AG Neubrandenburg verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.6.2013 – 102 C 216/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein Restsachverständigenkosten-Urteil bekannt. Dieses Mal hatte die LVM gemeint, das berechnete Honorar des Sachverständigen als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nicht in vollem Umfang ersetzen zu müssen. Die erkennende Amtsrichterin in Neubrandenburg macht zunächst alles richtig. Leider verfällt sie dann in den Fehler, die werkvertragliche Angemessenheit der einzelnen Positionen, unter anderem der Fahrtkosten, zu prüfen. Sie verkennt dabei das Grundsatzurteil des BGH (- VI ZR 67/06 -) DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450.  Unverständlich ist auch, wie der Geschädigte bei Auftragserteilung -ex ante- erkennen soll und muss, dass an Stelle der berechneten 1,10 € nur  -,94 €  je km als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand gerechtfertigt seien. Letztlich führt das Gericht eine Preiskontrolle durch, die der BGH in seiner Rechtsprechung gerade untersagt hat. Konsequenz dieser falschen Rechtsanwendung ist dann auch noch, dass der klagende Sachverständige einen Teil der Kosten zu tragen hat. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen auch zu diesem Urteil bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
102 C 216/13

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstand, Kolde-Ring 21,48151 Münster

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 18.06.2013 auf Grund des Sachstands vom 18.06.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 Prozent und die Beklagte zu 88 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss

Der Streitwert wird auf 46,89 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Höhe von restlichen 40,41 EUR (§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG, § 249 BGB).

Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH, NJW 2006, 2472 f.).

Der Kläger hat mit dem Auftraggeber keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB. Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen Kfz-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht.

Der Kläger hat sich bei der Abrechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Befragung des BVSK 2010/2011 orientiert. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Gericht zieht zum Vergleich ebenso die Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – heran und sieht diese lediglich als Orientierung. Sofern sich das Grundhonorar und auch die Nebenkosten innerhalb des dort jeweils ermittelten Honorarkorridors hält, sind diese in der Höhe nicht zu beanstanden.

In dem vom Klägern erstellten Gutachten wurden Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) in Höhe von 3.008,54 EUR und eine Wertminderung von 150,00 EUR ermittelt. Nach der BVSK 2011 Honorarbefragung rechnen bei dieser Schadenshöhe 40-60 % der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar von 404,00 EUR – 446,00 EUR ab. Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 430,00 EUR liegt somit im mittleren Bereich des Honorarkorridors und ist als angemessen zu beurteilen.

Grundsätzlich ist der Kläger auch zur separaten Abrechnung von Nebenkosten berechtigt. Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten (mit Ausnahme der Fahrkosten) bewegen sich ebenfalls im Bereich des Honorarkorridors und sind als angemessen zu beurteilen. Anders verhält es allerdings sich bei den Fahrkosten. Den dafür vom Kläger abgerechneten Kilometerpreis von 1,10 EUR hält das Gericht für unangemessen. Damit liegt der Kläger selbst über dem Höchstbetrag des Honorarkorridors der BVSK- Befragung. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass diese bereits aus dem Jahr 2011 datiert. Eine nachvollziehbare Erklärung für die übersetzten Fahrkosten ( z.B. ungünstige Infrastruktur, Ballungsgebiet, Gebirgsregion) hat der Kläger weder vorgertragen, noch ist diese ersichtlich. Das Gericht hält es für angemessen und ausreichend, einen Kilometersatz von 0,94 EUR ( unterer Betrag des Honorarkorridors) in Ansatz zu bringen. Ausgehend von 34 gefahrenen Kilometern ergibt sich somit ein Betrag von 38,03 EUR inkl. MwSt. Somit ist die Rechnung unter gleichzeitiger Beibehaltung der übrigen Abrechnungspositionen um 6,48 EUR auf 671,11 EUR zu mindern. Da auf die Rechnung bereits außergerichtlich ein Betrag in Höhe von 630,70 EUR gezahlt wurde, verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 40,41 EUR.

Die Beklagte ist daher zur Zahlung von weiteren 40,41 EUR zu verurteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug (§§ 286, 288 BGB).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Neubrandenburg verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.6.2013 – 102 C 216/13 -.

  1. Richard Bemerode sagt:

    Hei Leute,

    das Urteil ist ja sowas von grottenfalsch, das man es eigentlich hier nicht der Öffentlichkeit darstellen sollte.

    Obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht handelt, prüft das Gericht im vierten Absatz, ob der Anspruch aus § 632 BGB, also Werkvertrag, gerechtfertigt ist. Im zeiten Absatz wird wenigstens noch richtigerweise auf die entscheidende Norm des § 249 BGB hingewisen.

    Insgesamt leidet die Begründung an erheblichen Fehlern.

  2. G.v.H. sagt:

    Hallo, Wiili Wacker,
    ich bin davon überzeugt, dass dieses Urteil in den Entscheidungsgründen
    auch relativ schwergewichtig durch den Vortrag des Klägers verursacht wurde.
    Nach dem heutigen Erkenntnisstand ist es schon sträflicher Leichtsinn keine Vergütungsvereinbarung zu treffen, wie auch die Bezugnahme auf die Ergebnisse einer BVSK-Befragung 2010/2011, die allenfalls Vergangenheitsdaten beinhalten kann. Damit animiert der Kläger aber zwangsläufig das Gericht, dieser Werte überprüfend ebenfalls zu bedienen und deshalb auch der Hinweis des Gerichts: „Das Gericht zieht zum Vergleich ebenso die Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – heran und sieht diese lediglich als Orientierung.“ Tatsächlich ist es dann aber wohl doch nicht nur eine „Orientierung“, denn das Gericht handhabt dieses Machwerk im wahrsten Sinne des Wortes als eine Vorlage mit Gebührencharakter und da fängt dann schadenersatzrechtlich das Dilemma an. Eigentlich wäre im beurteilungsrelevanten Zusammenhang die Frage zu klären, wieso die behaupteten Abrechnungen von 40-60 % der angeblich befragten (?) BVSK-Sachverständigen Maßstab für Schadenersatz sein soll ? Hier hat sich wiederum ein Gericht instrumentalisieren und dazu mißbrauchen lassen lassen, Abrechnungsmodalitäten zu normieren, was mit Sicherheit in einem Schadenersatzprozeß nicht zu den richterlichen Aufgaben gehören dürfte.

    Sollte dere Kläger die Frage der „Angemessenheit“ angesprochen haben, wäre verständlich, dass auch das Gericht darauf abhebt, obwohl allenfalls unter werkvertraglichen Gesichtspunklten von Interesse.

    Rechtzeitig zu klären gewesen wäre auch die Frage, ob der Kläger überhaupt BVSK-Sachverständiger ist, wenn das Gericht beabsichtigte in der Beurteilung die Liste eines solchen Berufsverbandes, übrigens nur einer von vielen, zu Grunde zu legen.

    Wenn auch die Frage der Angemessenheit schadenersatzrechtlich keine Rolle spielt, so verwundert letztlich doch immer wieder, dass sich ein Gericht in Verkennung der Aufgabenstellung beckmesserisch mit der Höhe von Nebekostenpositionen befaßt. War dem Gericht nicht bekannt, welches Fahrzeug zum Einsatz kam. War dem Gericht unbekannt, dass man relativ zuverlässig nach der ADAC-Betriebskostentabelle die erhebliche Spannbreite beurteilen kann. War dem Gericht unbekannt, dass in den letzten Jahren allein die Kraftstoffkosten exorbitant gestiegen sind ? War dem Gericht unbekannt, dass der Fahrzeitaufwand auch Berücksichtigung finden muß, wie übrigens nicht anders als beim Justizvergütungsgesetz ? Letztlich aber alles verbotene Überprüfung lt. BGH, denn auch nur so ist verständlich, dass der BGH auch der Regulierunfsverpflichtung für
    „überhöhte“ Honorare das Wort geredet hat. Kommt das alles etwa bei den Amtsgerichten nicht an ?
    Der ganze Unsinn der Nachrechnerei wird aber besonders deutlich an dem hier „gefilterten“ Fahrtkostenbetrag und der damit im Raum stehende Differenz. Wo bleibt da die Sicht des Unfallopfers „ex ante“ ?
    Ich bin überzeugt davon, dass auch diese Richterin in eigener Unfallsache eine plausiblere Erklärung für die volle Schadenersatzverpflichtung parat gehabt hätte. Da weiß man erst einmal, was das schon mehrfach hier zitierte Urteil des AG Essen-Steele eigentlich wert ist, wie aber auch das sattsam bekannte Urteil des OLG Düsseldorf. Eigentlich schade um den einen Wermuthstropfen in den Entscheidungsgründen. Es hätte alles so schlüssig sein können und manchmal hilft da auch schon nur gesunder Menschenverstand weiter.

    Gruß zum Wochenende

    G.v.H.

  3. Glöckchen sagt:

    Tja,es ist ein grosses Problem für die HUK,dass es auch in nennenswerter Zahl zufällig richtige Urteile gibt.
    Ausruhen sollten wir uns allerdings darauf nicht,sondern daraus lernen und es dann besser machen.

  4. Sven sagt:

    Hallo, G.v.H.,
    das Bedürfnis zur „Normierung“ ist unverkennbar und man gewinnt den Eindruck, dass solche Urteile aus der Zwangsvorstellung entstehen, das Schadenersatzrecht -zumindest partiell- neu erfinden zu müssen, obwohl das „Problem“ überhaupt kein Problem ist. Gleichwohl wird der von Dir angesprochene gesunde Menschverstand sträflichst vernachlässigt und man bedient sich eines Instrumentariums, das noch nicht einmal ansatzweise kritisch hinsichtlich der Verwendbarkeit hinterfragt worden ist. Andererseits gibt es aber auch schon erstaunlich souveräne junge Richterinnen und Richter mit Durchblick und analytisch brilliant ausgeprägtem Beurteilungsvermögen, was nicht mit unangenehm auffallender Überheblichkeit verwechselt werden sollte. Ich erarbeite gerade eine Studie, die sich mit der Verhaltensweise und der Kommunikationsfähigkeit gerade junger Richterinnen und Richter im Prozeßalltag befaßt. Dazu gehört auch die Fähigkeit, auf die Ausgewogenheit des rechtlichen Gehörs sorgfältigst zu achten.

    Sven

  5. Nicole sagt:

    Aus den Entscheidungsgründen:

    „Damit liegt der Kläger selbst über dem Höchstbetrag des Honorarkorridors der BVSK- Befragung.“

    Na und ? Ist das schadenersatzrechtlich eine begründbare Barriere ?
    Wenn ja, warum ? Wie hoch ist denn die „Überschreitung“ des kreierten „“Höchstwertes“ prozentual ?

    „Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass diese bereits aus dem Jahr 2011 datiert. “

    Wieso rechtfertigt das einen Beurteilungsansatz, der auf Vergangenheitsdaten fußt ? Es fehlt dazu jedwede nachvollziehbare Begründung !

    „Den dafür vom Kläger abgerechneten Kilometerpreis von 1,10 EUR hält das Gericht für unangemessen.“

    Wieso „ex post“ das Gericht ? Kommt es neuerdings nicht mehr auf die Sicht „ex ante“ des Unfallopfers an ?

    „Das Gericht hält es für angemessen und ausreichend, einen Kilometersatz von 0,94 EUR ( unterer Betrag des Honorarkorridors) in Ansatz zu bringen.“

    Dazu fehlen einem die Worte, was die Art und Weise der Zubilligung angeht unter Ausblendung dessen was die Richterin eingangs richtig ausgeführt hat:

    „Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung.“

    Aber die Richterin regelt kraft ihrer Freistellung durch das eingeräumte Ermessen den Höchstsatz mit Heranziehung des unteren Betrages des Honorarkorridors. Soll man das so verstehen ?

    „Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH, NJW 2006, 2472 f.).“

    Verehrte Richterin!
    Die angesprochenen Erhebung wurde offenbar nicht sorgfältig genug gelesen oder aber nicht so verstanden, wie sie zu handhaben wäre, denn auch Kosten außerhalb dieser Erhebungsbandbreite können gem. § 249 BGB S. 1 schadenersatzrechtlich zu erstatten sein im Hinblick auf den wiederherzustellenden Zustand wie vor dem Schadenereignis.

    Und: Nebenkosten sind nicht von der Schadenhöhe abhängig, sondern von den Erfordernissen des Einzelfalls. Die Normierung ist schadenersatzrechtlich abwegig. Zumindest das sollte man wissen, wenn man „Im Namen des Volkes“ ein Urteil absetzt und hiermit durch die freihändige Kürzung eklatant auch das Grundgestz negiert, was die Ausübung der Berufsfreiheit angeht.
    Nicole

  6. virus sagt:

    „Der Kläger hat sich bei der Abrechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Befragung des BVSK 2010/2011 orientiert.“

    Wenn er das getan hat, muss er sich die Frage gefallen lassen, warum er diese „Orientierung“ dem Gericht nicht in Form einer eigenen Honorartabelle vorgelegt hat. Dann hätte das Gericht prüfen können, ob anhand der Honorartabelle des Sachverständigen alle Werte korrekt berechnet wurden. Mit dem Ergebnis, auch die Fahrtkosten sind vollständig zu erstatten, da alles seine Richtigkeit hat.

  7. Hilgerdan sagt:

    @Glöckchen says:
    2. August 2013 at 13:29

    „Tja,es ist ein grosses Problem für die HUK,dass es auch in nennenswerter Zahl zufällig richtige Urteile gibt.
    Ausruhen sollten wir uns allerdings darauf nicht,sondern daraus lernen und es dann besser machen.“

    Wieder ein SV u. ein RA die den BVSK als Vorbild nehmen. Gratulation !!
    Ja, diese Blödmänner, die das BVSK Gemauschel noch unterstützen und im Gericht vortragen, weil sie selbst zu faul u. zu dumm sind ein betriebswirtschaflich erforderliches Honorar zu präsentieren, dass auch in einen angemessenen Rahmen liegt sterben nicht aus.
    Leider trifft es mit diesem Urteil wieder SV mit korrekter Honorarbasis.
    Und wieder war es eine Richterin, welche einen SV geschädigt hat, weil sie falsches Recht angewendet hat.

  8. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    wenn ich richtig gerechnet habe, waren 6,92 % der Gutachterkosten nicht „angemessen“ und damit als überhöht abzuweisen.

    Angesichts auch regional stark schwankender Kraftstoffpreise, bedürfen die berücksichtigten Erhebungsdaten sicherlich einer Erklärung und zwar auch dann, wenn man unberücksichtigt läßt, dass es sich um Vergangenheitsdaten handelt.

    Gruß aus
    Hamburg

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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