Amtsrichterin des AG Dorsten verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Urteil vom 5.8.2013 – 3 C 115/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch ein Urteil aus dem nördlichen Ruhrgebiet zu den restlichen Sachverständigenkosten bekannt, die die HUK-Coburg wieder einmal nicht ersetzen wollte, obwohl ihr Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeugs die volle Haftung trägt. Die Haftungsfrage war daher dem Grunde nach geklärt, trotzdem leistet die HUK-Coburg nicht vollen Schadensersatz. Dass das rechtswidrig ist, beweist das Urteil der Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des AG Dorsten. Dieses Urteil ist wieder ein gutes Beispiel dafür, wie sehr die HUK-Coburg  nicht nur deren Versichertengemeinschaft, sondern auch diesen Staat erheblich schädigt. Ein umfangreiches Verfahren mit seitenlanger Begründung für einen Streitwert von gerade einmal 77,32 €. Da die Gerichtskosten den Aufwand des Gerichts bei weitem nicht abdecken, zahlt die Staatskasse – und damit jeder Bürger –  letztendlich drauf. Lest aber nun das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

3C 115/13

Amtsgericht Dorsten

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dorsten
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 05.08.2013
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 38,32 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2013 sowie 39,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Dorsten ist gemäß § 32 ZPO das örtlich zuständige und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG das sachlich zuständige Gericht. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Aufgrund der unstreitigen Tatsachen folgen bei einer rechtlich zutreffenden Würdigung Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung und damit der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO.
Die Beklagte ist zudem gemäß §§ 50 Abs. 1, 51, 52 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 AktG sowohl partei- als auch prozessfähig. Sie wird von ihrem Vorstand gemäß § 51 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 AktG ordnungsgemäß vertreten.

Die Klage ist zudem begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des ausstehenden Honorars in Höhe von 38,22 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 631 Abs. 1, 398 S. 1 BGB.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 WG, 1 PflVG für den unfallbedingt entstandenen Schaden steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger macht aufgrund der erfolgten Abtretung lediglich den ausstehenden Teil seines eigenen Vergütungsanspruchs geltend.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann durch die Einholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10).
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt.
Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt, BGB, 69. A., § 249 Rn. 58). Dies ist vorliegend der Fall.
Der Kläger berechnete ein Grundhonorar von 336 € Netto, welches sich im Mittel des Honorarkorridors HB V der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 bewegt und daher angemessen ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung und Literatur liefert das arithmetische Mittel des sog. HB III Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 einen praktikablen Schätzungsansatz, da 50-60% der Befragten und somit die Mehrheit, ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Schlussurteil vom 29.02.2012, Az.: 8 S 2791/11; NJW 2013, 1197, 1200). Zudem bewegen sich jegliche Kostenpositionen der Rechnung innerhalb der Werte des HB II und HB III Korridors. Gemäß diesen Werten liquidieren 90 Prozent der BVSK-Mitglieder oberhalb des HB li Korridors und ebenfalls 90 Prozent der BVSK-Mitglieder unterhalb des HB III Korridors.

Auch die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten und deren Höhe waren zwischen den Parteien vereinbart.
Für die ermittelten und in Rechnung gestellten Nebenkosten gilt das zuvor gesagte.
Die Anzahl der Fotos und Kopien des Schadensgutachtens war zudem erforderlich.
Wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind ist nicht geregelt und liegt im Ermessen des Sachverständigen.

Schließlich hat weder die Geschädigte gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht noch hat der Kläger gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Die Geschädigte ist zum einen nicht verpflichtet Vergleichsangebote einzuholen, da er sich nicht auf eine erkennbar überhöhte Vergütung eingelassen hat (vgl. LG Hagen Urteil vom 02.04.2008, Az.: 10 S 26/08) und zum anderen wurde nach Auffassung des Gerichtes ein übliches und angemessenes Honorar vereinbart und auch in Rechnung gestellt (vgl. oben).

Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auch keine Einrede gemäß § 242 BGB („dolo agit) entgegenhalten, da ein Schadensersatz- oder Rückzahlungsanspruch aufgrund der wirksamen und angemessenen Honorarvereinbarung nicht besteht.

Da die Beklagte trotz Aufforderung des Klägers die offene Hauptforderung in Höhe von 38,32 € nicht bezahlt hat, schuldet sie dem Kläger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB seit dem 12. .2013. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB und ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt für den Beginn des Verzuges.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 39 € gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war zur Rechtsverfolgung erforderlich. Die Höhe der Anwaltskosten ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus den Bestimmungen des RVG.

Die erklärte Aufrechnung der Beklagten ist zwar zulässig, aber mangels Aufrechnungslage unbegründet. Die Beklagte hat keinen Schadensersatz- beziehungsweise Rückforderungsanspruch in Verbindung mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, da das von dem Kläger in Rechnung gestellte Honorar vereinbart wurde und zudem auch angemessen ist.

Aus dem gleichen Grund steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB zu.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 38,32 EUR festgesetzt.

Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu Amtsrichterin des AG Dorsten verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Urteil vom 5.8.2013 – 3 C 115/13 -.

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    @ Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des ausstehenden Honorars in Höhe von 38,22 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 631 Abs. 1, 398 S. 1 BGB.

    Hallo Willi Wacker,
    diesen einleitenden Satz im Urteil des AG Dorsten halte ich für falsch. Es ist nicht der Anspruch auf restliches Honorar gemäß § 631 BGB (richtig wäre auch §§ 631, 632 Werklohnanspuch) abgetreten, sondern der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. die HUK-Coburg aus §§ 823 ff, 249 BGB. Im ersteren Fall ist der SV selbst Fordernder. Wie soll er eine Forderung, die ihm zusteht, an sich selbst abtreten? Richtig ist vielmehr, dass der Geschädigte (Kunde des SV) seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der SV-Kosten an den SV abtritt. Damit wird der SV Inhaber der Schadensersatzforderung. Insoweit schwächelt die Amrsrichterin.
    Grüße
    Bernd Barremeyer

  2. H.U. sagt:

    Vergleicht man Streitwert und Aufwand miteinander, so ist die Provokation durch die HUK-Coburg zwar üblich, wenn auch nicht angemessen und erforderlich. Dass für einen solchen Schmarren die Bürger auch noch blechen müssen, ist ein Unding. Was außerdem den Gerichten an Schriftsätzen durch die HUK-Coburg-Anwälte zugemutet wird, ist noch eine ganz andere Art der Provokation. Da kommen dann bei Streitwerten in der hier genannten Größenordnung
    solche Repliken in einer Stärke von 30 und mehr Seiten und und oft auch noch per Fax. Das alles hat System und darüber gilt es, sich vermehrt Gedanken zu machen.

    H.U.

  3. HUK-Absorber sagt:

    Das nennt man: „Wir nehmen auch die Gerichte unter Streubeschuß, bis diese es leid sind und unserem Anliegen Rechnung tragen.“
    Huk-Absorber

  4. G.v.H. sagt:

    Auch hier sieht man wieder den Erfolg der versicherungsseitig behaupteten Überhöhung, weil der Richter glaubt nach seinen zutreffenden Ausführungen

    „Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt, BGB, 69. A., § 249 Rn. 58). Dies ist vorliegend der Fall.“

    jetzt auch noch erklären oder beweisen zu müssen, dass er alles richtig gemacht hat.

    Und dann geht wieder die altbekannte vergleichende Rechnerei los, die der BGH verboten hat und die deshalb nicht veranlaßt ist, weil der BGH auch die Regulierungsverpflichtung für überhöhte Honorare deutlich gemacht hat.
    Also nochmals:
    Kein Auswahlverschulden —–> Kein Verstoß gegen die „Schadenminderungspflicht“ (keine Beweislastumkehr) —–> Überprüfungsverbot zur behaupteten Überhöhung lt. BGH —–> Regulierungsverpflichtung auch für überhöhte Honorare lt. BGH —–> Berücksichtigung der“ex ante“ Position des Unfallopfers und damit zusammengefaßt:
    Begrenzung der Entscheidungsgründe auf schadenersatzrechtlich relevante Randbedingungen ohne Rechnerei zu einer aus der Luft gegriffenen behaupteten Überhöhung bzw. Nichterforderlichkeit, ohne unnötige Erwägungen zur Frage der „Angemessenheit“ und „Üblichkeit“, denn was „angemessen“ ist, muss nicht üblich sein und es gilt auch zu unterscheiden zwischen „üblich“ /“ortsüblich“ und „ERFORDERLICH“,um nicht in eine werkvertragliche Betrachtung abzugleiten, die das Vertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und den von ihm beauftragten Sachverständigen betrifft.
    Repliken mit dem Antrag auf Klageabweisung sind hingegen darauf ausgerichtet, das Gericht zu verwirren mit oft geschickter Einschleusung von Begriffen, die schadenersatzrechtlich nicht relevant sind und eine zwingende Erörterung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten bezwecken. Der absolute Hit ist dabei für das Grundhonorar die Bezugnahme auf eine Honorarerhebung mit Vergangenheitsdaten und einem Mittelwert. Da aber in dem schwerpunktmäßig angegriffenen Nebenkostenbereich diese Honorarerhebung den Zielsetzungen entgegen steht, bevorzugt man das altbekannte Urteil des LG Saarbrücken mit der dort postulierten „Höchstentschädigungsgrenze“ von 100,00 EURO.
    Aber auch das ist schon wieder die angesprochene fatale Rechnerei.

    G.v.H.

  5. Jens sagt:

    Ja, G.v.H.,
    da wäre beispielsweise noch der Begriff „Gebühren“, der die Berechtigung/Notwendigkeit zu einer Überprüfung suggerieren soll und das Gericht veranlassen soll, diese „Gebührenüberschreitung“ zu überprüfen. Ist doch genial ausgedacht, oder ?
    Jens

  6. LUMIX sagt:

    Das Mosaik der Erkenntnis wird langsam aber stetig komplettiert und die HUK-Coburg sowie andere Versicherungsgesellschaften, die in deren Fußtapfen mitmischen wollen, haben in positivem Sinne dazu beigetragen, dass zumindest die betroffenen Sachverständigen verstärkt darüber nachgedacht haben, was da eigentlich abgeht.
    Wer sich jedoch dagegen nicht wehrt, kann für sich kaum noch in Anspruch nehmen, als unabhängig angesehen zu werden und wer nicht mehr unabhängig ist, den erwartet eine düstere Zukunft und dieses Ziel zu errichen, hat bei einigen Versicherungen Priorität.Ich glaube jedoch nicht, dass unsere Justiz dies auch noch stützen will.

    LUMIX

  7. Babelfisch sagt:

    @HU: ich kann nur zur Vorsicht raten, aufgrund der Auswüchse, die von den Rechtsanwälten der Versicherer in die Verfahren eingebracht werden, nach Änderungen in der Prozessordnung zu rufen. Sämtliche sogenannte „Justizentlastungsgesetze“ und ähnliche Neuordnungen der Prozessordnungen hatten ein Ziel: Kosteneinsparungen! Diese gingen Hand in Hand mit der Beschneidung bestehender Prozessrechte für die beteiligten Parteien. Als Beispiele können hier genannt werden: Erhöhungen der Berufungssummen, Entscheidungen der Landgerichte durch Einzelrichter, Erledigungen von Berufungen im Beschlussverfahren, etc.
    Diese wurden bislang immer dazu genutzt, die ursprünglich gesicherten Rechte der Parteien zu verwässern. Recht und Justiz sind keine selbstfinazierenden Handelswaren, eine Gesellschaft, die sich eine funktionierende Justiz leisten will, muss diese auch finanzieren. Ebenso wie ein leistungsfähiges Gesundheits- und Bildungssystem. Alle Forderungen, dass solche Systeme sich selbst finanzieren müssen, sind blödsinnig und im Endeffekt menschenverachtend, weil sie auf dem Rücken der Schwachen in dieser Gesellschaft ausgetragen werden.
    Also: das prozessuale Filibustern durch die Versicherungsanwälte muss ausgehalten werden!

  8. Peter B. sagt:

    Hallo, LUMIX,
    ganz gewiß nicht, wie das Urteil des HG-Barmbeck zeigt. Hier haben hanseatische Tugenden gesiegt und der ganz natürliche Respekt vor dem Gesetz. Den Manipulationsversuchen wird da mit einem lauten Knall die Tür vor der Nase zugeschlagen, wie schon in dem so oft zitierten Urteil des AG Essen-Steele, das bisher in seiner Kürze und Deutlichkeit immer noch einzig dasteht.

    Peter B.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jens,
    ganz richtig. Da wird mit dem Begriff der „Sachverständigengebühren“ suggeriert als ob es eine entsprechende Gebührenordnung in Deutschland für Sachverständigenleistungen gäbe. Bei echten Gebühren ist das der Fall. So kostet die Erteilung eines Reisepasses in Flensburg genau so viel wie in Füssen. Bei den Sachverständigenkosten ist das aber anders. Erstens gibt es keine einheitliche Abrechnungsweise. Jeder kalkuliert seine Kosten nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zweitens will die Versicherungswirtschaft mit diesem Begriff bewußt Unsicherheit bei den laienhaften Geschädigten, aber auch bei den Richterinnen und Richtern schaffen, dass diese doch – entgegen der BGH-Rechtsprechung – die Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach überprüfen. Damit wird bewußt gegen BGH argumentiert.

    Auf das falsche Wort „Gebühren“ angesprochen, erklärt die HUK-Coburg, dass dieser Begriff sich im Laufe der Zeit gebildet habe und er gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch. Das ist ebenfalls unrichtig. Denn eine unrichtige Bezeichnung kann sich nicht im Laufe der Zeit etablieren und daher zum Sprachgebrauch gehören. Der VfL Bochum meinte auch „unabsteigbar“ zu sein – und ist im Laufe der Zeit mehrfach abgestiegen.

    Alle Sachverständigen, aber auch alle Anwälte sollten daher den Begriff „Gebühren“ im Rahmen der Sachverständigenkosten, selbst wenn er immer wieder von der HUK-Coburg gebraucht wird, zurückweisen. Das sollten die Anwälte ohnehin, denn im Examen haben sie gelernt, dass Gebühren nur von öffentlichen Einrichtungen und Behörden und von Beliehenen erhoben werden können. Die HUK-Coburg und andere Versicherer gehören nicht zu dem Kreis der Behörden und Beliehenen.

    Offenbar soll dann das Honorartableau der HUK-Coburg quasi als „Gebührenordnung für Sachverständige“ übernommen werden. Dann hat man doch das erreicht, was man versicherungsseits gewollt hat. Wehret jedoch den Anfängen!!

    Noch einen schönen regenfreien Sonntag
    Willi Wacker

  10. H.U. sagt:

    Hallo, Babelfisch,
    da bin ich aber gründlichst von Dir missverstanden worden, denn es geht mir keineswegs um irgendwelche Änderungen in der Prozessordnung, sondern einzig und allein um das Erkennen der Auswüchse und da ist vielleicht doch die Überlegung sinnvoll, im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten da rückhaltlose Aufklärung zu verlangen, wo sich die Versicherung drückt und erkennbar ablenkend und themaverfehlend die Erörterung auf ein anderes Gleis setzen will.

    Mit freundlichem Gruß
    aus dem Kohlenpott
    H.U.

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