AG Landau a.d. Isar verurteilt Zurich Insurance zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.8.2013 – 3 C 362/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder war es die Zurich Versicherung, die meinte, den vollständigen Schadensersatz nicht leisten zu müssen. Aber auch sie musste lernen, dass grundsätzlich Kürzungen der Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand nicht im Gesetz vorgesehen sind. Zwar bemüht das erkennende Gericht wieder die BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO, es verkennt dabei aber, dass die Sachverständigenkosten nach der Rechtsprechung des BGH dann erforderlicher Herstellungsaufwand sind, wenn der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und daher berechtigt ist, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann ist es weder dem Schädiger noch dem Gericht erlaubt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

 

Amtsgericht Landau a.d. Isar

Az.: 3 C 362/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Zurich Insurance plc, vertreten durch d. Vorstand, Niederlassung für Deutschland, Solmstraße 27 – 37, 60486 Frankfurt

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Landau a.d. Isar durch den Richter am Amtsgericht … am 08.08.2013 im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere 78,36 Euro an Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

Grundsätzlich umfaßt der Schadensersatzanspruch auch die Kosten der Schadensfeststellung und damit die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Das Amtsgericht Landau a.d. Isar legt – wie eine Vielzahl anderer Gerichte und insbesondere Obergerichte – die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 als geeignete Schätzgrundlage zugrunde. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen … dargelegt, dass diese nach der BVSK-Liste erstellt wurde.

Demgegenüber lassen die Ausführungen der Beklagten nicht erkennen, wie sich die beklagtenseits zugestandenen 504,56 Euro an erforderlichen Sachverständigenkosten errechnen sollen.

Die allgemein gehaltenen Ausführungen zum grundsätzlichen Sinn und zur Verwendbarkeit derartiger pauschaler Schadensberechnungswerke sind interessant, letztlich jedoch nicht zielführend. Bei der Abrechnung von Schadensverkehrsunfallangelegenheiten handelt es sich um ein Massenphänomen, das nur mit für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geeigneten Mitteln abgewickelt werden kann. Genauso wie im Bereich von Mietfahrzeugkosten die Schwacke-Listen ein geeignetes Instrumentarium zur Bewältigung von derartigen Massenverfahren darstellen, ist dies im Bereich von Kfz-Sachverständigenkosten die BVSK-Honorarbefragung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

—————————

Amtsgericht Landau a.d. Isar

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Zurich Insurance plc, vertreten durch d. Vorstand, Niederlassung für Deutschland, Solmstraße 27 – 37, 60486 Frankfurt

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Landau a.d. Isar durch den Richter am Amtsgericht … am 08.08.2013 folgenden

Beschluss

Der Streitwert wird auf 78,36 Euro festgesetzt.

Landau a. d. Isar, 13.08.2013

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Landau a.d. Isar verurteilt Zurich Insurance zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.8.2013 – 3 C 362/13 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Willi Wacker,
    das Urteil ist zwar kurz und knapp und im Ergebnis auch richtig.
    Aber der Bezug auf BVSK gefällt mir gar nicht. Ebenso der Vergleich der Gutachterkosten mit den Mietwagenkosten. Der BGH hat doch in VI ZR 67/06 sinngemäß entschieden, dass die Grundsätze des Mietwagenrechts nicht auf Sachverständigenkosten angewendet werden können. Und immer wieder geschieht es bei den unteren Gerichten. Das rührt aber wohl daher, weil von Seiten der Versicherungen immer wieder so argumentiert wird.
    Servus
    Aigner Alois

  2. Knurrhahn sagt:

    Danke Willi Wacker, danke für Deine trefflichen Hinweise.
    Die Sachverständigenkosten sind nach der Rechtsprechung des BGH dann erforderlicher Herstellungsaufwand , wenn der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und daher berechtigt ist, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann ist es weder dem Schädiger noch dem Gericht erlaubt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
    Überdies hat der BGH auch die Regulierungsverpflichtung für überhöhte Honorare deutlich gemacht. Das sollte allerdings nicht als Freibrief mißverstanden werden.
    Wofür also die Heranziehung einer Schätzgrundlage, wo es nichts zu schätzen gibt, denn der entstandenen Schaden läßt sich exakt nach der vorgelegten Rechnung für das erstellte Gutachten beurteilen. Und wenn dann noch die ebenfalls vom BGH herausgestellte Position „ex ante“ des Geschädigten Beachtung findet, ist alles andere an Erwägungung schadenersatzrechtlich überflüssig.

    „Demgegenüber lassen die Ausführungen der Beklagten nicht erkennen, wie sich die beklagtenseits zugestandenen 504,56 Euro an erforderlichen Sachverständigenkosten errechnen sollen.“

    Dass dieser Punkt mal angesprochen wurde, ist sicher wichtig und generell sollte, wer so mit einer Behauptung ins Blaue hinein rechtswidrig agiert, generell verpflichtet werden, sich vergleichsweise detailiert zu erklären und das auch zu begründen. Insbesondere die HUK-Coburg ist dafür bekannt , das sie dem Geschädigten und dem von diesem beauftragten Sachverständigen solche Begründungen versagt, weil sie keine geben kann.

    Mit freundlichem Gruß

    Euer
    Knurrhahn

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Knurrhahn,

    völlig richtig. Dass die HUK den Betrag von krummen 504,56 € gezahlt hat, zeigt doch, dass sie weiß, dass SV-Kosten als ersatzfähiger Schaden zu ersetzen sind. Warum aber gerade dieser Betrag? – Da könnte man mutmaßen.

    Einerseits ist der Betrag nahe an dem geforderten. Damit will man den Geschädigten bzw. den SV im Falle der Abtretung ruhig stellen. Wer macht sich schon die Mühe und klagt unter Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses den Differenzbetrag von 78,36 € ein? Wenn die Gerichtskosten bereits an den Klagebetrag heranreichen, dann überlegt sich das so mancher. – Und genau darauf zielt das Kürzungsgebaren der HUK. Wer nicht klagt, hat bereits verloren, nämlich den Differenzbetrag und die HUK hat ihn ohne großen Aufwand gewonnen.

    Wer klagt, muss Geld und Mühen aufwenden, um zu seinem RECHT zu gelangen. Wer hat Zeit und Geduld, manchmal langwierige Prozesse um Beträge unter 100 Euro zu führen? – Nur Wenige, leider!

    Also werden einfach Beträge unter 100 Euro einbehalten. Schauen wir mal, was der Geschädigte macht. Logisch erklären kann man den krummen Betrag nicht, denn auch nach dem Honorartableau (das ohnehin kein Maßstab ist!) kann dieser Betrag nicht erklärt werden. Es ist einfach ein Betrag, den man über den Daumen gepeilt als den „erforderlichen“ Betrag ansieht. Damit kann man dann auch die Geschädigten disziplinieren, in Zukunft gleich zu SSH, Dekra oder ähnlichen nicht freien Sachverständigen zu gehen.

    Aber dieser Weg wird ein beschwerlicher werden, denn die Gerichte werden mehr und mehr darauf drängen, den gezahlten Betrag sich erläutern zu lassen. Denn der Geschädigte hat mit der Vorlage der Rechnung des freien Sachverständigen dargelegt und bewiesen, dass dieser in Rechnung gestellte Betrag erforderlicher Herstellungsaufwand ist, weil die Besichtigung vor der Wiederherstellung notwendig war (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Wenn der Schädiger behauptet, dass dieser Betrag über das Erforderliche hinausgeht, muss er das darlegen und beweisen. Insoweit liegt die Beweislast bei ihm. Diese Tatsache wird immer wieder gerade von der HUK vedreht.

    Ebenso wie die Reparaturpreise der Alternativwerkstätten immer mehr von den Gerichten unter die Lupe genommen werden, so werden auch die von den Versicherern aufs Blaue hinein gezahlten SV-Kosten genauer unter die Lupe genommen werden. Ich glaube, dass sich immer mehr ein Umdenken bei den Gerichten einstellt. Das gebetsmühlenartige Vorbringen der Versicherungen wird nicht mehr unreflektiert übernommen. Die Versicherungen haben einfach den Bogen überspannt. Das gilt für die behaupteten Preise der Alternativwerkstätten (siehe Urteil des AG Mitte in Berlin) und das gilt für die Sachverständigenkosten, die die Versicherer als erforderlich anerkennen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. virus sagt:

    @ Alois Aigner says: 5. September 2013 at 18:48

    „Aber der Bezug auf BVSK gefällt mir gar nicht.“

    Hi, Alois Aigner,
    da bist du aber mit deiner Kritik gegenüber dem Gericht bei Willi Wacker an der falschen Adresse. Wenn – ebenfalls grundfalsch – seitens des Richters eine VKS-Honorarumfrage zugrunde gelegt wird, ist das für Willi Wacker, trotz BGH VI ZR 67/06, wohl in Ordnung.

    Siehe hier:
    AG Wertheim verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und legt VKS-Honorarumfrage zugrunde mit Urteil vom 9.8.2013 – 1 C 279/12 –
    Donnerstag, 29.08.2013 um 17:17 von Willi Wacker

    Gruß Virus

  5. Peter B. sagt:

    „Grundsätzlich umfaßt der Schadensersatzanspruch auch die Kosten der Schadensfeststellung und damit die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.“
    Frage: Und wann sind sie notwendig ? Willi Wacker und andere Autoren haben das vielfach beantwortet. Sie sind dann notwendig, wenn der Geschädigte allein den Schaden nicht beziffern kann und dazu sollte ergänzt werden, dass sie auch dann notwendig sind, wenn der Geschädigte allein keine qualifizierte und unabhängige Beweissicherung erstellen kann und das ist eben auch das angesprochene Gutachten.

    Irre ich mich in der Schlussfolgerung, dass das, was als notwendig in Betracht zu ziehen ist dann auch als erforderlich gelten muß ?
    Peter B.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    Du hast es immer noch nicht verstanden. Die alleinige Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 hilft nicht weiter, denn der BGH hat in der Urteilsbegründung einen Halbsatz gebraucht, der hinsichtlich der „ERFORDERLICHKEIT“ bei den Sachverständigenkosten eine Einschränkung vornimmt. Der gesamte Satz lautet:“… Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweisrt“. Nur dann, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares gilt (BGH VersR2004, 1189 ff; BGH NJW 2007, 1450 ff.) Entscheidend ist auch im Schadensersatzprozess, ob sich der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat. Dabei ist dann durchaus zu überlegen, ob im Rahmen der Höhe der Sachverständigenkosten, die Höhe kann der besonders freigestellte Tatrichter nach § 287 ZPO schätzen, sich der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen gehalten hat. Angemessenes Sachverständigenhonorar ist auf jeden Fall erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Aber auch unangemessenes Honorar kann erforderlich sein. Es kommt auf die Position des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an.

    Im Rahmen de Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO kann der besonders freigestellte Tatrichter auch auf Tabellen und Listen zurückgreifen (BGH ZfS 2011, 441). Dass aber die BVSK-Honorarbefragung ex prae den Vorzug vor der VKS-Honorarbefragung haben soll, muss der erkennende Richter aber darlegen. Einfach zu sagen, dass diese oder jene Liste Basis seiner Schadenshöhenschätzung sei, geht nicht. Das war der Kritikpunkt.

    Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Jede Überprüfung der Sachverständigenkosten kann nicht mit BGH VI ZR 67/06 abgebügelt werden. Da ist schon eine detailiertere Betrachtung notwendig, um das für die Wiederherstellung Erforderliche herauszuarbeiten. Vielleicht hat der BGH ja noch einmal Gelegenheit seinen Halbsatz zu konkretisieren.

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