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