Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung des eingetretenen Unfallschadens bekannt. In diesem Fall war es die Württembergische Versicherung, die meinte, den Geschädigten über den Tisch ziehen zu können, wenn es um die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ging, für den der Schädiger, also der Versicherte der Württembergischen Versicherungs AG, in vollem Umfang haftet. Aber wie so oft hat das Versicherungsunternehmen die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Das ihr eingereichte Gutachten des qualifizierten freien Sachverständigen reichte der Beklagten nicht aus. Sie verzögerte die Schadensregulierung. Wie sich durch den gerichtlich bestellten Sachverständiger im Nachhinein ergab, waren die Angaben im vorgerichtlichen Sachverständigengutachten sämtlich zutreffend. Die Württembergische hätte daher zeitnah regulieren können und müssen. Mit dem Urteil hat sie jetzt nicht nur den zurückgehaltenen Betrag verzinslich zu erstatten, sondern überdies auch noch weitere Anwaltskosten sowie Gerichts- (einschließlich der Kosten des Gerichtsgutachters) und Anwaltskosten verzinslich zu zahlen. Eine erhebliche Belastung zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Versicherten der Württembergischen Versicherungs AG. So können auch Versichertengelder verschleudert werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 1603/11 (74) 24.07.2012
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
Württembergische Versicherung AG v.d.d. Vorst. Dr. T. Bäumer u.a., Hohenzollernstr. 46, 71638 Ludwigsburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss 6.7.2012 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.520,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 sowie vorgerichtlsche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.4.2011, bei dem das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde. Die alleinige Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.5.2011 rechnete die Klägerin den ihr entstandenen Schaden unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten fiktiv wie folgt ab:
Reparaturkosten netto 2.093,10 Euro
Kosten des Sachverständigen 397,70 Euro
Kostenpauschale 30,00 Euro.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die eine Regulierung mit der Begründung, sie sei nicht in der Lage, die Höhe des Schadens tatsächlich zu überprüfen, ablehnte, Ersatz dieser Schadenspositionen sowie der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ihre Prozessbevollmächtigten unter Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 2.520,– Euro mit 428,64 Euro berechneten. Sie behauptet, ihr Fahrzeug sei durch den Verkehrsunfall vom 14.4.2012 an der Fahrzeugfront im Bereich der Stoßstange und Motorhaube beschädigt worden. Zur Behebung dieser Schäden sei, wie in dem von ihr vorgerichtüch eingeholten Gutachten festgestellt, ein Betrag in Höhe von 2.093,10 Euro erforderlich. Der vorliegende Sachverhalt übersteige im Übrigen der Schwierigkeit und dem Umfang nach denjenigen einer üblichen Schadensabwicklung, weswegen der Ansatz einer 1,8 Gebühr angemessen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.520,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 sowie 428,64 Euro vorgerichlliche Anwaltskosten zu zahlen.
die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten durch die Klägerin. Sie hält im Übrigen die geltend gemachte Kostenpauschale für überhöht. Angemessen seien 20.- Euro. Gleichfalls überhöht sei der geltend gemachte vorgerichtliche Gebührenanspruch. Zugrunde zu legen sei allenfalls die Regelgebühr von 1,3.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 23.11.2011 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen dessen Inhaltes wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 9.5.2012 verwiesen.
E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Ausnahme der Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu.
Nachdem der streitgegenständliche Verkehrsunfall unstreitig alleine vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurde, ist diese der Klägerin gemäß der §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zur Erstattung des gesamten, dieser durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Höhe nach ist dieser Schaden von der Klägerin richtig berechnet. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind sämtliche in dem Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros aufgeführten Arbeits-, Ersatzteil- und Lackierungskosten für die Behebung der durch den Unfall vom 14.4.2011 erzeugten Schäden angemessen und für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des betreffenden Fahrzeuges erforderlich. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten inhaltlich an. Soweit in dem Schadensgutachten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge ausgewiesen sind, sind diese auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie regional üblich sind. Dies ist im hiesigen Gerichtsbezirk, was gerichtsbekannt ist, der Fall. Der Klägerin steht danach der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von netto 2.093,10 Euro in voller Höhe zu.
Soweit die Klägerin im Weiteren Ersatz ihr entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 397,70 Euro verlangt kann die Klägerin diese ihr entstandenen Kosten gleichfalls als Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen. Das Bestreiten der Beklagte einer bereits erfolgten Zahlung der Gutachterkosten an den Sachverständigen ist dies nicht von Belang, da ein Schaden bereits darin zu sehen ist, dass die Klägerin dieser Kostenforderung des Sachverständigen jedenfalls ausgesetzt ist.
Die im Weiteren geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 30,– Euro ist angemessen und der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
Nach alledem steht der Klägerin der als Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.520,80 Euro in voller Höhe zu.
Soweit die Klägerin im Weiteren Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 428,64 Euro verlangt, steht ihr ein solcher Anspruch nur in Höhe von 316,18 Euro zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten lediglich eine 1,3 Gebühr zugrunde gelegt werden. Diese Tätigkeit des Prozessbevoümächtigten der Klägerin war dem Umfang und der Schwierigkeit nach als mittel einzustufen, weswegen ein Überschreiten der Schwellengebühr von 1,3 nicht begründet ist.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach den §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geringfügig unterlegen ist, fällt dies kostenmäßig nicht ins Gewicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Volistreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Ist das Urteil nun vom 24.07.2012 (wie es zu Beginn des Urteils selbst heißt) oder vom 24.07.2013 (wie es im Vortext von Willi Wacker heißt)? Das wäre schon interessant. Bitte ggf. korrigieren.