AG Wertheim verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und legt VKS-Honorarumfrage zugrunde mit Urteil vom 9.8.2013 – 1 C 279/12 –

Wieder einmal musste ein Kfz-Sachverständiger  aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich durchsetzen, weil die Versicherung des Schädigers, die HUK-Coburg, nicht in der Lage war, gesetzeskonform den Schaden des Unfallopfers zu erledigen. Wie hier bereits zigmal aufgeführt, kürzte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten um 323,95 €. Da zwischen Geschädigtem und dem Kfz-Sachverständigen eine Abtretungsvereinbarung getroffen worden war, machte der Kfz-Sachverständige mit anwaltlicher Hilfe die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten nicht bei der HUK-Coburg, sondern bei dem Schädiger direkt geltend. Immerhin ist der es ja, der den Schaden angerichtet hat und der letzten Endes dafür geradestehen muss, was seine Haftpflichtversicherung ihm einbrockt. Die restlichen Sachverständigenkosten wurden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Wertheim rechtshängig gemacht. Gegen die getroffene Abtretung und gegen die Sachverständigenkosten als Schadensposition wandte der von der HUK-Coburg gestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein, dass der klagende Sachverständige nicht aktivlegitimiert sei und dass die Sachverständigenkosten voll ausgeglichen seien, obwohl sie vorgerichtlich an den Sachverständigen teilweise gezahlt hat.

Widersprüchliches Verhalten sagen Juristen zu diesen unbeachtlichen Einwänden. So hat es auch die erkennende Amtsrichterin gesehen. Lest das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Aktenzeichen: 1 C 279/12

Amtsgericht Wertheim

Im  Namen  des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen S. B. aus K.        – Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D.I.u.P. aus A.

g e g e n

Herrn H.H. W. aus W.                           -Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D.Z.u.P. GbR aus W.

Bevollmächtigte: HUK-Coburg, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Wertheim durch die Richterin am Amtsgericht … am 9.8.2013 nach dem Sach- und Streitstand vom 31.5.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO für Recht  erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem >Basiszinssatz seit dem 20.7.2012 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.8.2012 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf 60 % der klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 4,87 % für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu bezahlen.

Im Übrigen wird die  Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des  Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 532,91  festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Der Kläger kann in der Hauptsache aus abgetretenem Recht vom Beklagten weitere Sachverständigenkosten i.H.v. 323,95 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff, 398 BGB beanspruchen.

Unbestritten haftet der Beklagte als Schädiger aufgrund eines Unfalls vom 15.6.2012 zwischen Wertheim-Nassig und Neunkirchen und ist verpflichtet, dem Geschädigten H-W. S. sämtliche vom Unfall adäquat-kausal bedingten Schäden zu ersetzen. Unstreitig gehören hierzu dem Grunde nach auch die Sachverständigenkosten, soweit diese zur Begutachtung des Schadens und Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig waren. Der Geschädigte hat seine Ansprüche an Erfüllungs Statt an den Kläger, den er mit der Begutachtung des unfallgeschädigten Fahrzeugs undv Feststellung des Schadensumfangs beauftragt hat, abgetreten gemäß §§ 364, 398 BGB.

Soweit es die Sachverständigenkosten betrifft, ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Beklagten unbestritten auf den Kläger übergegangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch durch die Zahlung von 1.063,83 € noch nicht vollständig erfüllt worden.

Der Geschädigte kann von dem Schädiger nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßug und angemessen erscheinen. Die kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt-Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Der Schädiger muss die Kosten des Gutachtens dem Grunde nach ersetzen, sofern dessen Einholung – wie hier – einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind ( Palandt-Grüneberg, aaO.)

Der Geschädigte ist  – abgesehen von Bagatellfällen – berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist – und demnach auch, welcher Gutachter beauftragt werden darf – , Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie  auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ( LG Oldenburg NJW-RR 2013, 273 mwN.).

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen – wobei für ihn das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH  aaO. ; LG Oldenburg aaO.). Der Geschädigte ist „Herr des Regulierungsgeschehens“ (LG Saarbrücken Urt. v. 22.6. 2012 – 13 S 37/12 – ). Das gesetzliche Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es in der Form nicht, ihre Leistungen sind au dem freien Markt nicht ohne weiteres vergleichbar, es gibt Unterschiede bei der Anerkennung durch öffentliche Stellen sowie in der Berufsausübung, Erfahrung und Spezialisierung (Hörl NZV 2003, 305).

Ein Auswahlverschulden kann dem Geschädigten nicht zur Lastt gelegt werden, zumal der Beklagte auch nicht konkret behauptet hat, dass dem Geschädigten im relevanten Bezirk günstigere Sachverständige zugänglich waren. Wie die beklagtenseits im Aschaffenburger Raum benannten anderen Gutachter abrechnen, ist unbekannt, zumal der Unfall sich im Bereich Wertheim ereignet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Geschädigte und der Kläger mutwillig überhöhte Tarife vereinbart haben. Dies behauptet der Beklagte selbst nicht. Eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung fehlt gerade. Dem Grunde nach ist er daher jedenfalls dem Geschädigten gegenüber verpflichtet, die sachverständigenkosten auszugleichen, soweit der Geschädigte die Begleichung der Rechnung schuldete.

Dies gilt allerdings im Verhältnis zum Kläger nur insoweit, als der Geschädigte seinerseits verpflichtet war, die Vergütung des Klägers zu bezahlen. Im Verhältnis zum Geschädigten schuldet der Schädiger zwar grundsätzlich den Ausgleich der vollen – selbst einer überhöhten – Honorarforderung des Sachverständigen; ein Streit über die Höhe der Forderung soll nicht zulasten des Geschädigten ausgetragen werden, sofern ihm – wie hier – kein Auswahlverschulden oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen sind. Es steht dem Schädiger hingegen frei, sich gemäß § 255 BGB Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen und diese vom Sachverständigen zu fordern oder sie im Wege der Aufrechnung geltend zu machen.

Daraus folgt, dass der Beklagte (= Schädiger) dem Kläger (=Sachverständigen), dem der Geschädigte seine Schadensersatzforderung endgültig an Erfüllungs Statt  abgetreten hat und der aus abgetretenem Recht unmittelbar gegen den Schädiger klagt, sowohl die Einwendungen entgegenhalten kann, die er (Schädiger) selbst gegenüber dem Geschädigten ursprünglich gehabt hat, § 404 BGB, als auch diejenigen, die er sich analog § 255 BGB vom Geschädigten (= ursprünglicher Vertragspartner des Sachverständigen) abtreten lassen kann. Dies folgt letztlich auch aus dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“  und den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.

Der geschädigte war verpflichtet, dem Kläger die übliche Vergütung für die Erstattung des Gutachtens, soweit beauftragt, zu bezahlen, § 632 II BGB. Der Kläger (als Unternehmer) und der Geschädigte (als Besteller) haben keine Vereinbarung über diue Höhe der Vergütung getroffen. Eine Taxe existiert nicht. Letztlich oblag es dem Kläger gemäß 315 I BGB die vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zur Überzeugung des Gerichts hat er dies getan, indem er sich an der VKS-Honorarumfrage 2011 orientiert hat.

Der Kläger ist Mitglied des Verbandes der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.. Seine rechniung hält sich im Rahmen dessen, was die Mitglieder des VKS durchschnittlich zum Zeitpunkt der Beauftragung beansprucht haben. Es ist auch nicht unbillig, dass sich der Kläger an dieser Umfrage orientiert. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass sich der Kläger an der Schadenshöhe orientiert. Es ist nicht notwendig, dass der sachverständige konkret nach Zeitaufwand abrechnet. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Schverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560). Auch die Mitglieder der BVSK richten sich nach der Schadenshöhe, wie sich aus deren Umfrage ergibt. Zum zeitpunkt der Erteilung ders Auftrags ist für die Vertragspartner in der Regel noch nicht im Einzelnen absehbar, auf welche tatsächlichen Schwierigkeiten der Sachverständige ber der Untersuchung treffen oder wie umfangreich der konkrete Arbeitsaufwand sein wird. Auch deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vertragspartner sich an der Schadenshöhe orientieren und nicht von vornherein eine bestimmte Vergütung vereinbaren. Ohnehin dürfte die Schwierigkeit und der Arbeitsaufwand in vielen Fällen relativ zum Schadensbild und -umfang sein. Die Vereinbarung eines Stundenlohns könnte hingegen dazu führen, dass die Kosten des Gutachtens in keinem vernünftigen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen.

Unbehelflich sind daher die Einwendungen des Beklagten mit Blick auf seine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, wie viel Zeit der Sachverständige für die erstellungdes Gutachtens benötigt, zumal der Zeitaufwand auch nicht mit der Schwierigkeit des Prüfungsumfangs oder der Qualität des Gutachtens übereinstimmen mussDass sich die Höhe der Vergütung an einem Gegenstandswert bemisst, ist nicht unüblich, wie auch ein Vergleich mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zeigt, § 2 I RVG. Auch andere Berufszweige wie Steuerberater, Makler oder Architekten richten sich im Ausgangspunkt nach einem Gegenstand. Selbst das Honorartableau der HUK-Coburg orientiert sich an der Schadenshöhe.

Ob als Ausgangspunkt die Brutto- oder die Netto-Reparaturkosten herangezogen werden, ist vom Grundsatz unerheblich, solange sich die geforderten Beträge in einem angemessenen Rahmen bewegen. Das Gericht hat keine Bedenken, dass dies sowohl bei der Befragung durch die VKS  als auch durch die BVSK zutrifft. Ein Vergleich beider Umfragen ergibt, dass die BVSK mit Blick auf das Grundhonorar teils unter den Werten des VKS liegt, hingegen mit Blick auf die Nebenkosten deren Beträge oftmals übersteigt. Beide Tabellen sind mit Blick auf das Grundhonorar und auch die Nebenkosten detailliert und nachvollziehbar. Wie sich aus der von beiden Parteien vorgelegten Rechtsprechung ergibt, kann es auch keinen Zweifel daran geben, dass eine Vielzahl von Sachverständigen sich jedenfalls an einer der beiden Honorarumfragen orientiert. Letztlich kann nur auf diese Weise eine einheitliche Linie erreicht werden, die letztlich auch dem Auftraggeber zugute kommt, da ein gewisser Gleichlauf erreicht und Willkür vorgebeugt wird, zumal sich die Geschädigten häufig vor Beauftragung kein klares Bild von der Höhe der Rechnung machen (können). Es gibt keine einheitliche Taxe oder Vorschrift zur privatrechtlichen Kfz-Sachverständigenvergütung. Das Justizvergütungs- und etschädigungsgesetz (JVEG) kann nicht analog herangezogen werden, da sich die Tätigkeit  und die Haftungsgefahr von freien privaten Sachverständigen und Gerichtsgutachtern nicht vergleichen lässt.

Letztlich folgt daraus, dass es sich bei den in den Umfragen der VKS und der BVSK ausgewiesenen Werten um die aus Laiensicht üblicherweise zu erwartende Vergütung handelt, erst Recht, wenn man ein Mitglied der VKS oder der BVSK beauftragt. Dass die Umfrage die Nachfragesituation nicht berücksichtigt, schadet nicht. Abgesehen von Sittenwidrigkeit und Wucher oder kartellrechtlichen Verstößen kann der Anbieter einer Leistung ein angemessenes Entgelt verlangen. Es steht dem kunden frei, sich nach günstigeren Angeboten zu erkundigen oder einen individuellen Betrag auszuhandeln.

Weder war es ermessensfehlerhaft noch unbillig, dass sich der Kläger als Mitglied des VKS an deren Honorar-Umfrage orientiert und als Grundhonorar 1008,– € netto berechnet hat. Es handelt sich hierbei um ca. 9,5 % der Netto-Reparaturkosten plus Wertminderung gleich 10.681,69 €. Auch daraus folgt, dass die Forderung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur leistung steht, mag sich der Kläger auch im oberen segment des Korridors der honorar-Umfrage 2011 bewegen.

Es war auch zulässig, gesondert Nebenkosten für Schreibkosten – Original ( 1,20 € pro Seite), Fotokosten (2,50 €  pro Stück), Porto- und Telefonkosten (pauschal 22,– €) und Fremdleistung EDV (pauschal 25,– €) zu berechnen. Unbestritten liegen auch diese Kosten im Bereich dessen, was sich aus der Honorar-Umgrage 2011 ergibt, wobei sich die Tarife des Klägers bei den Schreibkosten und den Fotokosten sogar eher im unteren oder mittleren Bereich bewegen. In der Umfrage wird erläutert, dass die Kosten für „Fremdleistung der Fahrzeugdatenbanken […] gesondert neben dem Grundhonorar in Rechnung gesetellt“ werden, sofern sie tatsächlich angefallen sind. Es bestehen daher keine Bedenken, dass der Kläger hierfür 25,– € pauschal und netto verlangt.

Nebenkosten in Höhe von insgesamt 154,– € erscheinen im Verhältnis zu 1008,– € Grundhonorar auch angemessen. Es handelt sich um ca. 15 % des Grundhonorars. Auch laut Umfrage des BVSK werden die von ihm berechneten Nebenkosten weit überwiegend gesondert ausgewiesen, insbesondere auch als Fremdleistungen, Abrufkosten für Resrtwertbörsen oder den mobile de-Marktpreis, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen.

Damit ergibt sich, dass der Kläger insgesamt 1.162,– € netto bzw. 1.382,78 € brutto beanspruchen kann: 1008,– € grundhonorar, 42,– € Schreibkosten für das Original, 65,– € Fotokosten, 22,– €  Porto-und Telefonkosten und 25,– € fremdleistungen EDV. Auf diesen Betrag hat die haftpflichtversicherung des Beklagten bislang lediglich 1.068,83 € bezahlt. Der Kläger hat daher einen Restanspruch in Höhe von 323,95 €. Dieser Betrag ergibt sich aus 1.382,95  abzüglich 1.038,– € abzüglich 20,83 €.

Der beklagte kann sich hingegen nicht auf das Tableau seiner Haftpflichtversicherung berufen. Der Beklagte führt selbst aus, dass es sich lediglich um einen internen Prüfungsmaßstab der HUK-Coburg handelt. Wieso daraus, Rückschlüsse auf die übliche und angemessene Vergütung zu ziehen sein sollen, läßt sich nicht erkennen. Es handelt sich um die Beträge, die die HUK-Coburg für angemessen erachtet.

Allerdings kann der Kläger weder 100,– € Fahrtkostenpauschale noch Schreibkosten für ein Duplikat des  Originals (42,– € ) oder Dokumentenkopien (weitere 42,– ) verlangen.

Mit Blick auf die Fahrtkosten war der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. In der Honorarunfrage der VKS findet sich kein Wert zu pauschalen Fahrtkosten. Eine Deckelung auf 100,– € pauschal käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger konkret darlegt und nachgewiesen hätte, dass er tatsächlich (einfach) 4 Fahrten zur Werkstatt unternehmen musst, und der dafür zulässig zu berechnende Betrag 100,– € übersteigen würde. Hierfür fehlt es an hinreichendem Vortrag. Warum 4 Besichtigungsfahrten bzw. 8 Fahrten zwischen seinem Büro und der Werkstatt erforderlich waren, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Er hat lediglich behauptet, bei der ersten Besichtigung sei das Ausmaß des Schadens für ihn noch nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte hat die erforderlichkeit der Fahrten bestritten, § 404 BGB .  Als Unternehmer muss der Kläger darlegen und notfalls nachweisen, dass er so oft fahren musste, um sein Werk zu erstellen. Die Erforderlichkeit kann auch der Werkstattmitarbeiter nicht bezeugen, zumal konkreter Vortrag zu den Einzelfahrten und deren jeweiligem Anlass fehlt und die Distanz zwischen Werkstatt und seiner Niederlassung nacheigener Einlassung nur ca. 5,5 Kilometer beträgt. Daher kann der Kläger – über die bereits unbestritten gezahlten 10,– € hinaus – keine weiteren Fahrtkosten beanspruchen.

Dies trifft auch auf die Kosten für die Erstellung eine Duplikats vom Original-Gutachten und die Kopiekosten zu. Der Kläger legt nicht konkret dar, dass und wann sein Auftrafggeber ihn beauftragt hat, zwei Originale ( für den Geschädigten und die Versicherung des Beklagten) zu erstellen und Kopien für die Werkstatt. Es fehlt daher schon an einem nachweis, dass der Geschädigte, von dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, tatsächlich verpflichtet war, diese Kosten zu bezahlen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Geschädigte dadurch, dass er durch die Erteilung eines entsprechenden Auftrags zusätzliche Kosten in Höhe von zweimal 42,– € verursacht hätte, gegen seine Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, verstoßen hätte, da er selbst das Gutachten für die Werkstatt und die gegnerische Haftpflichtversicherung hätte kopieren oder das Originalgutachten an die Haftpflichtversicherung hätte senden und selbst gefertigte Kopien hätte behalten können. Die Lichtbilder, an denen ein Interesse bestehen könnte, rechnet der Kläger gesondert ab. Es bleibt daher bei einem Gesamtanspruch von 1.382,78 € bzw. in Höhe der zuerkannten – noch offenen – 323,95 €. Im übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen  i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2012 folgt aus §§ 286 III Nr. 3 , 288 I BGB.

Der Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren nebst Verzugszinsen wie tenoriert ergibt sich ebenfalls aus dem Schuldnerverzug  bzw. den §§ 286 I 1 , 288 I BGB, 2, 22 RVG, Nummer 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG. Zuletzt hat der Kläger selbst noch 70,20 € , d.h. eine 1.3 Gebühr , gefordert und die Klage im übrigen zulässig gem. § 269 I BGB zurückgenommen.

Der zulässige Feststellungsantrag war zum Teil begründet. Durch die Ablehnung der Haftpflichtversicherung der Beklagten, deren Handeln er sich gemäß § 10 IV AKB zurechnen lassen muss, weitere Zahlungenauf die Rechnung in der durchsetzbaren und begründeten Höhe zu leisten, ist der Beklagte in Schuldnerverzug geraten und hat veranlasst, dass der Kläger einen Mahnbescheid gegen ihn beantragen  und das streitige Verfahren betreiben musste. Dazu war es erforderlich, die Gerichtskosten vorzuschießen. Aus dem Aktenvorblatt  folgt, dass der Kläger die Gerichtskosten eingezahlt hat. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, regelmäßig Bankkredit in Höhe von mindestens 4,87  in Anspruch zu nehmen, und dass er den Gerichtskostenvorschuß ohne Erfordernis des Rechtsstreites zur Tilgung verwendet hätte. Damit hat er ausreichend dargelegt,m dass ihm ein Schaden entstanden ist. Ihm steht daher ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz zu, § 286 I 1 BGB. § 104 I2 ZPO schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist neben einem prozessualen nicht von vornherein ausgeschlossen(vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 10.7.2012 – 8 U 66/11 -).

Da er die Höhe des Zinsschadens im Zeitpunkt der Klage erhebung nicht beziffern konnte, da ihm weder der Verfahrensausgang noch der Zeitraum der Verzinsung bekannt waren, war der Feststellungsantrag zulässig, § 256 I ZPO. Der Kläger hat zu 60 % obsiegt. Daher muss der Beklagte auf 60 % der verauslagten Gerichtskosten Zinsen wie zuerkannt bezahlen. Dies war antragsgemäß auszusprechen.

Allerdings kann der Kläger nicht wie beantragt Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszuinssatz fordern. Die Voraussetzungen von § 288 I BGB liegen nicht vor. Er hat te keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einzahlung der Gerichtskosten, Freistellung oder einen entsprechenden Kostenvorschuss. Dies behauptet er auch selbst nicht. Er ist Kostenshuldner gemäß § § 12, 18 GKG (Gerichtskostengesetz). Die Verzugszinsen begehrt der Kläger nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld i.H.v. noch 323,95 €. nur hierfür gilt § 288 I BGB. Im übrigen war der Feststellungsantrag daher unbegründet.

Der Ausspruch der Kosten folgt aus § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, §§ 39, 48, 63 II GKG.

Das war das Urteil der Amtsrichterin des AG Wertheim. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

17 Antworten zu AG Wertheim verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und legt VKS-Honorarumfrage zugrunde mit Urteil vom 9.8.2013 – 1 C 279/12 –

  1. RA Starnberg sagt:

    Hinsichtlich der Entscheidung zum Feststellungsantrag gefällt mir das Urteil gar nicht.
    Es ist m.W. das erste Gericht, das nicht die 5 Prozentpunkte ausurteilt, wenn schon ein Feststellungsinteresse bejaht wird. Die Begründung überzeugt m.E. auch nicht. Obwohl es eine Einzelfallentscheidung ist, wird die HUK-Coburg mit dieser Begründung wieder hausieren gehen. Leider!

  2. RA Bayern sagt:

    Gefällt mir auch nicht.

  3. G.v.H. sagt:

    Mit der fast regelmäßig aus der Luft gegriffenen Behauptung, dass die Kosten eines Gutachtens überhöht seien, wird auf Seiten des Klägers ein Rechtsfertigungsdrang ausgelöst und auf Seiten des Gerichts wird damit dann – fast automatisch – die Frage im Raum stehen, ob das möglicherweise stimmen könnte.
    Und schon werden unter Verwendung von Honorarerhebungen des einen oder anderen Berufsverbandes Vergleiche bemüht sowie interpretiert und wer es sich ganz einfach machen will, bemüht schließlich auch noch den§ 287 ZPO.
    Grundsätze der BGH-Rechtsprechung werden zitiert, aber am Ende wird trotz Überprüfungsverbot (warum wohl ?) doch wieder gerechnet und das eigentlich für die Katz, denn der BGH hat auch die Regulierungsverpflichtung für scheinbar überhöhte Gutachterkosten deutlich gemacht. Was bleibt also übrig ?

    ° Klärung der Frage bezüglich eines Auswahlverschuldens ?
    ° Verstoß des Geschädigten gegen seine „Schadenminderungspflicht“ , obwohl der BGH den Geschädigten von einer solchen Verpflichtung zur Marktforschung entpflichtet, weil sie praktisch nicht möglich ist. Mit dieser Entpflichtung entfällt auch die Phrase, was das „Einholen näherer Erkundigungen angeht“ und die damit dreist behauptete Darlegungs- und Beweispflicht. Genau das Gegenteil ist der Fall.
    Der Geschädigte kann dem im falschen Zusammenhang geforderten „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nur dann entsprechen, wenn er einen Vertrauenssachverständigen des Gegners akzeptiert. Mit dieser Floskel
    wird dann aber die endgültige Verweigerung einer weiteren Zahlung und korrekten Erledigung festgeschrieben, denn im Hinterkopf wissen die Erfinder dieses Kunstgriffes bei der HUK-COBURG ganz genau, dass ihrer Forderung, auf die es schadenersatzrechtlich überhaupt nicht ankommt, nicht entsprochen werden kann. Gegen Kritik hat sich die HUK-COBURG bisher gekonnt abgeschottet mit Anonymisierung, verwischten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten oder auch behaupteten Unzuständigkeiten sowie dem Versuch, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Verfahren nach Coburg zu ziehen.

    Es gilt vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass als Beweis für die Erforderlichkeit die Vorlage der Rechnung genügt und da gibt es denn auch nach den bekannten Grundsätzen des Schadenersatzes nichts dran zu deuteln und zu bemäkeln. Für eine gegenteilige Annahme ist in vollem Umfang der Schädiger bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung darlegungs- und beweisbelastet.

    Wenn aber den Geschädigten mit der Beauftragung eines anerkannten Sachverständigen, den er sorgfältig ausgewählt hat kein Auswahlverschulden trifft, so sind die Kosten für die Einholung eines solchen Gutachtens im Sinne des § 249 II 1 BGB erforderlicher Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges und damit des Zustandes , als wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Eine rechtswidrige Kürzung durch Zubilligung von Schadenersatz redet jedoch einem anderen Zustand das Wort.

    G.v.H.

  4. RA Schwier sagt:

    Die nur teilweise Verurteilung ergibt für mich nur unter dem Aspekt einen Sinn, dass der Schädiger „persönlich“ verklagt worden ist. Ein „typisches“ Urteil in dem Sinne, dass das „Gerechtigkeitsgefühl“ des „Schädigers“ nicht erschüttert werden sollte.
    Gefällt mir ebenfalls nicht, aber unsere Musterklagen werden wir deshalb nicht abändern! 😉

  5. L.B. sagt:

    Danke für Deinen Beitrag, G.v.H.
    Die Erforderlichkeit der Mittel ist auch meiner Meinung nach durch die Rechnung des Sachverständigen und sein Gutachten ebenso nachgewiesen, wie vergleichbar bei den Reparaturkosten auch und die Erforderlichkeit zur Einholung eines Gutachtens ist ebenfalls nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht im Sinne des § 254 Absatz 2 BGB ergibt.
    Anmerkung zum BGH Urteil vom 20.10.2009:
    Weist der Geschädigte die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Rechnung über die ihm entstandenen Gutachterkosten nach, kann unter Beachtung seiner „ex ante“-Position nichts anderes gelten (s.a. BGH VI ZR 398/02 vom 29.04.2003). In dem von der HUK-Coburg zitierten BGH-Urteil, wird die angesprochene Nichtberechtigung zu einer Preiskontrolle unterschlagen.

    L.B.

  6. CH.S sagt:

    Im Falle eines HUK-Coburg-Schadens weisen wir jeden unserer Kunden auf die Regulierungspraxis dieser Versicherungsgesellschaft hin und stellen zur Überlegung, ob es nicht besser wäre, ein Sachverständigenbüro einzuschalten, das mit den Abrechnungsvorstellungen der HUK-Coburg konform geht oder Kürzungen einfach hinnimmt. Wir benennen dann auch gern die nach unserer Kenntnis so verfahrenen Büros und das hat gleich mehrere positive Effekte.

    Effekt Nr.1: “ Und ich dachte immer, die seien seriös und versicherungsunabhängig.“
    Effekt Nr.2: Auftraggeber ist überzeugt, dass sich mit anwaltlicher Hilfe die Schadenregulierung sicherer betreiben läßt.
    Effekt Nr. 3: Geschädigter will vor diesem Hintergrund umso mehr das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und bleibt uns so über Jahre erhalten, weil er überzeugt ist, nirgends besser aufgehoben zu sein.
    Effekt Nr.4: Die positive Mund zu Mund Propaganda (nicht für die Versicherung)
    Effekt Nr.5: Der Anwalt ist für diese kostenlose Werbung dankbar und revanchiert sich.

    Man sieht, es ist alles eine Frage der Perspektive und so ziehen wir aus der vermeintlich unerquicklichen Situation so ganz nebenbei noch einen Nutzen, die Versicherung hingegen wohl kaum.

    CH. S.

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @CH.S.
    „Man sieht, es ist alles eine Frage der Perspektive und so ziehen wir aus der vermeintlich unerquicklichen Situation so ganz nebenbei noch einen Nutzen, die Versicherung hingegen wohl kaum.

    CH. S.“

    Ich sehe da auch eine Perspektive.
    Wir sprechen mit der Versicherung, dass sie unser Honorar komplett bezahlen, dafür schicken wir die Geschädigten nicht mehr zu den Anwälten. Zudem erhalten wir noch 30% aus den gesparten Anwaltsgebühren.
    Dann brauchen die Anwälte nicht mehr jammern, dass sie wegen der Honorarprozesse nichts mehr verdienen. Dann bleibt uns SV auch erspart dass die „nur für ihre Mandanten tätigen Anwälte“ bei jeder Gelegenheit den BVSK vorschieben und ohne Weitsicht Urteile mit BVSK-Hilfe wie Honorartableau-Wertminderungsmodell usw. gesellschaftsfähig machen.

  8. Ch.S sagt:

    Hi, Hukflüsterer,
    ja, das ist ja so was von genial, dass ich fast sprachlos bin. Wer hatte an eine solche Perspektive gedacht ?
    Man lernt eben nicht aus bzw. immer noch dazu. Danke.-

    CH.S.

  9. virus sagt:

    Ein Versicherungsnehmer der HUK hat gerade 31 Euro auf die Restforderung des Sachverständigen-Honorars überwiesen. Und dies ganz ohne Verweis auf Honorarbefragungen.

    Hallo G.v.H.,
    erst mal vielen Dank für deine absolut zutreffenden Aussagen.
    Zudem stellt sich die Frage, ob Anwälte, die mit der Angemessenheit und Honorarbefragungen im Schadensersatz-Prozess argumentieren, nicht deshalb für dann vom Gericht vorgenommene Kürzungen gegenüber ihren Mandanten haften?

    Gruß Virus

  10. RA Bayern sagt:

    @ virus

    Wenn der VN der HUK gerade 31 Euro auf die Restforderung des SV überwiesen hat, hat dieser lediglich seine Schuldnerverpflichtung auf Schadensersatz erfüllt. Fahrer, Halter und Versicherung haften als Gesamtschuldner. Insofern schulden alle zusammen für die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs. Dass der VN, der die Schuld eines anderen Gesamtschuldners, der eigentlich aufgrund des Versicherungsvertzrages zur Ausgleichung verpflichtet gewesen wäre, dann im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch hat, ist eine andere Baustelle.

    Nun zu der Frage, ob Anwälte, die mit Angemessenheit und Honorarbefragungen arbeiten, nicht deshalb dann für vom Gericht vorgenommene Kürzungen haften, kann ich antworten mit schlicht und einfach Nein! Begründung ist, dass die Angemessenheit im schadensrechtlichen Sinne nicht mit der Angemessenheit im Werkvertrag verwechselt werden darf. Offenbar tust du das. Der BGH hat in der Grundsatzentscheidung vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 – selbst das Wort „angemessen“ benutzt. Ich zitiere: „Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und ANGEMESSEN erscheinen“ (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Wenn es dem Geschädigten angemessen ERSCHEINT, darauf kommt es an, dass das berechnete Honorar des SV sich im Rahmen der Honorarbefragungen hält und damit ANGEMESSEN in seinen Augen ist, dann sind die berechneten Kosten erforderlich i.S.d. § 249 II BGB.

    Wenn der Anwalt in diesem Sinne argumentiert, dann hat auch der Anwalt keinen Fehler gemacht. Insoweit ist dann auch kein Raum mehr für Haftungen gegenüber dem Mandanten.

  11. RA Schepers sagt:

    @ DerHukfFlüsterer

    Wir sprechen mit der Versicherung, dass sie unser Honorar komplett bezahlen, dafür schicken wir die Geschädigten nicht mehr zu den Anwälten.

    Einen Keil zwischen Sachverständige und Rechtsanwälte treiben. Was die Versicherungen begonnen haben, wird vom Hukflüsterer konsequent fortgeführt…

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @
    RA Schepers says:
    5. September 2013 at 08:52
    „Einen Keil zwischen Sachverständige und Rechtsanwälte treiben. Was die Versicherungen begonnen haben, wird vom Hukflüsterer konsequent fortgeführt…“

    Hi Schepers,
    ich habe von Alternative gesprochen und nicht von einer konsequenten Fortführung. Da zeigt sich sofort der Anwalt als Rechtsverdreher, deshalb nennt man Euch auch so.
    Was die Fortführung betrifft, kannst Du doch nur das DAV/Versicherungsabkommen meinen, welches dem Rechtsanwalt bei Vermeidung eines Prozesses durch freiwillige Verzichte seines Mandanten von bestimmten Schadenersatzleistungen, durch vorherige Abstimmung mit der Versicherung ob man einen SV benötigt usw., eine 50% Honorarerhöhung gesichert hat. Vielerorts wurde deshalb das böse Wort „Mandantenverrat“ gebraucht. Also wer im Glashaus sitzt, sollte nichts verdrehen und sich an Dingen messen lassen, welche sicherlich nicht von SV erfunden wurden.

  13. RA Schepers sagt:

    @ DerHukflüsterer

    Anwalt als Rechtsverdreher … Mandantenverrat … wer im Glashaus sitzt, sollte nichts verdrehen …

    Einen Keil zwischen Sachverständige und Rechtsanwälte treiben…

  14. DerHukflüsterer sagt:

    @RA Schepers says:
    5. September 2013 at 15:48
    „Einen Keil zwischen Sachverständige und Rechtsanwälte treiben…“

    Hi Schepers,
    sonst fällt Dir nichts besseres ein.
    Es ist schlicht u. einfach gesagt, nur das Vorhalten eines Spiegels an bestimmte RA.. Der Keil wird von vielen RA selbst gesetzt, weil sie vor lauter Erfolgsgeilheit das oft wesentlich Wichtigere übersehen. Sie sind wie Fahnen im Wind, heute die Rechtslage so sehen und morgen genau das Gegenteil behaupten, Hauptsache man gewinnt einen Prozess. Deshalb hat dieses m.E. widersprüchliche u. oft ehrlose Verhalten einen großen Anteil an der nun leider uneinheitlichen Rechtsprechung, welche verstärkt zu erkennen ist.

  15. Zweite Chefin sagt:

    Hukflüsterer, da sind Sie aber von vorgestern.
    Das DAV-Abkommen gibt es spätestens seit Einführung des RVG 2004 nicht mehr, einige Versicherungen hatten noch kurze Zeit etwas Ähnliches angeboten, aber seit einigen Jahren ist das Thema gegessen.
    Und warum ?
    Weil es sich für die Versicherungen nicht lohnte. Die Anwälte haben sich nicht mehr oft genug mit erhöhten Honoraren kaufen lassen, sondern bestanden zunehmend auf 100 %iger Regulierung und klagten diese – auch kleinen – Restbeträge ein.
    Der Lockeffekt war weg und der Einspareffekt sowieso, also weg mit dem Abkommen.

  16. DerHukflüsterer sagt:

    Zweite Chefin says:
    6. September 2013 at 11:27
    „Hukflüsterer, da sind Sie aber von vorgestern.
    ………..Die Anwälte haben sich nicht mehr oft genug mit erhöhten Honoraren kaufen lassen, ……………..

    Hi zweite Chefin,
    es stellt sich nun die Frage, warum Anwälte, die sogenannten Organe der Rechtspflege solch ein schmutziges Spiel ( Parteiverrat) überhaupt betrieben haben?
    Deshalb habe ich auch von einer Fortführung gesprochen! Ich habe mich wohl nicht so klar ausgedrückt wenn das anders verstanden wird. Ich meinte fortführen, aufleben, wieder aufnehmen usw.
    Ich zitiere: „Was die Fortführung betrifft, kannst Du doch nur das DAV/Versicherungsabkommen meinen, welches dem Rechtsanwalt bei Vermeidung eines Prozesses durch freiwillige Verzichte…..“

    Aber Du hast recht, ich bin von vorgestern, deshalb weis ich noch viele Dinge von damals.
    Im übrigen ist dieses DAV/Versicherungsabkommen gescheitert, wegen zunehmender Kritik u. Proteste. Ich kann mich auch erinnern das SV den DAV und den damals willigen RA einen Boykott angedroht haben. Das dürfte der hauptsächliche Grund gewesen sein und nicht eine plötzliche Moralinjektion.
    Aber ich will nicht zwischen SV u. RA einen Keil treiben, sondern eine berechtigte Kritik üben, gegenüber von Leuten, die ganz still sein müssten wenn es um den Vorwurf von Schweinereien geht.

  17. RA Schepers sagt:

    @ DerHukflüsterer

    sonst fällt Dir nichts besseres ein.

    Soll ich die Anwälte verteidigen? Oder soll ich die Sachverständigen angreifen? Den Keil weitertreiben?

    Oder sollen wir lieber wieder darüber diskutieren, wie man die Versicherungen zu einer vollständigen Schadenregulierung bringen (zwingen) kann…?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert