Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zur Einstimmung in das beginnende Wochenende geben wir Euch hier noch das Urteil des AG Koblenz zu den restlichen Sachverständigenkosten und zu den Gerichtskostenzinsen bekannt. Dieses Mal war es wieder die DA-Versicherung, die meinte, vermeintlich überhöhte Sachverständigenkosten nicht erstatten zu müssen. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, klagte der Sachverständige direkt gegen den Unfallverursacher, der aus unerlaubter Handlung bzw. aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den angerichteten Schaden haftet. Die erkennende Amtsrichterin hat sich ebenfalls nicht hinters Licht führen lassen und hat ein gutes Urteil abgeliefert, und zwar nicht nur hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, sondern auch bezüglich der Gerichtskostenzinsen. Das Sprichwort, dass steter Tropfen den Stein höhlt, hat sich hier wieder bewahrheitet. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
161 C 611/13
Amtsgericht
Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Sachverständigen A. K. aus N.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Herrn A. B. aus V. (VN der DA-Versicherung)
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. M. aus K.
wegen Gutachterkosten
hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht … im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
mit Schriftsatzschluss bis zum 19.07.2013
am 29. Juli 2013
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bastszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einzahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der Mahnkosten begründet.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in zugesprochener Höhe gemäß §§ 7,18 StVG, 115 VVG, 249 BGB.
Die volle Haftung des Beklagten für den Kfz-Haftpflichtschaden vom 25.07.2012 ist unstreitig.
Es kann dahinstehen, ob die Höhe der Gutachterkosten insgesamt überhöht ist. Denn dem Beklagten ist es grundsätzlich verwehrt, sich auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen, da es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst Kostenvoranschläge von mehreren Sachverständigen einzuholen und die Preise zu vergleichen oder sich mit dem Sachverständigen in eine Auseinandersetzung über die Kriterien einzulassen, die dieser seiner Rechnung zu Grunde gelegt hat. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemeinen zugänglichen Freislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kostenen möglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Was das Gutachten kosten wird, kann selbst der Sachverständige im voraus häufig nicht wissen. Dem Geschädigten bleibt praktisch nichts anderes übrig, als den Auftrag im Vertrauen darauf zu erteilen, dass er vom Sachverständigen ordnungsgemäß abgerechnet werden wird. Da es keine verbindlichen Tarife gibt, der Sachverständige die ihm zustehende Leistung vielmehr nach billigem Ermessen bestimmt, hat der Geschädigte kaum eine andere Wahl, als die Rechnung zu akzeptieren, sofern der Sachverständige dabei nicht offenkundig über die Strenge schlägt:
Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander sthen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen.
Im vorliegenden Fall kann in Anwendung dieser Grundsätze kein Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht festgestellt werden. Insbesondere kann von einer willkürlichen Festsetzung der Vergütung durch den Sachverständigen keine Rede sein. Im Übrigen war eine etwaige Überteuerung für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar. Folglich sind die Sachverständigenkosten als ersatzfähiger Schaden anzusehen, der von dem Beklagten zu regulieren ist.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Auskunftskosten ergeben sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Demgegenüber kann der Kläger vorliegend keine Mahnkosten beanspruchen, da sein diesbezügliches Vorbringen nicht ausreichend substantiiert ist. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da es sich vorliegend lediglich um eine Nebenforderung handelt.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet.
Der Kläger kann die Dauer des vorliegenden Verfahrens und damit die Dauer der Zinszahlungspflicht des Beklagten nicht beziffern. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die Einzahlung der Gerichtskosten wurde durch die endgültige Verweigerung der Haftpflichtversicherung des Beklagten, die Kfageforderung zu erstatten, notwendig. Die Möglichkeit, die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages kostenrechtlich verzinst, zu verlangen, steht einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus Verzug insoweit nicht entgegen, als dass in der Zeit zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Erreichung des künftigen Kostenfestsetzungsantrages nach dem Kostenrecht keine Möglichkeit der Verzinsung gegeben ist. Infolgedessen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: Bis 300,00 €.
Kurz und bündig eine punktgenaue Rückhand ohne den § 287 ZPO zu bemühen und ohne sich wegen behaupteter Überhöhung in eine Kontrollfunktion drängen zu lassen.
Auch die Bezugnahme auf Honorarerhebungen war nicht veranlaßt und hier hat die Richterin die Position „ex ante“ des Unfallopfers so beleuchtet, wie es der BGH verstanden wissen wollte. Mehr ist meiner Meinung nach nicht erforderlich, denn sich mit unsinnigen Behauptungen und Scheinargumenten seitenlang in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Diese Richterin hat es verstanden, den Kern des Themas nicht aus dem Blick zu verlieren.
G.v.H.
Ja, G.v.H., da liegt wohl das ganze Dilemma. Die Gerichte lassen sich wegen aus der Luft gegriffener Behauptung einer vermeintlichen Überhöhung in eine Art Kontrollfunktion manipulieren, die der BGH mit jedweder Nachrechnerei verboten hat, denn ansonsten stände dem auch die Erkenntnis entgegen, daß selbst überhöhte Honorare zunächst der Schadenersatzverpflichtung unterliegen. Vermeintlich beurteilungsrelevante Kostenrelationen spielen schadenersatzrechtlich deshalb auch keine Rolle und es dürfte noch nicht einen Fall geben, bei dem sich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ausreichend begründet konstruieren ließe. Dennoch wurden Gerichte mit dem Griff in die Trickkiste immer wieder dazu verführt, einem unsubstantiiertem Vortrag mit Behauptungen und Unterstellungen ins Blaue hinein ihre Aufmerksamkeit zu schenken und genau so zu reagieren, wie die Versicherer es beabsichtigt hatten.
HUK-Absorber
Das Bundeskartellamt muß prüfen, ob die rechtswidrige Handhabung des HUK-Coburg-Tabeaus 2012 in der irrtumserregenden Funktion einer Gebührenordnung hingenommen werden kann. Im Hinblick auf die m.E. nicht zutreffende Bezugnahme auf Vergangenheitsdaten einer BVSK-Erhebung ist auch dieser Hinweis überprüfungsnotwendig.
Bei einer anstehenden Ermittlung könnte sich das Bundeskartellamt mindestens 2 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Honorarwesen bedienen, die bereits langjährig mit der Problemstellung vertraut sind und ihre Tätigkeit versicherungsunabhängig ausüben.
Mit freundlichem Gruß
Holger K.