AG Wiesbaden legt bei seiner Entscheidung vom 16.3.2010 ( 91 C 4877/09(11) ) den Schwacke-Automietpreisspiegel zu grunde.

Der Amtsrichter der 91. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Wiesbaden hat mit Urteil vom 16.3.2010 Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 767,78 Euro nebst Zinsen sowie 86,64 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten zu 80% und der Kläger zu 20%. Das Gericht hat dabei den Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde gelegt.

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Ford Ka, der bei einem Verkehrsunfall am 29.4.2009 einen Totalschaden erlitt. Die Beklagte zu 3. war Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Lkws, der den Unfall verursachte.

Der Kläger mietete für die Zeit vom 29.4. bis 15.5.2009 einen Mietwagen, Opel-Corsa. Er vereinbarte einen Mietpreis von 1.324,90 Euro. Das verunfallte Fahrzeug des Klägers stand vom 29.4. bis zum 28.5.2009 auf dem Gelände der Firma H. Für jeden Tag berechnete diese 10,– Euro. Am Ende der Standzeit wurde das Fahrzeug verschrottet. Als Kosten für die Standzeit wurden 357,– Euro inkl. MWSt. berechnet.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen aus dem Unfall ist grds. zwischen den Parteien unstreitig. Die beklagte Haftpflichtversicherung glich den Schaden größtenteils aus. Für die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.324,90 Euro erstatttete die Beklagte zu 3. nur einen Teilbetrag von 557,12 Euro. Ebenso regulierte die Beklagte zu 3. für die Standkosten in Höhe von 357,– Euro lediglich 190,40 Euro. Aus der sog. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2008 ergab sich für den Bezirk mit der PLZ 659, dem Wohnort des Klägers, für das angemietete Fahrzeug und den Mietzeitraum ein Betrag von 1.474,– Euro.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 3. insgesamt 934,36 Euro ( 767,78 Euro für Mietwagenkosten und 166,60 Euro für Standkosten) und machte diese in Mahnungen, letztmalig am 6.7.2009, erfolglos geltend. Der Kläger behauptet, diese Kosten sowohl für den Mietwagen als auch für die Standzeit seien ortsüblich und angemessen. Er beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 934,38 Euro nebst Zinsen zu verurteilen sowie zur Zahlung von 86,64 Euro nebst Zinsen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im renorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gem. § 115 I VVG.

Das Gericht hat die ausgesprochene Höhe geschätzt. Es legt seiner Schätzung nach § 287 ZPO die sog. Schwackeliste Automietpreisspiegel zu grunde. Diese stellt entgegen der Auffassung der Beklagten hierzu eine geeignete Schätzgrundlage dar ( vgl. NJW 2008, 2371 ff m.w.N.).  Auf der Grundlage dieser Liste ergibt sich der im Tatbestand genannte unstreitige Betrag von 1.474,– Euro. Der von dem Kläger begehrte und von der Beklagten zu 3. noch nicht ganz ausgeglichene Betrag liegt unterhalb dieses Wertes und ist damit auf jeden Fall ortsüblich und angemessen.

Ein Anspruch auf weitere Zahlung von Standkosten in Höhe von 166,60 Euro besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein solcher Anspruch ist zwar dem Grunde nach gegeben, allerdings ist gem. § 249 II BGB nur der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Die lange Zeit des Stehens war hier nicht erforderlich. Ein verständiger Geschadigter hätte das verunfallte Fahrzeug nicht erst nach 30 Tagen, sondern sofort verschrottet.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

So das AG Wiesbaden.

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