Das Urteil des AG Völklingen (Saar) ist zwar in der Urteilsliste Sachverständigenkosten HUK-Coburg aufgelistet, jedoch nicht im Volltext veröffentlicht, weshalb ich mich jetzt darangesetzt habe, das Urteil des AG Völklingen – wie folgt – hier anzugeben:
Das Amtsgericht Völklingen hat mit Urteil vom 10.10.2007 – 5C C 450/07 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 89,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klageanspruch ist gem. § 7 Abs. 1 StVG begründet.
Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin gegenüber wegen des Unfalles vom 9.3.2007 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch verpflichtet, die von der Klägerin verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 470,76 Euro in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahin stehen, ob die von dem Sachverständigen … erstellte Rechnung vom 13.3.2007 ordnungsgemäß ist oder nicht.
Selbst wenn vorliegend unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß sei, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müsste die Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen selbst im Rahmen eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes könnte der Klägerin gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des Sachverständigen nur dann vorgehalten werden, wenn der Klägerin bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der Überprüfung des Sachverständigen, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin im Rahmen der Regulierung des durch den Unfall entstandenen Schadens nämlich ordnungsgemäß gehandelt. Bezüglich der gebotenen Überprüfung des Sachverständigen war es aus der Sicht der Klägerin absolut ausreichend, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges beauftragt zu haben. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nachgekommen. Die Klägerin war nach Erhalt der Rechnung auch verpflichtet, diese grob zu prüfen. Insoweit muss aber berücksichtigt werden, dass es sich bei der Klägerin um einen Laien handelt, der sich mit der Abrechnung von Sachverständigenvergütungen sicherlich nicht im Detail auskennt. Vor diesem Hintergrund war der Klägerin nur eine Überprüfung der Sachverständigenrechnung anhand grober Anhaltspunkte möglich und zumutbar.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte die Klägerin überhaupt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Rechnung des Sachverständigen zu zweifeln. Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen. Wenn überhaupt, dann ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser Umstand der Klägerin als Laien nicht auffallen musste. Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin. Vielmehr wird die Art der Abrechnung selbst in der Rechtsprechung, auch des erkennenden Gerichtes, akzeptiert.
Auch die vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Auch in soweit hatte die Klägerin keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen näher zu prüfen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Schreibgebühren nicht erkennbar zu hoch. Die Fahrtkosten in Höhe von 12,– Euro sind, wenn die Hin- und Rückfahrt berücksichtigt wird, sicher nicht zu hoch. Auch die Kosten für neun Lichtbilder sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht übersetzt. Regelmäßig entstehen dem Sachverständigen auch Telefonkosten (Internetnutzung) und auch Portokosten. Diese sind mit 16,– Euro nicht zu hoch bemessen.
Unstreitig hat die Klägerin die Sachverständigenkosten noch nicht ausgeglichen. Dennoch kann die Klägerin vorliegend aber einen Zahlungsanspruch geltend machen, weil die Beklagte eine vollständige Zahlung endgültig verweigert hat ( BGH NJW-RR 1987, 43 ff.).
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz, §§ 286, 288 BGB, 91 I ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So der Amtsrichter des AG Völklingen.