AG Halle an der Saale verurteilt HUK-Coburg mit überzeugender Begründung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen aus abgeteretenem Recht, verneint allerdings die Tragung der Nachbegutachtungskosten mit Urteil vom 10.7.2013 -104 C 4336/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geben wir Euch ein Urteil gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG bekannt. Wieder hatte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten gekürzt, obwohl die Haftung zu 100 % auf Seiten des Schädigers lag. Um nicht Geld zu verlieren, war der Sachverständige gezwungen aufgrund der getroffenenen Abtretungserklärung die eintrittspflichtige Versiocherung aus Coburg zu verklagen. Örtlich und sachlich zuständig war das Amtsgericht Halle an der Saale. Interessant und zum Schmunzeln geeignet ist das nachfolgende Urteil, da der erkennende Amtsrichter der HUK-Coburg den Spiegel vorhält. Die HUK-Coburg bestritt die Aktivlegitimatioin des klagenden Sachverständigen, hatte vorgerichtlich aber bereits einen Teilbetrag an diesen gezahlt. Das nennt man widersprüchliches Verhalten, worauf der zuständige Amtsrichter auch zu Recht hinwies. Der HUK-Coburg bleibt nichts anderes mehr übrig, als ins Blaue hinein zu bestreiten. Peinlich, würde ich sagen. Auch das weitere Atgument der HUK-Coburg, die Werkleistung sei nicht abgenommen, steht im krassen Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Obwohl den Verantwortlichen in Coburg oder sonstwo die Rechtsprechung des BGH bekannt sein müsste, wird immer wieder das vorgetragen, was der BGH verworfen hat. Peinlich. Auch der Hinweis der HUK-Coburg auf die angeblich überhöhten Nebenkosten fruchtete – zu recht – nicht.

In Halle konnte die HUK-Coburg aus dem Urteil des LG Saarbrücken keinen Honig ziehen. Bedauerlicherweise wurden allerdings die Kosten der Nachbesichtigung abgewiesen. Diese Kosten waren notwendig geworden, weil die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die  Höhe der im Gutachten aufgeführten Schadenspositionen bestritt. Der Geschädigte als Laie muss das Recht erhalten, zu den Kürzungen der Versicherung sachliche Stellungnahmen abzugeben, bzw. überprüfen zu lassen, ob die Kürzungen berechtigt sind oder nicht. Das hat auch nichts mit Werkvertrag zu tun, sondern ergibt sich aus der Unfallkausalität. Ohne das Unfallereignis wäre diese Nachbegutachtung nicht erforderklich gewesen. Insoweit leidet das Urteil – bedauerlicherweise – an einem Mangel.  Zutreffend hat das Gericht dann wieder dem Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen stattgegeben. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
104 C 4336/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2013 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 936,83 € seit dem 20.04.2011 bis zum 26.04.2011, aus weiteren 565,33 € seit dem 27.04.2011 bis zum 04.12.2012 sowie aus weiteren 92,83 € seit dem 05.12.2012 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 7, 50 € zu zahlen.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von (Netto) 35,10 € von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt per anno seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen hat.

lm Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. 5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

1.

Die Beklagte schuldet die mit dem Antrag zu Ziffer 1. der Klageschrift vom 22. Januar 2013 geltend gemachten (restlichen) Gutachterkosten (nebst Zinsen) aus dem vom Kläger erstellten Gutachten für die Geschädigte L. .

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Geschädigten L. . Die Haftung des Unfallgegners zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte die Abtretung des Anspruches an den Kläger, wie auch eine Abnahme der Gutachterleistung durch die Geschädigte im Rahmen des Gerichtsverfahrens in Streit stellt, stellt sich dieser Tatsachenvortrag als unerheblich dar.

Das Amtsgericht Halle hat in der Entscheidung vom 21.03.2013 in einem anderen Verfahren zwischen den hier auch wieder streitenden Parteien insoweit ausgeführt:

„Das Bestreiten der Abtretungen ist unbeachtlich. Die Beklagte hat Teilbeträge jeweils bereits an den Kläger bezahlt und damit die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt. Im Übrigen ist es rechtsmissbräuchlich, nunmehr die Abtretung zu bestreiten, nachdem man vorgerichtlich auf Grundlage der Abtretung bereits Teilzahlungen geleistet hat. Zudem erfolgt das Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jeden konkreten Anhaltspunkt. Die von der Beklagten jeweils behaupteten „jeweils unterschiedliche Schriftzüge zwischen den ursprünglichen Abtretungen und den aus „2011″ vermag das Gericht keinesfalls erkennen, vielmehr ist es, soweit dies ein Laie beurteilen kann, evident, dass jedenfalls bei den Geschädigten H. und S. jeweils beide Abtretungen von der gleichen Person unterschrieben worden sind. Allein bei der Geschädigten S. sehen die beiden Unterschriften auf Bl. 58 Band I d. A. und auf Bl. 59 Band I d. A. in der Tat verschieden aus. Nachdem aber auch in diesem Fall die Beklagte bereits unter dem 22. Dezember 2008 an den Kläger eine Teilzahlung von 366,11 € geleistet hat (Bl. 11 Band II d.A.), ohne dass an der Abtretung gezweifelt wurde, gibt es nun auch hier keinen Grund, nunmehr Bedenken gegen das Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu hegen. Für die abweichende Gestaltung der beiden Unterschriftszüge gibt es mehrere Erklärungen, von denen eine Urkundenfälschung durch den Kläger schon mangels entsprechenden Vortrages der Beklagten nicht unbedingt die naheliegendste ist. Es drängt sich vielmehr angesichts des Streitwertes ausnahmsweise eröffneten zweite Instanz – nach jedem theoretisch denkbaren Argument greift, und sei es noch so weit hergeholt, um die Ansprüche des Klägers abzuwehren. Vielleicht lässt sich ja wenigstens die zweite Instanz hiervon beeindrucken…

Dies gilt in besonderem Maße auch für den grotesken Einwand, die Werkleistungen des Klägers seien nicht abgenommen worden, sodass die Klageansprüche nicht fällig seien. Abgesehen davon, dass – wie schon beim Bestreiten der Abtretungen – die Beklagte mit diesem Einwand ausgeschlossen ist, nachdem sie bereits Teilzahlungen geleistet hat, weiter abgesehen davon, dass vorliegend nicht Ansprüche auf Werklohn gemäß § 631 BGB, sondern Ansprüche auf Schadenersatz gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 249 BGB streitgegenständlich sind: Deutlicher kann ja wohl ein Unfallgeschädigter ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten nicht abnehmen als indem er es zur Grundlage seiner Schadensberechnung macht. Im Übrigen hat ja, soweit ersichtlich, die Beklagte jeweils auf Grundlage der Gutachten reguliert und damit deren Richtigkeit (bzw. werkvertragrechtlich gesprochen: Mangelfreiheit) anerkannt“.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Soweit des Weiteren die Höhe des Anspruchs bestritten wird, ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten in Streit steht. Erheblich ist insoweit lediglich, ob die hier verlangten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören.

Dies ist ohne Zweifel hier zu bejahen.

Vor diesem Hintergrund war die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Geschädigten L. auch zur vollständigen Begleichung der Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers vom 09.03.2011 verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich der (teilweise auch pauschal) abgerechneten Nebenleistungen (vgl. insoweit nur Landgericht Halle vom 09. März 2012, Aktenzeichen: 2 S 289/11).

Zinsen schuldet die Beklagte insoweit aus Verzug.

Mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 20.04.2011 (vgl. Anlage K4) hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, weitere als die von ihr ausgezahlten Kosten dem Kläger (bzw. dem Geschädigten) nicht zu erstatten. Hierin liegt eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB.

Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 30.03.2011 verlangt, war die Klage abzuweisen. Ein Verzugseintritt zu diesem Zeitpunkt mag zwar im Verhältnis Kläger und Geschädigte gegeben sein, dass dies aber im Verhältnis Geschädigte und Beklagte ebenfalls erfolgte, trägt der Kläger nicht vor. Da der Kläger hier aber aus abgetretenem Recht der Geschädigten vorgeht, wäre ein Verzug der Beklagten gegenüber der Geschädigten aber für einen früheren Zinseintritt.

2.

Abzuweisen war die Klage jedoch soweit der Kläger Kosten für eine Nachbegutachtung geltend macht. Schon nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass diese (im Verhältnis zum Kläger) von der Geschädigten nicht geschuldet werden, sie insoweit deshalb auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, welcher an den Kläger hätte abgetreten werden können.

Unstreitig hat die Geschädigte keinen (neuen) Auftrag für die Begutachtung erteilt. Einen Anspruch könnte der Kläger daher nur aus dem ursprünglichen Auftrag herleiten. Die Beauftragung des Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens stellt einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB dar. Mit der Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber erfüllt der Werkunternehmer (zunächst) seine Pflichten aus dem Werkvertrag (die Erstellung des Werkes). Dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag einen Teilschaden infolge des Unfalls im Rahmen der Erstbegutachtung nicht erkannte, stellt einen Mangel des von ihm gegenüber der Geschädigten L. geschuldeten Werkes dar. Wie er selbst darstellt, umfasste nämlich der Gutachtenauftrag die „Feststellung sämtlicher durch den Unfall entstandener Schäden“. Soweit er dies zunächst nicht ausreichend dokumentierte, war er (vgl. § 634 BGB) zur Nachbesserung verpflichtet, dies auf eigene Kosten (vgl. § 635 II BGB).

Mangels Anspruch des Klägers gegen die Geschädigte, war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.

Mahnkosten schuldet die Beklagte aus Verzug.

Jedoch kann der Kläger hier nur für Mahnungen im Hinblick auf das Gutachten für die Geschädigte L. entsprechende Kosten verlangen. Soweit Mahnkosten auch im Hinblick auf die – weder von der Geschädigten, noch von der Beklagten geschuldete – Nachbegutachtung begehrt werden, mangelt es schon an einer von der Beklagten geschuldeten Hauptforderung.

Die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Mahnkosten schätzt das Gericht auf 2,50 € / Mahnung, insgesamt also 7,50 €.

4.

Die Beklagte schuldet des Weiteren die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dies als Teil des von der Beklagten zu erstattenden Verzugsschadens.

Wie dargestellt hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2011 weitere Zahlungen auf die Rechnung für das Gutachten endgültig verweigert, so dass die Beklagte mit diesem Schreiben sich in Verzug befand.

Als Teil des Verzugsschadens hat der Schuldner auch die Kosten für die Beitreibung der Forderung zu erstatten. Dazu gehören selbstverständlich auch die Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts, dies auch, wenn wie hier, der Gläubiger der Forderung selbst juristisch vorgebildet ist.

Die Beklagte schuldet jedoch auch nur die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Hinblick auf das Gutachten, nicht jedoch die Nachbegutachtung, da die Beklagte ja auch insoweit nur die Hauptforderung schuldet.

Bei einem Streitwert von bis 600,00 € (inklusive Kosten) 70,20 €. Umsatzsteuer schuldet die Beklagte nicht, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Von diesem Betrag kann der Kläger die Hälfte von der Beklagten erstattet verlangen, also insgesamt 35,10 €. Zinsen schuldet die Beklagte auf die Kosten nicht.

5.

Auf den Antrag des Klägers war auch die Pflicht der Beklagten im Hinblick auf Zinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten auszusprechen.

Die Höhe der von der Beklagten dem Kläger geschuldeten Zinsen kann das Gericht hier jedoch lediglich mit 1 % per anno festsetzen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 24. Januar 2013 hingewiesen.

6.

Die Berufung war nicht zuzulassen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich. Die Ausführungen zur Nachbesserungspflicht des Sachverständigen lassen ohne weiteres aus dem Gesetz ableiten, dass dies obergerichtlich in Streit stehen würde, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 III 3 ZPO. Soweit der Kläger vor Zustellung des Mahnbescheides (aber nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens) die Klage teilweise in Höhe von 472,50 Euro zurücknahm, hatte das Gericht im Rahmen der nach § 269 IM 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. RA Starnberg sagt:

    Das war aber mehr als peinlich für die HUK-Coburg. Jetzt haben die Coburger schon den Prozessbevollmächtigten gewechselt, und trotzdem wird nur Peinliches bei Gericht vorgetragen. Das konnte man dem Richter auch in seiner Urteilsbegründung anmerken. Er hat von dieser Versicherung offensichtlich die Nase voll. Recht hat er, der Richter.

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