Der Amtsrichter der 92. Zivilabteilung des AG Wiesbaden hat bei dem Urteil vom 20.1.2010 – 92 C 5920/09 (41) – den Schwacke-Mietpreisspiegel seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat die beklagte Versicherung mit Sitz in Hannover verurteilt, an die Klägerin 462,36 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites sind der Beklagten auferlegt worden. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin besitzt gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in der ausgeurteilten Höhe gem. § 115 I VVG.
In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten und des fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels verzichtet das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Schwacke-Mietpreisspiegel hierfür eine geeignete Schätzgrundlage ( siehe: Dr. Mihai Vula “ Die Ermittlung des „Normaltarifes“ und des „pauschalen Aufschlags“ in der Unfallersatztarif-Rechtsprechung des BGH“ in NJW 2008, 2371 ff. m.w.N. ).
Aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 ergibt sich ein zu erstattender Gesamtbetrag von 1.035,36 Euro. Da die Beklagte auf die Mietwagenkosten bereits 573,– Euro gezahlt hat, war sie zu einer weiteren Zahlung von 462,36 Euro zu verurteilen.
Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 280,288,286 I BGB.
Gründe, die eine Zulassung der Berufung gebieten, waren im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, § 511 IV ZPO.
So das komplette Urteil des AG Wiesbaden. So kurz und knapp können auch Mietwagenurteile sein. Die Richter in Wiesbaden haben das Mietwagenkostenrecht offenbar im Griff.