Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wieder einmal war es die HUK-Coburg, die die berechneten Kosten des Sachverständigen meinte kürzen zu können, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Versuch ist jedoch gescheitert. Auch mit den neuen Prozessbevollmächtigten gelingt es nicht, die Amtsrichterin der 116. Zivilabteilung des AG Aschaffenburg hinters Licht zu führen. Die zuständige Richterin hat konsequent die Voraussetzungen des § 249 BGB geprüft und der verklagten Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg durch Urteil gezeigt, wie schlecht ihre Haftpflichtversicherung Unfallschäden reguliert. Bewußt war das Coburger Unternehmen nicht mitverklagt worden. Warum auch? Der Schädiger haftet für den angerichteten Schaden. Dann erfährt der VN auch, in was für einer Versicherung er versichert ist. Die Konsequenzen, wie Versicherungswechsel, kann sich der betreffende Versicherer dann selbst zurechnen. Nein Danke, in einer solchen Versicherung, die rechtswidrig Schäden reguliert, will ich nicht mehr versichert sein, wird sich so mancher Betroffene dann denken? Bedauerlicherweise hat die Richterin aber dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben. Meines Erachtens überzeugt ihre Begründung nicht. Lest aber selbst das Urteil aus Unterfranken und gebt bitte auch Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Aschaffenburg
Az.: 116 C 482/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Herrn G. M. aus A.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Frau J. E. R. aus B.
– Beklagte –
Prozezzbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. u. P. aus F.
wegen Forderung
eriässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 10.07.2013 auf Grund des Sachstands vom 10.07.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird dazu verurteilt an den Kläger 222,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an den Kläger 43,32 € nebst Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2012 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 222,46 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. .1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Lediglich insoweit der Kläger die Feststellung der Verzinsungspflicht betreffend die verauslagten Gerichtskosten begehrt, war die Klage abzuweisen.
I.
1. Sachverständigenkosten
Anspruchsgrundlage für die geforderte Erstattung von restlichen Sachverständigenkosten sind §§ 7 StVG.
Soweit die Beklagte die Beauftragung des Sachverständigen durch den Kläger in Frage stellt, bleibt dies ohne Erfolg. Der Kläger hat durch die Vorlage des Gutachtens vom 09.07.2012, der dazugehörigen Rechnung und letztlich auch der Rückabtretungsvereinbarung hinreichend nachgewiesen, dass er den Sachverständigen, um dessen Kosten es nun geht, tatsächlich beauftragt hat und dadurch Kosten tatsächlich angefallen sind.
Ob der Kläger Zahlungen an den Sachverständigen geleistet hat, ist unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten gleichgültig. Denn Anknüpfungspunkt ist nicht die tatsächliche Abführung eines Geldbetrags, sondern der durch die Beschädigung des Unfallfahrzeugs entstandene Schaden, den auf Kosten der Beklagten der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB berechtigt ist. Der Ersatzanspruch richtet sich nach dem Ausmaß der Beschädigung des Unfellfahrzeugs und dem zu seiner Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Die Beklagte hat dem Kläger die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Klägers machen würde (BGH NJW 1970, 1454 m.w. Nachw.; NJW 1972, 1800 m.w. Nachw.). Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob er im konkreten Fall für die Schadensbseitigung tatsächlich mehr oder weniger aufwendet (BGH NJW 1974, 34). Vor diesem Hintergrund stellt bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit zur Durchsetzung eines unfallbedingt entstandenen Sachschadens eine erstattungsfähige Position dar.
Die dem Grunde nach erstattungsfähigen Sachverständigenkosten sind auch der geforderten Höhe nach von der Beklagten zu ersetzen.
Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beschränkt, § 249 II 1 BGB. Maßgeblich ist hierbei, ob sich die Kosten nach den anzuwendenden schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten. Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Der Einwand der Überhöhung der Kosten führt nur dann zu einem Kürzungsanspruch des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass die geforderten Sachverständigenkosten geradezu willkürlich festgesetzt sind, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder denn Geschädigten eine Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2. Rechtsanwaltskosten
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der geforderten 43,32 € auf Grundlage von § 7 StVG zu.
Soweit die Beklagte auch hier Zahlungen des Klägers an die Klägervertreter bestreitet, ist dies unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören regelmäßig auch die Kosten der Recchtsverfolgung. Es genügt entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 1 auch hier, dass die Belastung mit einer Forderung unfallbedingt eingetreten ist, was mit der Beauftragung und dem Tätigwerden der Klägervertreter gegeben ist.
3. Feststellungsantrag
Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass ihm insoweit ein Anspruch zusteht. Das Gericht folgt der Auffassung des OLG Karlsruhe im Urteil vom 10.07.2012, 8 U 66/11, auf das zur näheren Begründung Bezug genommen wird. Zwar ist es möglich, dass dem Geschädigten, der Klage zur Durchsetzung seiner Forderung erhebt, ein Schaden dadurch entsteht, dass er aus eigenen finaziellen Mitteln einen Gebührenvorschuss leisten muss; dass hierdurch ein Schaden in der im Feststellungsantrag bestimmten Höhe dann aber auch eintritt, muss allerdings substantiiert dargetan werden. § 288 BGB hilft hier nicht weiter; diese Vorschrift regelt lediglich die Verzinsung der Geldschuld selber, hinsichtlich der Verzug eingetreten ist. Demgegenüber stellt sie keine Grundlage für eine Verzinsung von Geldmitteln dar, die zur Verfolgung der Geldforderung eingesetzt werden.
4. Zinsen
Der Ausspruch zu den Zinsen hat seine Grundlage in §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 92 II Ziff. 1, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Die Streitvtfertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
Mit dem Urteil spricht das Gericht auch die Kostenregelung aus. Hier trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören neben den notwendigen Anwaltskosten, Zeugen- und Sachverständigenkosten auch die Gerichtskosten, die im Zivilprozess der Kläger vorlegen muss. Ohne Einzahlung der Gerichtskosten wird die Klageschrift nicht der Beklagtenseite zugestellt. Ohne Einzahlung des Zeugengebührenvorschusses oder des Vorschusses für den Sachverständigen wird weder der Zeuge noch der Sachverständige geladen. Alle diese Kosten gehören zu den Kosten des Rechtsstreites. Über die wird im Urteil mitentschieden. Wenn es also heißt, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, dann muss er auch alle Kosten tragen.
Damit ist zwar dann noch nicht die Verzinslichkeit der Gerichtskosten begründet. Diese ergibt sich aber aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Schadensersatz ist sofort fällig. Verzug tritt insofern auch ohne Mahnung ein, denn spätestens 14 Tage nach Einreichung der Schadensbelege kann und muss der Versicherer des Schädigers in die Schadensrtegulierung eintreten und den berechtigten Schadensersatz leisten. Wenn er diese Frist unbeachtet läßt, gerät er automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Hat der Versicherer also die 14 Tage-Frist verstreichen lassen, ist er im Verzug mit der Schadensersatzleistung. Dass er zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, zeigt das spätere Urteil mit seiner Zahlungsverpflichtung. Insoweit ist weiter festzuhalten, dass die Nichtleistung innerhalb der !4-Tage-Frist und die damit verbundene Schadensverweigerung oder Schadenskürzung rechtswidrig war. Damit hat der Schädiger und sein Versicherer auch Anlaß zur Klage gegeben. Ohne die Klage hätte der rechtswidrig Geschädigte, wie das spätere Urteil beweist, nicht die Gerichtskosten einzahlen müssen. Dadurch hat er einen weiteren Vermögensnachteil erlitten.
Da auch die rechtswidrig gekürzten Schadenspositionen zu verzinsen sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, und zwar in der Regel mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bundesbank, sind auch die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kürzung durch Urteil eingezahlten Gerichtskosten insgesamt zu verzinsen. Da § 104 ZPO nur einen begrenzten Zeitraum umfasst, ist der Feststellungsantrag hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraumes begründet. Warum sollte der rechtswidrig Kürzende oder derjenige, der den berechtigten Schadensersatzanspruch rechtswidrig gänzlich ignoriert, nur einen Teil des erlittenen Schadens ersetzen müssen? Deshalb ist für die Zeit vom Eingang bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht das Feststellungsinteresse zu bejahen. Die eingezahlten Gerichtskosten sind daher insgesamt ab dem Zeitpunkt der Einzahlung bzw. Eingang bei Gericht, zu verzinsen.
Schade, dass die Richterin aus Aschafffenburg sich diese Gedanken nicht gemacht hat uns sich auf die – meines Erachtens unzutreffende – Entscheidung des OLG Karlsruhe gestützt hat.
Es muss gelingen,das „Nein-Sagen“ maximal möglich zu verteuern.
Wenn es dagegen-wie so oft für die Versicherung- finanziell folgenlos bleibt,wird es auch weiterhin völlig ungeniert wie bisher stattfinden!
Als Erstes müsste der Unsinn abgeschafft werden,dass die Geschäftsgebühr des Anwalts auf die Prozessgebühr angerechnet wird,denn das führt zu einer grundsätzlich ablehnenden Haltung des Rechtsanwalts,zügig nach Verzugseintritt auch zu klagen,denn er vernichtet damit sein bereits verdientes Geld jedenfalls zur Hälfte.
Zusätzlich müsste für den Regulierungsverzug entsprechend der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie eine zusätzliche „Geldstrafe“ für den Schuldner eingeführt werden;wieso wird das nur für das Unternehmergeschäft geregelt,liebe EU,nicht aber für den Verbraucher?
Weshalb beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz für das Unternehmergeschäft 8 Prozentpunkte,für den Verbraucher aber nur 5 Prozentpunkte?
Das ist eine Diskriminierung allerersten Ranges!
Man sollte die Verzugszinsen vereinheitlichen und auf 10 Prozentpunkte festlegen!
Sodann müssten die Steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten der Versicherer für Prozesskosten abgeschafft werden,DAS würde die Gerichte entlasten,weil vor der Aussicht eines teuren „Nein“ aussergerichtlich pflichtgemäss reguliert werden würde und gerichtliche Hilfe nicht beansprucht werden müsste.
Klingelingelingelts?
@ Werner Hülsken,
hallo, Werner Hülsken, vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Ich würde mich auf weitere Beitträge freuen.
Mit herzlichem Gruß
Geritt
Hallo Geritt,
schaun mer ma.
Mit herzlichen Grüßen
Hülsken Werner