Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden Wochenende gebe ich Euch als Wochenendlektüre noch ein Restsachverständigenkostenurteil der Amtsrichterin der 96. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale vom 30.5.2013 bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte die erforderlichen Sachverständigenkosten kürzen zu müssen. Diese Kürzungsrechnung hat sie ohne die Amtsrichterin gemacht. Damit berufungsfähige Urteile erzielt werden können, hat der Kläger dieses Verfahrens vier Schadensfälle, bei denen die HUK-Coburg meinte rechtswidrig Schadensersatzkürzungen vornehmen zu können, zusammengezogen und den geforderten Betrag gegen die HUK-Coburg – mit Erfolg – geltend gemacht. Im Ergebnis kommt die erkennende Richterin des AG Halle ohne jegliche Honorarliste aus. Was allerdings verwundert, ist, dass die HUK-Coburg immer noch mit werkvertraglichen Argumenten, wie Ortsüblichkeit und Angemessenheit arbeitet, obwohl der BGH bereits höchstrichterlich darauf hingewiesen hatte, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen und auch nicht spielen dürfen (BGH VI ZR 67/06).
Auch das Argument der fehlenden Anspruchsberechtigung des Klägers aus abgetretenem Recht zieht nicht, wenn die Coburger Versicherung bereits außergerichtlich an den Kläger aufgrund der Abtretungsvereinbarungen gezahlt hat. Warum hat sie dann bereits auf die Abtretungen hin gezahlt, wenn sie den Kläger nicht für forderungsberechtigt erachtet? Widersprüchliches Verhalten wird so etwas genannt. Auch hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten, die von der HUK-Coburg fälschlicherweise als wucherisch bezeichnet wurden, offenbar mit Blick auf das Deckelungsurteil des LG Saarbrücken, ist die HUK-Coburg gescheitert. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen bekannt.
Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Halle (Saale) Verkündet am: 30.5.2013
Geschäfts-Nr.:
96 C 225/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
Kläger
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d. d. Vorstand Dr, Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist mit zum 24.05.2013 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 741,90 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 152,50 € seit dem 16.03.2008 auf 170,10 € seit dem 01.12.2008, auf 137,47 € seit dem 24.01.2008, auf 54,82 € seit dem 25.06.2009 sowie auf 227,01 € seit dem 09.02.2009 und vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 25,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 und weitere 59,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz aus abgetretenem Recht. Der Kläger ist Sachverständiger und ist von vier verschiedenen Geschädigten beauftragt worden, nach der Entstehung von Verkehrsunfällen die Höhe der entstandenen Sachschäden zu beziffern. Die Beklagte ist eine Haftpflichtversicherung und deren Versicherungsnehmer waren jeweils die Schädiger, Die Beklagte ist zur vollständigen Regulierung der Sachschäden aus den jeweiligen Verkehrsunfällen verpflichtet.
Der Geschädigte M. C. beauftragte den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.02.2008 ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Am 08.02.2008 hat der Geschädigte im Rahmen der Erteilung des Auftrages seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an den Kläger abgetreten. Sodann schlossen der Kläger und der Geschädigte am 19.09.2011 eine nochmalige Abtretungsvereinbarung. Auf die jeweils zur Akte gereichten Vereinbarungen wird wegen des genauen Inhaltes Bezug genommen. Der Kläger bezifferte seine Kosten mit Rechnung vom 11.02.2008 in Höhe von 518,61 €, worauf die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 366,11 € beglichen hat Der Kläger macht mit der Klage den Restbetrag in Höhe von 152,50 € geltend. Der Klager forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 15.03.2008 auf. Mit Schreiben vom 18.03.2008 und 08.04.2008 mahnte der Kläger die Zahlung der Forderung an.
Die Geschädigte C. W. beauftragte den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles vom 23.10.2008 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an den Kläger mit Vereinbarung vom 27.10.2008 ab. Am 14.11.2011 wurde eine nochmalige Abtretungsvereinbarung geschlossen. Wegen des Inhaltes im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen. Der Kläger stellte seine Kosten mit einem Betrag in Höhe von 551,27 € in Rechnung und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2008 zur Zahlung bis zum 30.11.2008 auf. Die Beklagte zahlte auf die Forderung einen Teilbetrag in Höhe von 381,17 €, Der Restbetrag in Höhe von 170,10 € ist auch Inhalt der Klageforderung. Der Kläger mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 09.12.2008 und 13.01.2009 an.
Der Geschädigte D. M. beauftragt den Kläger aufgrund eines am 05.12.2008 eingetretenen Verkehrsunfalls mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens seine Schadensersatzansprüche mit Vereinbarung vom 05.12.2008 an den Kläger ab. Am 12.10.2011 schlossen der Kläger und der Geschädigte eine weitere Abtretungsvereinbarung. Wegen des Inhaltes im Einzelnen wird auf die vorgelegten Vereinbarungen Bezug genommen. Der Kläger rechnete seine Kosten mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 445,13 € ab. Darauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 307,66 €. Der Restbetrag in Höhe von 137,47 € ist auch Gegenstand der Klageforderung. Der Kläger setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23.01.2009. Mit Schreiben vom 29.01.2009 und 16.02.2009 mahnte der Kläger bei der Beklagten die Begleichung des Restbetrages an. Nachdem der Geschädigte Markgraf sein Fahrzeug repariert hatte, beauftragte er den Kläger mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Der Geschädigte trat die Ansprüche aus dem Auftrag mit Vereinbarung vom 12.10.2011 an den Kläger ab. Der Kläger berechnete Kosten in Höhe von 54,82 €, die die Beklagte nicht beglichen hat. Der Kläger setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 01.06.2009 und mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 05.06.2009 und 24.06.2009 zur Zahlung an.
Die aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.12.2008 unfallgeschädigte Frau K. beauftragte den Kläger am 19.12.2008 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe und trat ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an den Kläger ab. Eine weitere Abtretungsvereinbarung schlössen der Kläger und die Geschädigte am 12.10.2011. Wegen des Inhaltes im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Der Kläger rechnete die ihm entstandenen Kosten mit einem Betrag in Höhe von 573,34 € ab, worauf die Beklagte einen Betrag in Höhe von 346,33 € zahlte. Der Restbetrag in Höhe von 227,01 € bildet einen Teil der Klageforderung.
Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte vorgerichtlich, zuletzt mit Schreiben vom 10.11.2011 zur Begleichung der streitgegenständlichen Ansprüche auf.
Der Kläger meint, durch die jeweils erfolgten Abtretungen Inhaber der streitgegenständlichen Ansprüche geworden zu sein. Der Kläger meint zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf die abgerechneten Kosten zu haben, weil diese ortsüblich und angemessen seien, was sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten gelte. Der Kläger ist zudem der Auffassung, als Nebenforderungen für jedes Mahnschreiben einen Betrag in Höhe von 6,00 € geltend machen zu können und dass auch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 59,15 € durch die Beklagte zu zahlen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 741,90 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf 152,50 € seit dem 16.03.2008, auf 170,10 € seit dem 01.12.2008, auf 137,47 € seit dem 24.01.2008, auf 54,82 € seit dem 25.06.2009 sowie auf 227,01 € seit dem 09.02.2009 und weitere 60,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 59,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht Anspruchsinhaber. Die jeweils unmittelbar mit dem Unfallereignis erklärten Abtretungsvereinbarungen seien unwirksam, da sie nicht bestimmt genug gewesen seien, was auch für die jeweils zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Abtretungen gelte. Für den Rechtsverkehr sei nicht ersichtlich, welcher Betrag aus dem Schaden tatsächlich abgetreten worden sein soll. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Forderungen der Geschädigten W. hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem Betrag von 16,84 € erklärt, weil sie meint, insoweit eine Überzahlung vorgenommen zu haben. Die Beklagte meint zudem, dass die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen sei, die der Kläger überschritten habe. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass die geltend gemachten Werklohnansprüche mangels Abnahme nicht fällig seien. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die vom Kläger abgerechneten Nebenforderungen teilweise wucherisch seien und Leistungen mehrfach abgerechnet würden und zum Teil beispielsweise Schreibgebühren nicht anfallen würden. Die Beklagte meint zudem, mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil der Kläger gewusst habe, dass die Beklagte nicht bereit sei, außergerichtlich weitere Zahlungen zu leisten.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Mahnkosten begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der jeweils Geschädigten gemäß § 398 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in einer Gesamthöhe von 741,90 €. Dabei handelt es sich jeweils um restliche Gutachterkosten aus Anlass der Schadensfeststellung nach jeweils einem Verkehrsunfall und im Fall des Geschädigten M. auch um Kosten für die Reparaturbestätigung,
Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die jeweils Geschädigten haben die ihnen aus den Verkehrsunfällen zustehenden Schadensersatzansprüche wirksam an den Kläger abgetreten. Die Abtretungen sind inhaltlich jeweils hinreichend bestimmt. Nach den jeweiligen Wortlauten der Abtretungsvereinbarungen wurde der Anspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft auf Bezahlung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Es wurden auch nicht sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall abgetreten, sondern der Anspruch der der Abtretung unterliegen soll, wurde ausdrücklich auf die Kosten des in Auftrag gegebenen Gutachtens beschränkt.
Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 gehören. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Die jeweils Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten jeweils verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (so OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abnahme der Werkleistung im Sinne von § 640 BGB erfolgte. Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch. Dass der Kläger die jeweiligen Gutachten erstellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Sachverständigenkosten für das in Auftrag der Geschädigten W. erstellte Gutachten ist auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 387 BGB erloschen. Die Voraussetzungen für eine solche Aufrechnung liegen nicht vor. Der Kläger schuldet der Beklagten keine Rückzahlung von Beträgen, von denen die Beklagte meint, diese zu Unrecht an die Geschädigte gezahlt zu haben. Der Kläger ist auch durch die Abtretung nicht Inhaber der Schadenersatzforderung wegen der Beschädigung des Pkw geworden.
Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht verjährt. Der erste Verkehrsunfall ereignete sich am 08.02.2008. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 BGB am 31.12.2008 und endete am 31.12.2011. Die Verjährung ist seit dem 20.12.2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit der Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden.
Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte nach den Abtretungen unter Setzung einer bestimmten Zahlungsfrist jeweils zur Begleichung der streitgegenständlichen Beträge aufgefordert.
Der Kläger hat aus eigenem Recht auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten. Allerdings hat das Gericht diese gemäß § 287 BGB unter Berücksichtigung von Porti, Schreibauslagen und Schreibaufwand auf 2,50 € pro Mahnung geschätzt.
Der Kläger hat auch aus eigenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe. Mit dem Auftrag an seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geitendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.04.2013 eine Vielzahl von konkreten Verfahren benannt, in denen die Beklagte nach der außergerichtlichen Tätigkeit von Rechtsanwälten weitere (Teil-) Zahlungen auf andere Forderungen des Klägers aus vergleichbaren Sachverhalten leistete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
so ist es richtig, mehrere Fälle zusammenziehen und die rückständigen, bereits fälligen Restkosten addieren und so berufungsfähige Summen entstehen lassen und dann einklagen. Der Kollege in Halle hat es richtig gemacht. Selbst wenn dann einmal ein Amtsrichter oder eine -richterin wider Erwarten die Klage aus welchen Gründen auch immer abweisen sollte, dann besteht immer noch die Möglichkeit der Reparatur in der zweiten Instanz. Werde ich jetzt auch so machen.
Die Richterin des AG Halle hat hat sich durch den Dschungel des Beklagtenvortrags nicht ablenken lassen, sondern der Beklagten die entscheidungserheblichen Beurteilungskriterien noch einmal besonders deutlich
dargeboten,so u.a. mit folgenden Passagen aus den Entscheidungsgründen:
A. „Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.“
B. „Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 gehören.“
C. „Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte.“
Aufschlußreich ist dann aber noch, wie die Beklagte mit dem Antrag auf Klageabweisung u.a. „argumentiert“:
I. „Die Beklagte meint zudem, dass die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen sei, die der Kläger überschritten habe.
II. „Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass die geltend gemachten Werklohnansprüche mangels Abnahme nicht fällig seien.“
III. „Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die vom Kläger abgerechneten Nebenforderungen teilweise wucherisch seien und Leistungen mehrfach abgerechnet würden und zum Teil beispielsweise Schreibgebühren nicht anfallen würden.“
iV. „Die Beklagte meint zudem, mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen habe der Kläger gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weil der Kläger gewußt habe, dass die Beklagte nicht bereit sei, außergerichtlich weitere Zahlungen zu leisten.“
Wer so argumentiert, kann eigentlich nicht mehr erwarten, dass man ihm noch ernsthaft zuhört und das hat seinerzeit auch ein praxiserfahrenen Richter des AG Essen-Steele wie folgt deutlich gemacht:
„Für die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung.
Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden.
Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen.
Die Argumente werden zwar von der Beklagten ständig wiederholt, wirken aber dadurch nicht überzeugender.
Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden.
Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen.
Die Gerichte haben im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“
Soweit ein gestandener Richter des AG Essen-Steele und zwar schon im Jahr 2004 ! Es lohnt sich, da mal ein paar Gedanken mehr zu machen, wie heute an dem noch gleichen Thema nach fast 9 Jahren (!) völlig unnötig zeit-und kostenaufwendig immer noch herumgewerkelt wird.-
Urteil des AG Essen-Steele vom 28.09.2004 (17 C 167/04)
Beklagte:HUK-COBURG Versicherung
ADAJUR-Archiv
Frederik
Hallo, Frederik,
ich meine hier vor noch nicht allzu langer Zeit gelesen zu haben, warum die HUK-COBURG im Verein mit der BRUDERHILFE deutschlandweit diese Schadenersatzprozesse um das gekürzte Sachverständigenhonorar provoziert. Den Mitarbeitern der HUK-Coburg soll mit dieser Rasenmähermethode so eine einheitliche Abrechnungsgrundlage ermöglicht werden, unter Heranziehung der Vorstellung, dass der 1100,00 € -Schaden in Berlin das Gleiche an Gutachterkosten erfordert, wie in Dortmund, München oder Essen-Steele. Das hat der Richter des AG Essen-Steele wohl schon damals haarscharf erkannt und kurzen Prozeß gemacht mit dem „Aufstand“ der Beklagten, denn auch im Jahr 2004 gab es schon eine Prozeßflut und nur der Deutsche Michel hat sich dezent zurückgehalten, weil er für sich im Falle des Widerstandes wirtschaftliche Nachteile befürchtete, wie z.B. Verlust von Versicherungsaufträgen und Gerichtsaufträgen.
Er hat allenfalls mal müde aufgemuckt und dann zähneknirschend den Kopf in den Sand gesteckt und es einfach geschehen lassen. Die Folge dieses tolerierten „Taschendiebstahls“ war, dass die sich absprechenden und einen Erfahrungsaustausch treibenden Versicherungen diese Toleranz auch anders deuten konnten als vielleicht erwartet. Wenn die Sachverständigen x, Y, Z das alles mehr oder weniger so hinnehmen, muß man daraus schließen, dass sie schon vorher so überzogen abgerechnet haben, dass sie die Abzüge bequem wegstecken können. Wer will eine solche Einschätzung den Versicherungen verdenken ? Da gab und gibt es aber immer noch auch jene, die ihr „Image“ nicht ankratzen lassen wollten, um beispielsweise bei Gericht einen guten Eindruck zu hinterlassen. Die propagierten bei jeder sich bietenden Gelegenheit, dass solche Auseinandersetzungen in ihrem Büro nicht vorkommen würden und wurden mit dieser „vernünftigen“ Einstellung sogar noch mit Gerichtsaufträgen bedacht, über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit von in Frage gestellten Sachverständigenhonoraren durch „Gutachten“ zu befinden. Fast regelmäßig haben diese Herrn „Kollegen“ dann in der Vergangenheit solche Gelegenheiten genutzt, ihren Mitbewerbern zu schaden und sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. Die Art und Weise der Erhebungen, wie auch die „Auswertungen“ waren statistisch „unter aller Sau“ und die darauf basierenden Urteile waren ebenfalls themaverfehlend. Vornehmlich über diesen Weg konnte schließlich eine BVSK-Erhebung so etabliert werden, wie es heute noch bei einigen Gerichten gehandhabt wird, ohne einmal kritisch und dezidiert zu hinterfragen, ob und wie die „Erfinder“ dieser BVSK-Erhebung überhaupt vorgegangen sind. Bis jetzt war hier der GF des BVSK, Herr RA Fuchs noch am einfallsreichsten und hat es auch immer wieder verstanden, die eigenen Verbandsmitglieder mit fragwürdigen Informationen „auf Kurs“ zu halten. Was aber besonders augenfällig war, ist der Umstand, dass beispielsweise in Ballungsgebieten, wie NRW, mit solchen „Gutachten“ im Auftrag der Gerichte immer Sachverständige beauftragt wurden, die auch Mitglieder im BVSK waren und es war in der Sache außerordentlich interessant zu erleben, wie diese ihre Aufgabenstellung angegangen sind und was dann dazu in den „Gutachten“ stand.
Fazit: In fast allen bekannten Fällen haben diese „Kollegen“ bedenkenlos solche Gerichtsaufträge angenommen und bearbeitet, obwohl sie selbst nicht ansatzweise prädestiniert waren, die ihnen angetragenen Aufgabenstellungen sachgerecht zu erledigen. Zur Frage der „Ortsüblichkeit“ und der „Angemessenheit“ wurde fabuliert, was das Zeug hielt und den Gerichten als hochgradig sachkundig verkauft, so selbst durch ein deutschlandweit bekanntes Sachverständigenbüro für Unfallanalyse. Offensichtlich ist keiner dieser Kollegen dabei auch nur ansatzweise einmal auf die Idee gekommen , dass er dem jeweiligen Beweisbeschluß des Gerichts eigentlich gar nicht entsprechen konnte, weil es um werkvertragliche Fragen ging, die schadenersatzrechtlich keine Rolle spielten. Jedoch war für die Versicherungen das Beweisangebot „Gutachten“ ein willkommenes Abschreckmittel, aufmüpfige Sachverständige zu disziplinieren, denn wer wird schon in einem Klageverfahren „mal soeben“ 1000,00 oder 1500,00 € als Kostenvorschuß für ein Gutachten berappen wollen, wenn es um einen Streitwert von 85,00 € geht ? War dann aber mal – wider Erwarten – das Gutachten auch nicht im Sinne der Versicherung, wurde auch dieses nach allen Regeln der Kunst angegriffen. Vor diesem Hintergrund sind die Gedankengänge des Richters am AG Essen-Steele sicher noch weitaus bedeutungsvoller und verständlicher, als man zunächst annehmen möchte, denn er hat in der gebotenen Kürze den Müllberg der Infragestellungen und der falschen Fährten bei Seite geschoben und zweifelsohne auch sehr couragiert in der gebotenen Kürze Klartext gesprochen. Er war damit auch, so möchte ich das einmal bezeichnen, manipulationsressistent, weil er sich seine praxisbezogenen Sichtweite nicht hat verstellen lassen.
Rolf L.