AG Salzwedel verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 28.5.2013 – 31 C 468/12 (III) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht weiter in Sachen Sachverständigenkosten. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des AG Salzwedel (Sachsen-Anhalt)  zu den Sachverständigenkosten bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die nicht die vollen Sachverständigenkosten reguliert hatte. Der Kläger entschied sich dafür, den Unfallverursacher direkt in Anspruch zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist zulässig. Das schmeckt den Haftpflichtversicherern gar nicht, denn dadurch erfährt der Versicherungsnehmer von den rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen der Versicherung. Das wirft dann ein schlechtes Bild auf die eigene, ach so gute, Haftpflichtversicherung. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg. In diesem Urteil kommt auch die geänderte Rechtsprechung des LG Stendal zum Vorschein. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Salzwedel                                                           Verkündet am:
.                                                                                                28.05.2013

Geschäfts-Nr.:
31 C 468/12 (III)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn E. G. aus S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn R. K.  aus S.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte M & M aus M.

hat das Amtsgericht Salzwedel im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 21.05.2013 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu bezahlen.

2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Der Kläger trägt 1/10 und die Beklagten 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Der Streitwert wird auf 121,16 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten um die Höhe der zu beanspruchenden Nebenkosten aus der Gutachterrechnung des Sachverständigen … vom 25.06.2012.

Unter Verweisung auf die Rechtssprechung des Landgerichts Stendal (hierzu Urteil des Landgerichts Stendal vom 08.05.2013 – Geschäftsnummer 22 S 122/12) ist für den Bereich der Nebenkosten lediglich die Position Fahrzeugkosten inki. Fahrzeug von 30 km á 1,50 € auf 30 km á 1,20 € zu kürzen. Dies führt insgesamt zu gerechtfertigen Gutachtenkosten von 691,45 €, auf die unstreitig bereits 581,00 € geleistet worden sind.

Hinsichtlich der Rechtsanwaitskosten ergibt sich ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers nicht.

Für die Bemessung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr ist der Faktor 1,3 gerechtfertigt, da es sich vorliegend, entgegen der Annahme des Klägers, nicht um einen Rechtsstreit mit einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad handelt. Der Faktor 1,3 (anstatt des von der Klägerseite veranschlagten Faktors 1,5) führt im Ergebnis zu Rechtsanwaltskosten von 489,45 €, die von dem Beklagten bereits ausgeglichen worden sind.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht, da eine Verzinsung erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages erfolgen kann. Der Anspruch ist auch begründet. Ein Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenforderungen ergeben sich ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Salzwedel verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 28.5.2013 – 31 C 468/12 (III) -.

  1. Klaus L. sagt:

    Auch in den nachgeortneten Gerichten des LG Stendal ist jetzt auch die geänderte Rechtsprechung des Berufungsgerichts Stendal zu erkennen. Gut, dass in Stendal jetzt der Hebel in die richtige Richtung umgestellt wurde. Damit wird für die HUK-Coburg die Luft in Stendal und Umgebung dünner.

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