Versicherung verurteilt

OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 (4 U 49/05)

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Die Rechnung des Klägers ist nach der vereinbarten Honorartabelle prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631, 632 BGB. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es nicht um die Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien. Die Behauptpung der Beklagten, die vom Kläger gewählte Abrechnung nach Schadenshöhe ohne Angabe des Zeitaufwandes sei überhöht, erweist sich als unwahr. Zu beachten ist zudem, dass die Äußerungen der Beklagten für den Kläger schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben können.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen an den Herren des Vorstandes der Beklagten.

Beklagte: HUK Coburg Versicherung

Mitgeteilt von Peter Pan im März 2006

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2 Antworten zu Versicherung verurteilt

  1. Sachverständiger sagt:

    Probleme mit der HUK- Coburg Regulierung bei Honoraren freier Sachverständiger?

    ich nicht mehr.

    habe ich geglaubt und eine absprache mit der huk-coburg über die höhe des honorars getroffen, welche fälschlicherweise immer von der huk als gebühren bezeichnet werden.

    leider ist diese absprache nun zu einer einseitigen angelegenheit geworden.

    statt sich bei der huk an die absprache zu halten, immer die aktuellste tabelle zu benutzen, wird mir eine uralte, schon längst nicht mehr gültige und überholte liste aus 2002 vorgehalten die, die neueste rechtsprechungslage und den damit erheblichen erstellungsmehraufwand eines gutachtens in keiner weise berücksichtigt.

    obedrein werden auch schon mal keine nebekosten oder die falschen aufgerechnet. und dies alles incl. der mwst.

    mein beseitigt geglaubtes problem ist somit wieder vorhanden und scheint m. e. nach auf einer anweisung von ganz oben zu beruhen.

    welche meinung besteht dazu?

    ich meine: eine zunge die gespaltet spricht, kann schnell selber gebissen werden (siehe Capital 09-99)

    mfg

  2. lutz imhof sagt:

    hallo herr „sachverständiger“
    mit ihrer erfahrung sind sie nicht alleine.
    das schadenmanagement scheint darauf angelegt zu sein,erst abhängigkeiten zu schaffen,um sie dann auszunutzen.
    gegenmassnahmen sind entwickelt und erprobt.
    zunächst muss eine saubere anamnese ihrer speziellen problematik erfolgen,dann eine gezielte gegenstrategie
    entwickelt werden.
    gez. peter pan

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