Mit Urteil vom 20.07.2007 – 09 O 354/07 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG und die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse im Rahmen einer Klagehäufung verurteilt, an die Klägerin über 11.000,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind den beiden beklagten Versicherungen auferlegt worden.
„Mit der Klage begehrte ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erstellte die Klägerin für eine Vielzahl von Geschädigten Gutachten über Kraftfahrzeugschäden, die diese nach Verkehrsunfällen mit bei den Beklagten haftpflichtversicherten Beteiligten erlitten. Die Schadensgutachten stellte die Klägerin in Rechnung, wobei sie jeweils einen als „Grundhonorar“ bezeichneten Pauschalbetrag in Ansatz brachte, der sich jeweils an den Bruttoreparaturkosten zzgl. einer evtl. Wertminderung bzw. am Bruttowiederbeschaffungswert bemisst.
Hierbei orientierte sich die Klägerin an den Honorartabellen des BVSK. Daneben stellte die Klägerin Pauschalen für Schreibkosten in Höhe von 10,00 €, Porti und Telefonkosten in Höhe von 18,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 22,00 € und Kosten für Farbfotos in Höhe von 2,00 bzw. 2,50 € in Rechnung. Sämtliche Vergütungsbeträge liegen im Bereich des Honorarkorridors des BVSK. Die Geschädigten traten jeweils ihre Schadensersatzansprüche gegen die dem Grunde nach eintrittspflichtigen Beklagten in Höhe der Gutachterkosten an die Klägerin ab, die diese Abtretungserklärungen annahm. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in Ansatz gebrachten Gutachterkosten ortsüblich und angemessen seien. Die Beklagten sind der Ansicht, die Honorarforderungen der Klägerin seien überhöht. Die in Ansatz gebrachten Kosten seien weder ortsüblich, noch angemessen, insbesondere sei die Bemessung des Grundhonorars nach der Schadenshöhe verfehlt, vielmehr hätten sich die Ansatz zu bringenden Kosten nach dem Zeitaufwand der Gutachtenerstellung zu richten.
Das Landgericht Leipzig hat eindeutig dem Klagebegehren der Klägerin stattgegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist und auch die Aktivlegitimation der Klägerin aus abgetretenem Recht zwischen den Parteien nicht umstritten sei. Mit Wirksamkeit der Abtretungen ist die Gläubigerstellung der Geschädigten hinsichtlich deren Schadensersatzansprüchen auf die Klägerin übergegangen. Als durch diese geltend gemachter ersatzfähiger materieller Schaden sind auch die entstandenen Gutachterkosten in vollem Umfange in Ansatz zu bringen. Ausgehend von den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechtes sind den Geschädigten auch die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die dafür in Ansatz zu bringenden Kosten richten sich dabei nach der Vergütung des Sachverständigen. Unstreitig ist, dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die Erstellung der Schadensgutachten zusteht. Gegen die Höhe der geltend gemachten Vergütungsansprüche bestehen keine Bedenken. Die Ansatz gebrachten Gutachterkosten sind üblich und angemessen. Üblich ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Überzeugung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98 – zitiert nach JURIS). Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es vorliegend der Fall ist, kann sich eine Üblichkeit auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall angemessene Vergütung zu ermitteln ist (BGH NJW-RR 2007, 56-59).
Vorliegend steht außer Streit, dass die Bemessung des Grundhonorars des Sachverständigen auf der Grundlage der ermittelten Schadenshöhe eine am Markt verbreitete Berechnungsregel darstellt. Diese Berechnungsregel ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden (vgl. BGH-Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05; X ZR 122/05 -).
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg des Werkvertrages geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht.
Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen.
Auch bewegen sich die auf Grundlage dieser Berechnungsregel bestimmten konkreten Kosten der Klägerin im Rahmen des Üblichen. Entscheidend ist hierbei nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Insoweit hat sich die Klägerin auf Honorartabellen des BVSK berufen. Diese Honorartabellen geben eine Bandbreite der die Üblichkeit bestimmenden Werte wieder, die durch die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten nicht überschritten werden. Dies zugrunde gelegt, fehlt es dem Gericht an Anhaltspunkten, die hinreichende Zweifel an der Üblichkeit der geltend gemachten Vergütungsansprüche rechtfertigen könnten.
Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die Einbeziehung von Pauschalen für Nebenkosten, für Schreibtätigkeiten, Porti und Telefonkosten, Fotografien und Fahrten in das Gesamthonorar. Die in Ansatz gebrachten Kosten überschreiten den Rahmen des Üblichen nicht.
Überdies gehen sämtliche Argumente der Beklagten an der tatsächlichen Rechtslage vorbei. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der den Geschädigten zustehenden Schadensersatzansprüche die Kosten für Sachverständigengutachten auch dann erfasst, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (OLG Köln NZV 99, 88). Daher sind die Beklagten – in den Grenzen der den Geschädigten gem. § 254 BGB treffenden Obliegenheiten zur Schadensgeringhaltung – verpflichtet, selbst die Kosten für unbrauchbare oder der Höhe nach überzogene Kosten für Schadensgutachten zu ersetzen(Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 40). Sind die geltend gemachten Einwendungen damit aber bereits gegenüber den Geschädigten unerheblich, gilt dies erst recht gegenüber der Klägerin, die lediglich in die Gläubigerstellung der Geschädigten mit Wirksamkeit der Abtretungen eingetreten ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 100, 709 ZPO“.
So das bemerkenswerte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2007.
Eigentlich ist den klaren Ausführungen des Landgerichts Leipzig nichts hinzuzufügen. Der Rechtsstreit zeigt nur einmal mehr, dass aus den bisherigen Prozessen die HUK-Coburg nichts gelernt hat. Sie versucht immer wieder Sachverständige um ihr berechtigtes Honorar zu prellen und dabei möglicherweise einen unerfahrenen Richter zu finden, der ihren abwegigen Argumenten folgt. Erfreulicherweise sind – zumindest ab den Landgerichten – die Gerichte derart über die höchstrichterliche Rechtsprechung informiert, dass es bei den Versuchen der HUK-Coburg verbleiben muss.
Herlichst Euer Willi Wacker
Bravo, das ist eine tolle und für jeden verständliche Urteilsbegründung.
Jeder Leser, auch nicht Jurist, bekommt eindeutig erklärt, was nach Recht und Gesetz seitens der Versicherung des Geschädigten an den Sachverständigen zu zahlen ist.
Leider können oder wollen die HUK-Köpfe nicht verstehen, dass sie im Bereich der Gutachterhonorare bei angesehenen Gerichten keine Chance mehr haben. Ein Hoch auf die Richter, die dieses Spiel der HUK-COBURG durchschaut haben und sich nicht mehr manipulieren lassen.
Die Staatsanwaltschaften schlafen weiterhin, oder müssen weiterschlafen und nichts gegen diese Machenschaften unternehmen.
Hier wird auf breiter Front der Versuch der Rechtsbeugung und des fortgesetzten versuchten Betruges seitens der HUK jedem Leser vorgeführt.
Ich hoffe und glaube daran, dass derjenige Leser oder Leserin dieses Blogs endlich versteht, dass es sinnvoll erscheint, jeden Vertrag bei der HUK-Coburg zu kündigen und man zukünftig keine Verträge mehr bei dieser Gesellschaft abschliessen sollte.
Schönes Wochenende
Franz511
Effizient wirtschaften.
Wir wirtschaften mit den Beiträgen unserer Kunden sparsam und nutzen konsequent die Einspar-Potenziale neuer Techniken. Wir streben in allen Bereichen die Kosten-Führerschaft an.
Im Interesse unserer Solidar-Gemeinschaft nutzen wir alle technischen Möglichkeiten, um Kundenanliegen rationell und schnell zu erledigen. Sparsamkeit im Sinne eines stets waches Kostenbewusstsein ist für uns auch aus dem Gedanken der Gegenseitigkeit heraus geboten.
E Freitag, 24.08.2007 um 21:22
„Effizient wirtschaften.
Wir wirtschaften mit den Beiträgen unserer Kunden sparsam und nutzen konsequent die Einspar-Potenziale neuer Techniken. Wir streben in allen Bereichen die Kosten-Führerschaft an.
Im Interesse unserer Solidar-Gemeinschaft nutzen wir alle technischen Möglichkeiten, um Kundenanliegen rationell und schnell zu erledigen. Sparsamkeit im Sinne eines stets waches Kostenbewusstsein ist für uns auch aus dem Gedanken der Gegenseitigkeit heraus geboten.“
Abgedroschene Parolen!
Wie wäre es wenn man bei der HUK-Coburg auch mal danach handeln würde?
Das beste Einsparergebnis würde dadurch zu erzielen sein, wenn man die beratungsresistente Vorstandschaft mit all den unfähigen Managern endlich an die Luft setzen würde.
Das wäre ein hervorragendes Ergebnis für die Solidargemeinschaft und ein großer Schritt gegen organisiertes Bandentum.
Auf der Homepage der HUK Coburg ist Folgendes zu lesen:
Zitat:
„Effizient wirtschaften.
Wir wirtschaften mit den Beiträgen unserer Kunden sparsam und nutzen konsequent die Einspar-Potenziale neuer Techniken. Wir streben in allen Bereichen die Kosten-Führerschaft an.
Im Interesse unserer Solidar-Gemeinschaft nutzen wir alle technischen Möglichkeiten, um Kundenanliegen rationell und schnell zu erledigen. Sparsamkeit im Sinne eines stets waches Kostenbewusstsein ist für uns auch aus dem Gedanken der Gegenseitigkeit heraus geboten.“
Sparamkeit? – Kundenanliegen? – Kostenbewusstsein? – Gegenseitigkeit?
Wenn die HUK Coburg so handeln würde, wie sie sich nachweislich hier darstellt, dann hätte es doch dieses oben dargestellte Urteil nicht geben dürfen.
Wider besserem Wissen wurde hier doch Geld der Versicherer zum Fenster hinaus geworfen, weil ein Unternehmen um seinen rechtmäßig erarbeiteten Lohn gebracht werden sollte.
Wie viel kostet ein Rechtsstreit am Landgericht bei einem Streitwert von 11.000,00 € – weiß das hier jemand?
Bei der HUK, wollen jetzt auch die anderen Vorstände ein Bundesverdienstkreuz.
Da sie nun beflügelt durch ihren 1. Höhnen, der irrigen Meinung sind, dass man diese Auszeichnung in der Regel erst nach tausend verlorenen Prozessen bekommt, wird weiterhin munter „sinnvoll“ Geld vernichtet.
Man munkelt, dass der H.Huber schon wieder eine Kiste Orden bestellt hat.
„Überdies gehen sämtliche Argumente der Beklagten (HUK-Coburg) an der tatsächlichen Rechtslage vorbei“.
Hallo, dies ist ein Landgerichturteil und nicht irgendein verschlafenes Dorfgericht.
Mehr gibt es nicht zu sagen, die HUK-Coburg ist nichts weiter als ein eitriger Abszess in unserem Staat, der sich schon vor langer Zeit von der Rechtsstaatlichkeit weit entfernt und einen eigenen Kosmos gebildet hat.
Mehr muss keiner wissen!
Den Sachverständigen wirft man die Absicherung der eigenen Pfründe vor, tatsächlich wäre dies aber nur möglich, wenn man als Mitläufer eines sog. Verbandes oder als gekaufter Sachverständiger der Versicherungswirtschaft zur gefälligen Mittäterschaft bereit steht, was unbestritten bei einigen größeren Sachverständigenorganisationen wie Bspw. der DEKRA oder der carexpert der Fall sein dürfte. Das abgedroschene Argument geht schon deshalb ins Leere, weil mit absoluter Sicherheit keiner, der die Misstände hier oder auf anderen Ebenen offen anprangert in irgendeiner weise wirtschaftlich davon partizipieren könnte. Im Grunde geht es wie so häufig im Leben um die eigene moralische Verpflichtung und die ganz persönliche Wertschätzung seinen Mitmenschen gegenüber. Und wer könnte dies besser als der erfahrene Kfz-Gutachter und der Rechtsanwalt. Kaum jemand bewegt sich so häufig am Tag in diesem extremen Spannungsfeld der Konzerne, kaum jemand hat mit so vielen verschiedenen Versicherungsunternehmen zu tun, kaum jemand hat häufiger mit dem Thema Schadenersatz zu tun und kaum jemand wirkt häufiger bei Gerichtsentscheidungen mit als der erfahrene KFZ-Gutachter, dafür lassen wir uns auch gerne mal als Wegelager durch die Allianz, HUK-Coburg, DEVK, HDI, Gothaer usw. beschimpfen, kein Problem. Aber genau deshalb haben diese Experten auch die ureigenste Verpflichtung den Geschädigten über diese Mißstände umfassend aufzuklären!
@Ein Mitlesender 24.08.2007
„Wie viel kostet ein Rechtsstreit am Landgericht bei einem Streitwert von 11.000,00 € – weiß das hier jemand?“
Hallo Mitlesender, Deine obige Frage, beantworte ich gerne wie folgt:
Da es sich in dem vorliegenden Fall um eine Klagehäufung handelt, d. h. die Klägerin gegen die HUK-Coburg Allg.
Versicherung AG 5.536,80 € zzgl. Zinsen und gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse 5.714,40 € nebst Zinsen geltend gemacht hat, beträgt der Gesamtstreitwert die Summe der beiden geltend gemachten Beträge 11.251,30 €. Bei diesem Gesamtgegenstandswert betragen die Anwalts- und Gerichtskosten für die Klägerin bei mündlicher Verhandlung, die am 20.07.2007 vor dem Einzelrichter der 5. Zivilkammer bei dem Landgericht Leipzig stattgefunden hat:
Verfahrensgebühr 1,3 683,80 €
Terminsgebühr 1,2 631,20 €
Post- und Telekommunikationsentgelt 20,00 €
Zwischensumme 1.335,00 €
bei zwei Anwälten macht dies 2.670,00 €
hinzu kommen die Gerichtskosten von 660,00 €
so dass die Beklagten für diesen
Rechtsstreit 3.300,00 €
und ggf. zzgl. Mehrwersteuer aufzuwenden haben.
Willi Wacker
Willi Wacker, ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Frage.
Ihre Kostenauflistung zeigt einmal mehr, dass die Selbstdarstellung der HUK Coburg Versicherung im Internet als ein reines Blendwerkzeug für gutgläubige Versicherungskunden zu verstehen ist. Mit dem tatächlichen Firmenzielen kann dieser Auftritt nichts zu tun.
Sparamkeit- Kundenanliegen – Kostenbewusstsein – Gegenseitigkeit – sind demnach reine Werbeschlagwörter, gleichzusetzen mit einem schlechten Foto auf Hochglanzpapier.
Guten Abend oder besser gute Nacht!
Zeitungleser:
Bundesrat „Verbraucherschutz und Spenden-Förderung“
Spenden und gemeinnützige Arbeit werden künftig stärker mit Steuervergünstigung belohnt. Der Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Helfer wird von 1848 auf 2100 Euro angehoben.
Der Freibetrag für Stiftungen wird nach dem neuen Gesetz auf eine Million Euro erhöht.
Kann es eine bessere Nachricht für Herrn Hoenen und die Fachhochschule Coburg geben?