Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenbeginn ein Urteil aus dem Berchtesgadener Land in Bayern. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des AG Laufen bekannt. Wieder ging es in diesem Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten, die die Zurich Versicherung meinte, einbehalten zu können. Das Gericht orientiert sich gemäß der Berufungsentscheidung des LG München an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der richterlichen Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Laufen
Az.: 2 C 195/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Zürich Insurance PLC Niederlassung für Deutschland,
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Laufen durch den Richter am Amtsgericht am 11.06.2013 im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 61,29 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.10.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand entbehrlich gem. § 495 a. 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und vollumfassend begründet.
Der Klagepartei steht der geltendgemachte Anspruch aus abgetretenen Recht aufgrund Schadensersatzansprüchen zu.
Danach steht dem Kläger insgesamt für die durchgeführten Arbeiten durch Gutachtenerstellung ein Gesamtbetrag von 563,47 EUR zu. Das Gericht orientiert sich hierbei in Übereinstimmung mit dem Landgericht München II, Urt.v. 12.03.2013 Az. 8 S 4628/12 zur Bemessung der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung an die Honorarbefragung des Verbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen e.V. (BVSK) 2010/2011 im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO.
Danach hält sich der Kläger sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Grundhonorars, der Schreib- u. Kopierkosten sowie der Lichtbilder an den ihm durch die BVSK Honorarbefragung 2010/2011 zustehenden Spielraum. Die Orientierung an der BVSK Befragung im Rahmen des § 287 ZPO ist dabei möglich, weil diese die üblichen Sachverständigenkosten widerspiegelt. Dementsprechend sind auch die Kosten für Schreib- und Kopierauslagen und für Lichtbilder nicht schon in der Grundvergütung enthalten, gleiches gilt auch für die Einholung von Restwertangeboten. Insofern darf der Sachverständige diese extra abrechnen und diese sind ihm daher im Rahmen der durch die BVSK-Befragung ermittelten Werte zu erstatten. Vorliegend hat sich der Kläger insgesamt eher am unteren Bereich der Werte nach der BVSK-Befragung orientiert und dementsprechend sind die von ihm angesetzten Werte auch nicht zu beanstanden. Insofern stehen diese dem Kläger zu. Ebenfalls zu erstatten sind die geltend gemachten Fahrtkosten. Wie der Zeuge bestätigte, ist der Kläger zur Schadensfeststellung zu ihm hingefahren und mußte dementsprechend auch wieder zurückfahren. Insgesamt fielen dafür 86 km an, für die die geltend gemachte Erstattung vorzunehmen ist.
Daher war insgesamt der Klage vollumfassend stattzugeben.
Zuzusprechen waren ferner die geltend gemachten Zinsen und die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708, 713 ZPO.
Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da bereits obergerichtliche Rechtsprechung existiert und es sich vorliegend auch um einen Einzelfall handelt.