Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
obwohl der Klägervertreter auf die zutreffende Rechtslage hingewiesen hatte, hat die zuständige Richterin des Amtsgerichts Köln völlig beratungsresistent falsch entschieden. Auch hier hatte die Redaktion lange Zeit überlegt, ob das Urteil veröffentlicht werden sollte oder nicht. Letztlich haben wir uns entschieden, das Urteil als Diskussionsbasis zu veröffentlichen. Nachfolgend geben wir das Urteil aus Köln zum Thema Sachverständigenkosten gegen die DEVK-Versicherung bekannt. Bedauerlicherweise wurden durch Schriftsätze der DEVK-Anwälte verleitet, Angemessenheit, BVSK, Kürzung usw. geprüft. Das alles hat in einem Restsachverständigenkosten-Urteil nichts zu suchen. Lest aber selbst und gebt – trotz Urlaubszeit – bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
265 C 221/12 Verkündet am 15.05.2013
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn H. R. aus B.-L. ,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
die DEVK Versicherung, ges. vertr. d.d. Vorstand Friedrich W. Gieseler, Riehler Straße 190, 50735 Köln,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat das Amtsgericht Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2013
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 483,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 238,02 € ab dem 15.8.2012 und aus 121,36 € ab dem 15.11.12 und aus 123,88 € ab dem 10.11.12 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 55%, der Kläger zu 45%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
-entfällt gemäß § 313a ZPO –
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 483,05 Euro.
Der Anspruch ergibt sich aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nach ständiger Rechtsprechung die Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Palandt/ Grüneberg, 70. Aufl., § 249 Rdn. 58 m.w.N.). Dabei kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. Palandt/ Grüneberg, 70. Aufl., vor § 249 Rdn. 12 m.w.N.). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom. 23.1.2007, VI ZR 67/06, Rdn. 17 mwN, zitiert nach juris). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt dann das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH aaO). Wahrt der Geschädigte jedoch den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH aaO m.w.N.).
Zur Ermittlung der erforderlichen Aufwendungen für das Sachverständigengutachten, bedient sich das Gericht hier im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO der BVSK-Honorar Befragung 2010/2011. Diese Tabelle wurde, wie sich aus den veröffentlichten Erläuterungen ergibt, durch Befragung von über 600 Sachverständigenbüros ermittelt, so dass sie als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Dabei ist auf den HB V-Korridor zurückzugreifen. Dies stellt den Korridor dar, innerhalb dessen 50-60% alter Befragten , d.h. die Mehrheit der Sachverständigen, abrechnen (so im Ergebnis auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 29.2.2012, 8 S 2791/11, zitiert nach juris). Der VKS-Honorarumfrage, die von der Klägerseite herangezogen wird, ist dagegen nicht der Vorzug zu geben. Aus den Erläuterungen ergibt sich bereits nicht, wie der dortige Korridor errechnet wurde, der eine extrem große Bandbreite aufweist. Erwähnt wird nur, dass die höchsten und niedrigsten Befragungswerte nicht berücksichtigt wurden, ohne das näher dazulegen. Ebenso wenig ist zu erkennen, wie viele Sachverständige der Befragung zugrunde liegen.
Das Grundhonorar wird nach der BVSK-Befragung nach der in Abhängigkeit von der Schadenshöhe ermittelt. Das ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (BGH aaO). Die Schadenshöhe wird dabei definiert als Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen Wertminderung und im Totalschadensfalie als Wiederbeschaffungswert brutto.
Hinsichtlich der berechneten Grundhonorare befindet sich der Kläger in allen 4 Schadensfällen innerhalb bzw. noch unterhalb des HB V Korridors.
Bei den erforderlichen Nebenkosten ist ebenfalls die BVSK – Befragung 2010/2011 heranzuziehen. Der Geschädigte darf davon ausgehen, dass der Aufwand, den 50 – 60% der befragten Sachverständigen hierfür berechnen, für den wirtschaftlich denkenden Menschen erforderlich ist.
Die vom Kläger angesetzten Schreibkosten sowie die Post- und Telekommunikationspauschalen liegen in allen Schadensfällen pro Stück oder Seite innerhalb des HB V Korridors der BVSK – Befragung 2010/2011, so dass auch hier der erforderliche Herstellungsaufwand nicht überschritten ist.
Die angesetzten Fahrtkosten liegen etwas über dem HB V Korridor. Hier ist maximal ein Betrag von 28,99 Euro angemessen. Ebenso ist bei Fotokosten maximal ein Betrag von 2,57 Euro für den 1. Fotosatz und 1,80 Euro für den 2. Fotosatz anzuerkennen.
Anders als bei der BSVK-Befragung rechnet der Sachverständige noch EDV-Kosten ab. Die BVSK-Befragung weist diese Nebenkosten nicht gesondert aus. Sie werden regelmäßig nicht von den Sachverständigen erhoben und sind damit über das Grundhonorar abgegolten.
Ebenso rechnet der Sachverständige zusätzlich zu den Schreibkosten je Kopie weitere Fotokopierkosten ab. Solchen weiteren Fotokopierkosten sind ebenfalls nicht in der BVSK-Befragung gesondert ausgewiesen, so dass eine gesonderte zusätzliche Abrechnung über die erforderlichen Sachverständigenkosten hinausgeht und der Geschädigte sie nicht ersetzt verlangen kann.
Danach ergeben sich folgende, als erforderlich anzuerkennende Sachverständigenkosten:
Fall G.:
Grundhonorar: 350,79 Euro
Post/Telekommunikationspauschale: 18,00 Euro
Fotos (9×2,57 € + 9×1,80 €) 39,33 Euro
Schreibkosten: 24,50 Euro
. 10,50 Euro
Summe netto: 443,12 Euro
brutto: 527,31 Euro
gezahlt: 473,37 Euro
Rest: 53,94 Euro
Fall B.:
Grundhonorar: 322,10 Euro
Fahrtkosten: 28,99 Euro
Post/Telekommunikationspauschale: 18,00 Euro
Fotos (9×2,57 € + 9×1,80 €) 39,33 Euro
Schreibkosten: 28,00 Euro
. 16,00 Euro
Summe: 452,42 Euro
brutto 538,38 Euro
gezahlt 354,30 Euro
Rest 184,08 Euro
Fall S.:
Grundhonorar: 336,71 Euro
Fahrtkosten: 28,99 Euro
Post/Telekommunikationspauschale: 18,00 Euro
Fotos (7×2,57 € + 7×1,80 €) 30,59 Euro
Schreibkosten: 28,00 Euro
. 24,00 Euro
Summe: 466,29 Euro
brutto 554,89 Euro
gezahlt 433,53 Euro
Rest 121,36 Euro
Fall P.:
Grundhonorar: 347,70 Euro
Fahrtkosten: 28,99 Euro
Post/Telekommunikationspauschale: 18,00 Euro
Fotos (13×2,57 € + 13×1,80 €) 56,81 Euro
Schreibkosten: 24,50 Euro
. 21,00 Euro
Summe: 479,00 Euro
brutto 570,01 Euro
gezahlt 446,13 Euro
Rest 123,88 Euro
Somit ergibt insgesamt noch ein zu zahlender Betrag von 483,26 Euro.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 885,42 €
Und nun bitte Eure Kommentare.
Die Fähigkeit mancher Gerichte,die Beschwer unter die Berufungssumme hinzurechnen,ist mitunter perfekt ausgebildet.
Deshalb ist es notwendig,mehr als nur vier Teilforderungen in einer Klage zusammenzufassen,will man eine erfolgversprechende Sammelklage erheben.
Etwas mehr Geduld und Sammeleifer hätten hier die Berufungsfähigkeit und schon alleine dadurch vielleicht auch ein richtigeres Urteil erbracht.
Schade,aber so wirft der SV nur gutes Geld Schlechtem hinterher.
Streitwert: 885,42 € ?!
@ Karle
Maßgeblich ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, § 511 II ZPO. Dieser muß mehr als 600,- € betragen.
Beschwerdegegenstand ist das, mit dem man in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte.
Eingeklagt waren (wohl) 885,42 €, dem Kläger zugesprochen wurden 483,26 €. Er hat also mit 402,16 € verloren. Also ist der Kläger nur mit 402,16 € beschwert, so daß er keine Berufung einlegen kann.
Der Beklagte wurde zur Zahlung von 483,26 € verurteilt, also ist er mit 483,26 € beschwert, so daß auch er keine Berufung einlegen kann.
Ach, wär doch noch der Richter a.D. Eugen Menken mit diesem Vorgang befaßt gewesen.-
Leider war es hier jedoch anders und es wird deutlich, dass diese Richterin den Schadenersatzgedanken noch nicht verinnerlicht hat. Wiederum eine lt. BGH verbotene Nachrechnung. Wiederum Ausblendung, dass lt. BGH auch überhöhte Gutachterkosten zu regulieren sind. Wiederum Nichtbeachtung der Position der Unfallopfer „ex ante“ und wiederum Verwechselung einer Honorarerhebung mit einer Gebührenordnung.
Wiederum aber auch bevorzugte Auseinandersetzung mit werkvertraglichen Kriterien, obwohl es hier Schadenersatzrecht geht, wo die Frage der „Angemessenheit“ keinen Platz hat. Und wiederum Vernachlässigung des § 249 BGB, wonach der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten würde. Diese Richterin hat jedoch
mit ihren Gedanken und Entscheidungsgründen einem anderen, von ihr subjektiv konstruierten Zustand das Wort geredet und unbeachtet gelassen, dass letztlich nur die Summe unter dem Strich maßgeblich für die Frage ist, ob das jeweilige Unfallopfer gegen die vermeintliche Schadenminderungspflicht verstoßen haben könnte. Wie ich erfahren habe, hat diese Richterin den Klägerischen Vortrag auch weitestgehend unbeachtet gelassen. Das wäre damit ein Fall zu aktuellen Frage im Bundesjustizministerium und ich bin mir sicher, dass der Kläger dies auch schon bemerkt haben dürfte, zumal auch er von dieser Richterin als unvernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch diskriminierend abgestempelt worden ist und insoweit mit seinen 4 Auftraggebern ins gleiche Boot gesetzt wurde nur weil hier die Richterin nicht willens war, die klägerischerseits vorgetragenen Argumente auch zu würdigen, wie es das Urteil deutlich macht. Sie hielt es vielmehr für „angemessen“, sich auf eine vermeintlich erforderliche Überprüfung der sog. „Nebenkosten“ zu kaprizieren. Die Bewertung der Honorarerhebungen und die Begründung für deren Anwendbarkeit zeigt überdies, dass diese Richterin weit über das Ziel hinausgeschossen ist und dass sie damit ihrer Verpflichtung und Aufgabenstellung leider noch nicht einmal ansatzweise entsprochen hat. Lediglich die „Zubilligung“ von Schadenersatz kann darüber nicht hinwegtrösten.
Mit freundlichem Gruß
H.U.
Verehrte Richterin: Ich schätze, also bin ich???
Hallo, Willi Wacker,
wie erfrischend anders doch die angemerkten Entscheidungen:
| Von der DEVK provozierter Honorarstreit gründlich mißlungen – DEVK direkt in Köln verurteilt!
AG Köln, AZ:267 C 281/07 vom 09.10.2007
| AG Mülheim an der Ruhr verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gegen DEVK-Vers. AG
aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.2.2013 – 10 C 2060/12 -.
Es ist sehr interessant, die Gedankengänge und Rechtsansichten vergleichend noch einmal nachzulesen.
Gerd H.
Hallo, Babelfisch,
als kleinsten gemeinsamen Nenner ließ René Descartes lediglich die Tatsache gelten, dass er zweifle und damit rückschließen könne, dass er denke und existiere. Aber das mit dem Schätzen geht wohl auch.-
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum + Hamburg
Dipl.-Ing. Harald Rasche
@
„Der VKS-Honorarumfrage, die von der Klägerseite herangezogen wird, ist dagegen nicht der Vorzug zu geben. Aus den Erläuterungen ergibt sich bereits nicht, wie der dortige Korridor errechnet wurde, der eine extrem große Bandbreite aufweist. Erwähnt wird nur, dass die höchsten und niedrigsten Befragungswerte nicht berücksichtigt wurden, ohne das näher dazulegen. Ebenso wenig ist zu erkennen, wie viele Sachverständige der Befragung zugrunde liegen.“
Werte Amtsrichterin und Abiturinhaberin,
wenn 180 Sachverständige vom VKS für diesen Gegenstandswert ein erstelltes u. bezahltes Gutachten nebst der Honorarrechnung zur Verfügung stellen für eine Statistik, ist das aussagefähiger wie 10.000 Abfragen was man denn gerne berechnen würde wenn man nur eine Gegenstandswertzahl XY hat.
Halbwegs intelligente Personen können das nachvollziehen. Sie als unwissende Richterin wundern sich über die enormen VKS Honorarspannbreiten, obwohl das schon ein großes Indiz ist, dass realistische Zahlen verwendet wurden. Allein schon die Aussage, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Spannbreiten des VKS errechnet wurden, zeigt m.E. geballtes Unwissen. Analysierte Zahlen werden nicht errechnet, sondern sind das Ergebnis realer Zahlen. Lineare Linien ohne große Spannbreiten , wie beim BVSK sind sofort als festgelegtes Ergebnis erkennbar. Zumindestens für eine vernünftig denkende Person mit Abitur.
Im übrigen werde ich demnächst eine telefonische u. anonyme Anfrage bei den Gerichten stellen was ein Zivilprozess mit € 1000.- netto Streitwert, ein € 1500.-netto usw. bis € 50.000 netto Grundkosten hat, aber die Nebenkosten wie Zeugengelder, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Vergleichskosten und Kosten der Instanzen müssen nachvollziehbar ein einer Pauschale von max € XY zusammengefasst werden. An diese Liste haben sich die Leute zu halten!!
Mal sehen ob ein neu gegründeter Verband für Prozesskostenanalyse keinen zukünftigen Maßstab setzen kann.Wenn das bei einem Besonders Versicherungsfreundlichen Sachverständigenverband f. Kfz.-SV (BVSK Kurzform) Verein/Verband mit max. 5% Marktanteil für den Rest der SV nach Meinung von Richtern/innen maßgeblich ist und das in einer sozialen Marktwirtschaft, muss das doch auch bei den Gerichten klappen.
Hallo, Hirnbeiss,
besser kann man das Dilemma, dass hier das „erkennende“ Gericht zur Urteilsfindung „im Namen des Volkes“ geführt hat, nicht darstellen. Es ist einfach nur noch skandalös und unglaublich einfältig, aber auch überheblich angesichts der Sicherheit vor jedweder folgenschwerer Kritik. Hier muß in der Tat jetzt – und nicht erst in 10 Jahren oder bei einem Volksaufstand – die Politik nachhaltig was ändern. Aber ob das die amtierende Bundesjustizministerin noch interessiert, wage ich zu bezweifeln. Alles, und insbesondere die Verquickung der Politik mit der Versicherungswirtschaft, muß auf den Prüfstand und an die große Glocke. Bei dem, was Anja Krüger in ihrem Buch „Die Angstmacher“ dargestellt hat, kann einem als angeblich freier und und mündiger Bürger dieser BRD Angst und Bange werden. Insoweit ist der Titel zutreffend gewählt und jedem Gericht, Richter, Sachverständigen, Rechtsanwalt und der Automobilbranche kann ich dieses mutige und aufklärende Buch nur wärmstens empfehlen. Ich habe jedenfalls 100 Exemplare davon bestellt und werde sie da unters Volk bringen, wo ich glaube, dass noch etwas Grips und Kritikfähigkeit existent ist. Für mich persönlich ist das die Sache wert.
Mit freundlichen Grüßen
Euer
Knurrhahn
Vielleicht könnte der VKS seine Erläuterungen zur Honorarumfrage entsprechend ergänzen…
RA Schepers says:
1. August 2013 at 08:39
„Vielleicht könnte der VKS seine Erläuterungen zur Honorarumfrage entsprechend ergänzen…“
Lieber Herr RA Schepers,
wenn man in der Klageschrift die VKS Honorarbefragung als Analyse bereits erstellter Gutachten mit deren erstellten u. bezahlten Honorarrechnungen aufführt, was will man da noch ergänzen.
Zeigt das doch eindeutig das das Gericht über das Zustandekommen des BVSK Pamphlet keine Ahnung hat und nur etwas ungeprüft u. fahrlässig bestätigt, was vorgeplappert wird.
Ergänzen sollte die Richterin ihr fehlendes Wissen, der ständigen Rechtsprechung nach § 249ff und auch bei der Fähigkeit logisch zu denken.
Ich hoffe dass wenigsten Sie den Unterschied zwischen Wunschzahlen (BVSK) u. realen Datenauswertungen (VKS) kennen.
Kopfnuss für RA (reiner Sarkasmus, Ironie)
Es wurde 2012 eine telephonische u. anonyme Befragung des BVSK in Verbindung mit einem bekannten Institut für Leihwagen-Preisfestsetzung, bei den Krankenhäusern vorgenommen, wo sich bestätigt hat, dass im Jahr 2014 die Blinddarmoperationen bei den 10-jährigen zu 100% gelingen, bei den 10-14 jährigen stirbt einer, bei den 14-90 jährigen gelingen auch 99%. Sagen Sie mir bitte doch vieviele Todesfälle bei den 1% der 14-90 jährigen es gegeben hat, aber nach Alter sortiert bitte. Die Bandbreite der Operationskosten wird in einem Beratungsgespräch mit den Kassen und mit 5% der Versicherungswilligen (Vertrauensärzten), abzustimmen sein.
Bei der Befragung haben 617 BVSK Mitglieder, ein F. Institut und 2 unabhängige Vertrauensärzte mitgewirkt.
Eine Empfehlung des BVSK welche Altergruppe sich nicht operieren lassen sollte, weil es zum Totalschaden brutto führt, gibt es nach dem BVSK/Barmer/DAK/AOK- Gesprächsergebnis.
Welchen Wahrgeitsgehalt entnehmen Sie aus dieser Aktion.
Lachen Sie bitte nicht, über diese BVSK “ Erhebung“, im ähnlichen Wertigkeitsstil u. Ergebnis für SV Honorare lachen die wenigsten und vertrauen noch diesem „Schwachsinn“.
Sehr geehrter Herr Hirnbeiss,
die Richterin hat die VKS-Umfrage schon deshalb „abgebügelt“, weil sich aus den Erläuterungen zu dieser Umfrage bestimmte Dinge nicht ergeben (oder nicht deutlich genug waren).
Wenn ich etwas schreibe, und der andere versteht es nicht, ich möchte aber, daß er es versteht, überlege ich mir, wie ich es besser schreiben kann.
Man kann sich natürlich auch bei den nächsten Urteilen darauf zurückziehen, hinterher über eine ach so dumme Richterin zu schimpfen.
Man kann aber auch aus dem Urteil lernen, und die Erläuterungen mit einigen wenigen Sätzen nachbessern.
Ich finde die 2. Variante besser.
@Hirnbeiss@Schepers
der VKS hat bestimmt nichts zu ergänzen,denn schon wer lesen kann,der ist hier klar im Vorteil.
Weshalb sind beim BVSK die Netto-Reparaturkosten aber der Brutto-Wiederbeschaffungswert der Gegenstandswert?
Das ist juristisch vollkommener Nonsens,gefällt aber bestimmt der HUK,weil so der Gegenstandswert und damit das Grundhonorar verringert werden.
Die BVSK-ler bescheissen sich nur selber und ein jedes Gericht,das die BVSK-Honorarerhebung anwenden will,sollte sich wenigstens ein bisschen mit der Sache vertraut machen,über die es entscheidet.
Klingelingelingelts?
@ Hirnbeiss
Zu den BVSK-Erhebungen fällt mir ein (ich hoffe, ich habe das noch alles richtig in Erinnerung):
Erst gab es ein Gesprächsergebnis HUK-BVSK,
dann gab es eine Empfehlung des BVSK an seine Mitglieder,
dann gab es eine BVSK-Befragung seiner Mitglieder.
Was zeigt dann das Ergebnis der Befragung? Daß die Mitglieder des BVSK sich heute daran halten, was der BVSK vorgestern mit Versicherungen besprochen hat und gestern seinen Mitgliedern empfohlen hat…
Wenn man sich dann noch vor Augen hält, was das AG Kerpen hier ausgeführt hat:
sollte der Wert der BVSK-Erhebung klar sein.
Das muß dann notfalls vom Anwalt kurz, in einfachen Sätzen und leicht nachvollziehbar herausgearbeitet werden, damit der Amtsrichter es ohne Probleme verstehen und „übernehmen“ kann. Dann noch eine passende Alternative anbieten (VKS-Erhebung mit „verständlicheren“ 😉 Erläuterungen), und dann sieht das Urteil vielleicht anders aus.
Bei aller Kritik an schlecht begründeten (und falschen) Urteilen bitte nicht vergessen, daß ein Amtsrichter pro Jahr durchschnittlich mehrere hundert Verfahren „abarbeiten“ muß. Das ist Fließbandarbeit. Da kommt dann schon mal „Mist“ raus. Umso wichtiger ist es, ihm die Sachen so einfach und verständlich vorzubereiten, daß er ohne großen Aufwand das „richtige“ Urteil schreibt…
@ Glöckchen
Gegenfrage: Warum denn nicht?
Maßgeblich ist doch, was in der nächsten Spalte steht, nämlich welches Honorar aus dem Gegenstandswert resultiert.
Welche gesetzliche Norm meinen Sie konkret?
Vielleicht tut er es ja trotzdem.
Es muß aber auch gelesen und dann auch noch verstanden werden. Und wenn es nicht verstanden wird, kann ich
a) hinterher über den dummen Leser schimpfen oder
b) es anders schreiben (vgl. mein Kommentar von 13.12 Uhr)
@ EA Schepers
„Zu den BVSK-Erhebungen fällt mir ein (ich hoffe, ich habe das noch alles richtig in Erinnerung):
Erst gab es ein Gesprächsergebnis HUK-BVSK,
dann gab es eine Empfehlung des BVSK an seine Mitglieder,
dann gab es eine BVSK-Befragung seiner Mitglieder.“
Nein Schepers,
erst gab es beim BVSK 1994 eine Abfrage von 18 Gegenstandswerten, aus diesen über Nacht 38 !! Gegenstandswert- Ergebnisse wurden. Es wurden so auf wundersame Weise Grundhonorarwerte veröffentlicht, welche nie abgefragt wurden. Der sogenannte E-Wert (E wie Erfindung) ward geboren u. festgelegt.
Bei der „Befragung“ 1994 wurde bereits vorgegeben u. selektiert, was im Grundhonorar enthalten sein muss u. darf.
Auf Basis dieser Befragung, welche damals schon eine Farce war, basiert der ganze Schwindel bis heute, nur mit dem Unterschied, das der damalige modale E-Wert heute nahezu unverändert der Honorar Korridor von heute ist.
Wenn man bedenkt dass die sogenannten Honorarergebnisse des BVSK immer getrennt abgefragt wurden und niemals aus erstellten GA mit den bezahlten Rechnungen ermittelt, muss es doch langsam den Dümmsten auffallen, wenn tatsächlich Gesprächsergebnisse mit Empfehlungen über Bruttohonorare auftauchen welche aber nie komplett ermittelt wurden und weit unter den angeblichen Befragungen lügen.