Amtsrichterin des AG Bremen mit lesens- und beachtenswertem Urteil vom 12.3.2013 – 18 C 156/12 – zur fiktiven Abrechnung, zur Zumutbarkeit der Verweisung auf Alternativwerkstatt, zum Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg und zum Auskunftsanspruch des Geschädigten bezüglich der über ihn und sein Fahrzeug gespeicherten Daten u. a.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein besonders interessantes und lesenswertes Urteil des Amtsgerichts Bremen bekannt. Die erkennende Amtsrichterin musste sich in diesem Fall mit einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, der Frage der Zumutbarkeit der Verweisung, der Beweislast im Falle der behaupteten Gleichwertigkeit, den Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlägen auch bei Alternativwerkstätten, die behauptetermaßen keine berechnen, aber keine eigene Lackiererei besitzen. Weiterhin hatte sich das Gericht mit den durch die Versicherung erhobenen Daten und deren Weitergabe zu beschäftigen. Auch diese Aufgabe hat die Amtsrichterin hervorragend gelöst. Insgesamt handelt es sich um ein „Hammerurteil“. Das mit dem Auskunftsanspruch ist eine hochinteressante Sache. Eingescannt und (rechtswidrig) willkürlich weitergegeben (= unerlaubte Vervielfältigung) werden ja inzwischen nahezu alle Daten und Gutachten (carexpert, Control-Expert, DEKRA, Eucon, HP-Claim Controlling, Restwertbörsen usw.) . Nichtzuletzt auch  an die HIS-Datei, ohne den Geschädigten entsprechend darüber zu informieren. Das heißt: der Geschädigte und der Gutachter können diesen Auskunftsanspruch fast immer zusammen – oder auch separat in einzelnen Verfahren – mit dem jeweiligen Schadensersatzanspruch anmelden, da außergerichtlich Auskünfte meist verweigert werden. Man will sich seitens der Versicherer natürlich nicht in die Karten schauen lassen.  Denn wer weiß schon, was dabei alles ans Licht kommen könnte?

Wir finden daher, dass dieser Auskunftsanspruch durchaus berechtigt ist. Er ist darüber hinaus eine hervorragende Möglichkeit, den Streitwert und damit den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts – auch bei kleinen Restforderungen – deutlich anzuheben. In diesem Falle ein Streitwert von EUR 533,05 auf sagenhafte EUR 3.500!! So nebenbei wird dann noch die Berufungsgrenze überschritten. Außerdem werden dadurch die gesamten Prozesskosten auch für die Versicherer noch einmal deutlich angehoben, so dass auch diese überlegen müssen, ob sich die Aufnahme des Rechtsstreites wirtschaftlich und versicherungsvertragsmäßig noch lohnt oder es besser ist, den Anspruch anzuerkennen. Denn durch die Erteilung der Auskünfte, deren Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit im Übrigen auch durch eidesstattliche Versicherungen erzwungen werden können, könnte manch weiteres Verfahren folgen. Mit dieser konsequent durchgeführten  Strategie könnte man das komplette Schadensmanagement der Versicherer aushebeln. Darauf kann man wetten. Negativurteile für die Geschädigten beim AG – wie bisher – muss man dann nämlich auch nicht mehr hinnehmen, da sie automatisch berufungsfähig geworden sind. Bei dem Auskunftsanspruch ist der Regelstreitwert, der schon über der Berufungsgrenze liegt, anzunehmen. Hinzu kommt dann noch der streitige Restschadensersatzbetrag. Der Auskunftsanspruch als das Huhn, das goldene Eier legt. Ein Hebel analog dem Urheberrecht bei den Restwertbörsen. Warum da bisher noch keiner draufgekommen ist? Was meint Ihr? Bitte gebt vielzählig Eure Meinungen bekannt.
Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Teßmar & Hinze aus Delmenhorst.

Viele Grüße
Willi Wacker

Geschäfts-Nr: 18 C 0156/12

Verkündet am 12.03.2013

AMTSGERICHT BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2013 durch Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 143, 41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen … aus der Rechnung vom 23.09.2011, Rechnungsnummer … in Hohe von 104,02 € freizuhalten.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Auskunft zu erteilen, welche Daten über ihn und das verunfallte Fahrzeug, Typ BMW 735 i, Fahrzeugidentnummer … bei der Beklagten gespeichert sind und an andere Firmen oder Personen weitergegeben worden sind.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 285,62 € freizuhalten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3,500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis 3.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im September 2011, der sich in Bremen auf dem Parkplatzgelände REAL in der Richard-Dunkel-Straße ereignet hat sowie Auskunft über die über ihn und sein Fahrzeug gespeicherten und weitergegbenen Daten.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach unstreitig,

Die Parteien streiten über die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten sowie der erforderlichen Nettoreparaturkosten.

Der Kläger ließ seinen Schaden nach dem Unfall durch das Sachverständigenbüro … begutachten. Dieses stellte in seinem Gutachten vom 27.09.2011 erforderliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.572,85 € fest, sowie eine Wertverbesserung durch die Reparatur in Höhe von 80,00 €, so dass sich insgesamt Reparaturkosten in Höhe von 1.492,84 € ergaben. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro dem Kläger 483,02 €.

Mit Schreiben vom 30.09.2011 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung zum 21.10,2011 auf, den Schaden des Klägers auszugleichen.

Die Beklagte zahlte unter Bezugnahme auf einen von ihr eingeholten Dekra Prüfbericht auf die Reparaturkosten 1.349,44 €. Auf die Sachverständigenkosten zahlte die Beklagte unter Zugrundelegung des Gesprächsergebnisses BVSK 2009- HUK-Coburg 379,00 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 272,87 €.

Der Kläger verlangte zudem mit Schreiben welche Daten aus dem Unfallereignis über ihn gespeichert und an Dritte weitergegeben wurden.

Mit Schreiben vom 31.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, welche Daten über ihn bei ihr gespeichert wurden und erklärte, dass eine Weitergabe der Daten an Dritte nicht erfolgt sei.

Der Kläger ist der Meinung, dass die ermittelten Reparaturkosten erforderlich und angemessen seien. Die von der Beklagten angegebenen Referenzbetriebe seien nicht ausreichend qualifiziert und verfügten auch nicht über eine eigene Lackiererei, so dass auch hier Verbringungskosten anfallen würden. Die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze der Referenzbetriebe werden von Klägerseite bestritten. Der Kläger ist weiter der Meinung, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht nicht abschließend erfüllt habe, zum einen habe sie offensichtlich Daten an die Dekra weitergereicht, zum anderen stehe zu erwarten, dass die Beklagte das Sachverständigengutachten des Büros … digitalisiert und abgespeichert habe, da bei der Beklagten die Schadensgutachten eingescannt und anschließend vernichtet würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 143,41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen … aus der Rechnung vom 28.09.2011, Rechnungsnummer … in Höhe von 104,02 € freizuhalten,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere Auskunft zu erteilen, welche Daten über ihn und das verunfallte Fahrzeug, Typ BMW 735i, Fahrzeugidentnummer … bei der Beklagten gespeichert und an andere Firmen oder Personen weitergegeben worden sind,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 285,82 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die Reparaturkosten übersetzt seien, da eine kostengünstigere Reparatur in den Werkstätten Autolackiererei W. und T. GmbH möglich sei. Diese Betriebe seien vom Qualitätsstandard mit einer Markenwerkstatt vergleichbar. Hier würden keine UPE- Aufschläge und Verbringungskosten berechnet und die Lohnkosten seien mit 85,00 €/Std. für Karosserie und 58,00 €/Std. für Mechanik geringer. Es ergäben sich daher Abzüge in Höhe von 84,00 € für die Verbringungskosten, in Höhe von 42,27 € für die UPE-Aufschläge und in Höhe von 43,50 € für den Arbeitslohn. Ein Verweis auf die Werkstatt T. sei dem Kläger angesichts des Alters und der Laufleistung seines Fahrzeugs auch zumutbar. Die Sachverständigengebühren seien ebenfalls übersetzt und entsprächen nicht den ortsüblichen Preisen, wobei das Gesprächsergebnis BVSK-HUK 2009 als angemessene Schätzgrundlage diene. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine weitere Auskunft über gespeicherte Daten bestehe nicht, da insoweit mit Schreiben vom 31.012012 zutreffend und vollständig Auskunft erteilt worden sei. Eine Datenweitergabe im Rechtssinne sei nicht erfolgt, da die Dekra als Daten verarbeitende Stelle im Sinne von § 11 BDSG nicht als Dritte zu qualifizieren sei. Zudem habe die Beklagte als Versicherer ein berechtigtes Interesse an der Datenerfassung und -prüfung, welches sich aus § 100 VVG ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.02.2013 (Bl. 151 ffdA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 143,41 € aus § 115 I Nr.1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere freie Fachwerkstatt voraus, dass diese eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet und keine deutlich weitere Entfernung vom Wohnort des Geschädigten aufweist als die Markenwerkstatt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass es sich bei der von der Beklagten benannten Firma T. GmbH um eine einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige freie Werkstatt handelt.

Der Zeuge T. hat ausgeführt, dass die Firma T. GmbH über jahrelange Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfüge. Die Werkstatt sei zu 50% mit solchen Aufträgen ausgelastet. Ferner verfüge die Firma über einen Kfz-Meister in seiner Person. Einen Lackierermeister gäbe es nicht, da diese Arbeiten ausgelagert würden an ein Kooperationsunternehmen. Verbringungskosten würden insoweit aber nicht berechnet. Es fänden regelmäßige Fortbildungen der Mitarbeiter statt. Auf die Arbeiten würden bis zu 6 Jahre, mindestens jedoch 3 Jahre Garantie gewährt. Ferner werde der Betrieb regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen, nämlich der Dekra und dem TÜV auf konkrete Qualitätsstandards geprüft und es würden ausschließlich modernes Spezialwerkzeug und Originalersatzteile verwendet. Zugleich biete die Firma T. einen kostenlosen Bring- und Abholservice an. Gründe an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln ergaben sich für das Gericht insoweit nicht.

Hinsichtlich der Preise der Firma T. im Zeitraum Oktober /Dezember 2011 bekundete der Zeuge, dass für Karosseriearbeiten ein Stundenlohn von 76,50 € netto, für Mechanik ein Stundenlohn von ca. 70,00 € netto und für Lackarbeiten ein Stundenlohn in Höhe von 76,50 € netto zzgl. 20-35% Materialaufschlag je nach Lacktyp gegolten habe. Bei einer Metalliclackierung werde ein Materialaufschlag von 30 Prozent berechnet. Hierbei handele es sich um die für alle Kunden zugängliche Preise.

Für manche Versicherer, mit denen er Rahmenverträge habe, bestünden Sonderkonditionen. Auf Nachfrage des Gerichts, wie er die o.a. Preise des streitgegenständlichen Zeitraums ermittelt habe, bekundete der Zeuge, er habe sich zwei Kostenvoranschläge aus dieser Zeit herausgesucht und dort die Preise abgeschrieben, dabei habe er nicht darauf geachtet, ob dies Kostenvoranschläge für Versicherungen gewesen seien. Dies stellt einen Widerspruch zu seiner ersten Angabe dar, dass es sich um frei zugängliche Preise handele. Für das Gericht blieb damit unklar, welcher Preis für den normalen Endverbraucher im streitgegenständiichen Zeitraum von der Firma T. berechnet worden wäre. Die Aussage des Zeugen war insoweit nicht aussagekräftig und widersprüchlich. Es blieb für das Gericht unklar, ob es sich bei den angegebenen Preisen um Sonderpreise für eine Versicherung gehandelt hat oder um den allgemein zugänglichen Preis. Ferner blieb die genaue Höhe der Lohnkosten für Mechanik unklar, der von dem Zeugen lediglich mit einem ca.-Wert angegeben wurde. Darüber hinaus wichen die Angaben des Zeugen von den von Beklagtenseite behaupteten Preisen – 58,00 € für Mechanik, 85,00 € für Karosserie und 114,75 € für Lackarbeiten – erheblich ab. Der Zeuge bekundete zwar weiter, dass Verbringungskosten nicht berechnet würden und UPE- Aufschläge in der Regel nicht berechnet würden. Eine klare Feststellung, welche Kosten bei der von der Beklagten angegebenen Referenzwerkstatt T. für die streitgegenständliche Reparatur angefallen wären, ist indes nicht möglich. Damit steht für das Gericht nicht fest, dass eine kostengünstigere Reparatur bei der Firma T. GmbH möglich wäre.

Darlegungs- und Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Der Beweis ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte zudem für die Höhe des angemessenen Arbeitslohns auch Sachverständigenbeweis angeboten hat, war dem Beweisantritt nicht nachzugehen. Insoweit hat die Beklagte unter Beweis gestellt, dass ein Arbeitslohn in Höhe von 85,00 € angemessen sei. Der Kläger legt seiner Schadensberechnung indes einen Arbeitslohn in Höhe von 84,00 € zugrunde. Die weiter benannte Referenz-Werkstatt Autolackiererei W. befindet sich unstreitig im Insolvenzverfahren, so dass die Gewährung einer Garantie fraglich erscheint und damit die erforderliche Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

Berücksichtigt man, dass die Klägerseite fiktiv abrechnet, so steht auch dies einer Erstattungsfähigkeit von UPE- Aufschlägen und Verbringungskosten gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros … nicht entgegen. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 249 II 2 BGB eine klare Entscheidung dahingehend getroffen, dass lediglich die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Wollte man bei fiktiver Abrechnung weitere Einschränkungen vornehmen, so würde dies zu einer Aushöhlung dieser Schadensberechnung führen.

Im Ergebnis hat die Beklagte daher weitere 143,41 € auf den Schaden zu erstatten.

2. Der Kläger hat zudem gemäß § 115 I Nr.1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG einen Anspruch auf Freihaltung von weiteren Sachverständigengebühren in Höhe von noch 104,20 € gegen die Beklagte.

Die Höhe der vom Sachverständigenbüro … abgerechneten Sachverständigengebühren ist gemäß § 249 BGB angemessen.

Gemäß § 249 BGB hat der Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten des Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Prozessparteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist somit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist er allerdings nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az VI ZR 67/06).

Dabei bildet der tatsächliche Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S.v. § 249 II 1 BGB. Der tatsächlich aufgewendete Betrag ist jedoch nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grds. nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (s. zum Ganzen BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist allein, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Das Gericht schätzt vorliegend die erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO anhand der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011. Das Gesprächsergebnis BVSK 2009- HUK Coburg ist hingegen als Schätzgrundlage ungeeignet, da es lediglich diejenigen Beträge wiedergibt, bei denen die HUK- Coburg generell bereit ist, zu regulieren. Es handelt sich dabei aber nicht um einen für den Geschädigten zugänglichen Markt. Auch handelt es sich um Sonderkonditionen zwischen einer Haftpflichtversicherung und einem Sachverständigenverband. Derartige auf Sonderkonditionen beruhende Preise sind keine marktüblichen Preise. Dies ist bei der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 anders. Die Honorarbefragung spiegelt diejenigen Preise wieder, die die Mitglieder des BVSK tatsächlich ihren Abrechnungen zugrunde legen und somit als üblich und angemessen anzusehen sind (s. zum Ganzen AG Mönchengladbach, Urteil vom 22.12.2010, Az, 35 C 82/10).

Der Sachverständige hat das Grundhonorar mit 310,00 € veranschlagt. Die Höhe des Grundhonorars liegt um 18,00 € unterhalb der Tabelle HB V der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011. Die Tabelle HB V beinhaltet den Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50-60% der BVSK Mitglieder ihr Honorar berechnen.

Hinsichtlich der Fotokosten für den 1. Satz liegt der Sachverständige mit 0,63 € geringfügig oberhalb des Honorarkorridors HB V. Die Pauschale für Porto und Telefon liegt mit 18,00 € 0,88 € unterhalb des Honorarkorridors. Auch die Schreibkosten mit 23,00 € liegen bei üblichen Schreibkosten von 3,75 € pro Seite und 8 Seiten Gutachten unterhalb des Honorarkorridors.

Festzuhalten bleibt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger bei einzelnen Abrechnungspositionen leicht über dem Rahmen der Tabelle HB V liegt, denn allein das Gesamthonorar ist maßgeblich für die Beurteilung einer angemessenen Vergütung und die Frage der Schadensminderungspflicht des Klägers. Ausweislich der Tabelle HB V der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 ist bei Berücksichtigung des von der Schadenshöhe abhängigen Grundhonorars zzgl. Nebenkosten für Fotokosten (1. und 2, Fotosatz je Foto), für Porto/Telefon (pauschal) und Schreibkosten je Seite ein Gesamthonorar von bis zu 432,41 € netto (= 514,57 € brutto) üblich und angemessen.

Das von dem Sachverständigen abgerechnete Gesamthonorar in Höhe von 405,90 € netto (= 483,02 € brutto) liegt daher innerhalb des angemessenen Rahmens und ist nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis war die Beklagte, die auf die Rechnung des Klägers vorprozessual 379,00 € gezahlt hat, daher zur Freihaltung von den weiteren 104,02 € zu verurteilen.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus aus § 34 I BDSG einen Anspruch auf Auskunft über die über ihn und das verunfallte Fahrzeug bei der Beklagten gespeicherten und an Dritte weitergegebenen Daten.

Gemäß § 34 I 1 Nr. 1 BDSG hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten und gemäß § 34 I 1 Nr. 2 BDSG über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden. Gemäß § 34 I 2 BDSG soll der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werde soll, näher bezeichnen. Dies hat der Kläger in seinem Klageantrag zu Ziff. 3 getan.

Personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind dabei auch Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person (§ 3 BDSG). Damit sind auch die über das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug gespeicherten Daten erfasst.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sie habe mit ihrem Schreiben vom 31.01.2012 bereits ausreichend Auskunft erteilt, so bleibt diese Auskunft hinter dem Anspruch des Klägers zurück.

Unbestritten werden eingereichte Sachverständigengutachten über Kfz-Schäden bei der Beklagten eingescannt und gespeichert. Dann hat die Beklagte aber auch über diese abgespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Eine solche ist bislang nicht erfolgt.

Femer hat die Beklagte unstreitig Daten über den Kläger an die Dekra weitergegeben, auch insoweit hat sie Auskunft zu erteilen. Auf die Frage, ob die Dekra „Dritte“ ist, kommt es bei dem Auskunftsanspruch aus § 34 I BDSG nicht an. Ebensowenig darauf, ob die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Datenerfassung und -prüfung hat.

Der Umstand, dass der Kläger auf andere Weise von der Übermittlung der Daten an die Dekra Kenntnis erlangt hat, steht dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht entgegen (argumentum e contrario aus §§ 34 VII i.V.m. § 33 II 1 Nr. 1 BDSG).

4. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 285,82 €.

Den Gegenstandswert der begehrten Auskunft bemisst das Gericht gemäß § 3 ZPO mit 3.000,00 €. Für die Bemessung des Streitwerts ist das Angriffsinteresse des Klägers maßgeblich. Insoweit hat der Kläger kundgetan, dass evtl. ein Anspruch auf Löschung der Daten bzw. auf Unterlassung der Nutzung der Daten verfolgt werden soll. Unter Berücksichtigung der betroffenen hohen Güter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes erscheint ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 € als angemessen. Insgesamt ergibt sich damit für die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000,87 €. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 WRVG, der Auslagenpauschale gemäß Ziff. 7002 WRVG und der Umsatzsteuer gemäß Ziff. 7008 WRVG ergeben sich erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 €. Hinzuzurechnen sind 12,00 € für eine erfolgte Akteneinsicht beim Stadtamt Bremen, so dass sich Gesamtgebühren in Höhe von 558,69 € ergeben. Hierauf hat die Beklagte 272,87 € gezahlt, so dass eine Freihaltung des Klägers von den weiteren Gebühren in Höhe von 285,82 € zu erfolgen hat.

5. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286 I, 238 I BGB.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709, 1 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare zu diesem hervorragenden Urteil.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

Redaktioneller Nachtrag: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde jedoch per Beschluss durch das LG Bremen bereits bestätigt.

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17 Antworten zu Amtsrichterin des AG Bremen mit lesens- und beachtenswertem Urteil vom 12.3.2013 – 18 C 156/12 – zur fiktiven Abrechnung, zur Zumutbarkeit der Verweisung auf Alternativwerkstatt, zum Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg und zum Auskunftsanspruch des Geschädigten bezüglich der über ihn und sein Fahrzeug gespeicherten Daten u. a.

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    Hey Willi Wacker,
    wahrlich ein „Hammer-Urteil“. Hut ab vor dem Geschädigten, dessen Anwalt und natürlich vor der Amtsrichterin in Bremen.
    Grüße
    Bernd Barremeyer

  2. Hilgerdan sagt:

    @
    „…..Die weiter benannte Referenz-Werkstatt Autolackiererei W. befindet sich unstreitig im Insolvenzverfahren, so dass die Gewährung einer Garantie fraglich erscheint und damit die erforderliche Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.“

    Hi Leute,
    kein Wunder dass sich die sogenannten Referezbetriebe reihenweise in die Insolvenz flüchten müssen.
    Man kann halt nicht unter den erforderlichen Stundensätzen arbeiten. Wie auch zahlreiche SV nicht unter den erforderlichen Honorarsätzen ausreichend qualifiziert arbeiten können.
    Ja und dann hat die sorgfältig recherchierende Richterin genau einen Kernpunkt getroffen; denn welche (Referenz) Werkstätte leistet bei einem geschädigten Kunden noch eine Gewährleistung, wenn die Insolvenz schon im Gange ist.
    Gut dass dieses heikle Thema im Zuge der Verweisung an Referenzwärkstätten so deutlich in einem Gerichtsurteil herausgearbeitet wurde.
    Dieses Problem wird sich zukünftig verstärken und als ein weiterer Negativposten der Versicherungen bei der Führung von Schadenersatzprozessen werden.
    Wie heisst es so schön- „Gier frist Hirn“.
    Wenn dann beim nächsten Mal diese Richterin nicht mehr fälschlicherweise von SV-Gebühren spricht, sondern den richtigen u. unverfänglichen Ausdruck “ Honorar“ übernimmt, werde ich ein Fan von ihr.

  3. Bernd Barremeyer sagt:

    Hey Hilgerdan,

    das Haar in der Suppe musstest Du natürlich finden. Mir schmeckte der Begriff „Sachverständigengebühren“ im Teil 2. des Urteils zwar auch nicht, weil es solche gar nicht gibt, aber in Anbetracht des ordentlichen Urteils sonst, habe ich das störende Haar in der Suppe schlicht „übersehen“.

    Der Begriff der „Gebühren“ beim Sachverständigenhonorar wurde bewußt von den Versicherern gewählt, um zu suggerieren, es gäbe eine einheitliche „Gebühren-„Ordnung bei den Sachverständigen, wie bei sonstigen öffentlichen Gebühren. Dem ist aber nicht so. Gleichwohl steht auch heute noch in Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg der falsche Begriff „Sachverständigengebühren“. Auch heute noch tragen HUK-Anwälte vor, die berechneten Sachverständigengebühren seien überhöht, weil nicht angemessen und nicht ortsüblich. Dabei verweisen sie auf das Honorartableau. Als ob das Honorartableau eine „Gebührenordnung“ sei, die für alle gelte. So ein Schwachsinn. Es gibt keine einheitliche „Honorarordnung“ für Sachverständige.

    Auch mit dem Haar in der Suppe bin ich Fan dieser Amtsrichterin. Sie hat die Sache richtig angepackt. Klare Worte, wie sich das für Hanseaten gehört.

  4. Karle sagt:

    Es gibt noch mehr „Haare“ in dem Urteil.

    1.
    „Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass es sich bei der von der Beklagten benannten Firma T. GmbH um eine einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige freie Werkstatt handelt.“

    Die Gleichwertigkeit zu einem Markenbetrieb steht für das Gericht also fest, wenn der Inhaber der freien? Werkstatt (=Partnerwerkstatt der Versicherer), der handfeste eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und auf den die Versicherung verwiesen hatte, bei Gericht irgendwelche Märchen erzählt? Geht gar nicht, oder?

    2.
    „Die weiter benannte Referenz-Werkstatt Autolackiererei W. befindet sich unstreitig im Insolvenzverfahren, so dass die Gewährung einer Garantie fraglich erscheint und damit die erforderliche Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.“

    Die angebliche Gewährung irgendeiner Garantie durch die freie Werkstatt ist so oder so fraglich. Auch ohne aktuelles Insolvenzverfahren. Denn bei einem späteren Insolvenzverfahren sieht der Geschädigte genauso alt aus. Darüber hinaus wehren sich die meisten Freien vehemend gegen Ansprüche der Kunden. Im Gegensatz zur markengebundenen Fachwerkstatt können es sich die freien? Versicherungswerkstätten auch „leisten“, den Kunden ggf. zu verprellen. Zum einen interessiert es nicht, ob der Einmal-Kunde das nächste Fahrzeug der gleichen Marke kauft und zum anderen ist ja die Versicherung letztendlich der Dauerkunde, der jeden Tag die Fahrzeuge in die Werkstatt schleust. Dabei bleiben die Interessen des Geschädigten zwangsläufig auf der Strecke. Nichtzuletzt auch durch eine schlechtere Reparaturqualität aufgrund von Sonderkonditionen für die Versicherer.
    Markenbetriebe hingegen werden bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Regel vom Hersteller stets irgendwie „aufgefangen“. Auch bei insolventen Unternehmen dürfte der Hersteller bei möglichen Garantieansprüchen in die Bresche springen. Da steht der Erhalt des Kunden zu der Marke immer an oberster Stelle. Schon durch die völlig unterschiedliche Interessenslage kann es deshalb nie eine Gleichwertigkeit von freien und markengebundenen Betrieben geben. Von der technischen Gleichwertigkeit ganz zu schweigen.

    3.
    BVSK-Verweis ? Ohne Worte.

    Trotz einiger „Schönheitsfehler“ handelt es sich um eines der wichtigsten Urteile gegen das Schadensmanagement, das ich kenne. Wie Willi Wacker schon zutreffend ausgeführt hatte, kann man mit dem Auskunftsanspruch nun viele Kürzungen der Versicherer elegant erschlagen. Die haben doch bisher auf einen Großteil der Anwälte gebaut, die Kürzungen von 100, 200, 300 oder 400 Euro nicht weiterverfolgt haben, weil es (u.a. für die Kanzlei) nicht wirtschaftlich war. Mit dem Datenschutz wendet sich das Blatt. Jede kleine Kürzung rechtlich zu verfolgen ist nun wirtschaftlich darstellbar, sofern der Versicherer nicht offenlegt, was mit den Daten des Geschädigten (und Gutachten des SV) alles geschehen ist. Damit sind die Versicherer nun in der Zwickmühle. Entweder sie rücken alle Datenflüsse raus – was sie meist nicht wollen, oder sie zahlen ganz schnell außergerichtlich und hoffen, dass der Geschädigte dann Ruhe gibt zum Thema Datenschutz. Wenn aber weder gezahlt wird, noch eine Auskunft erfolgt, steigen die Kosten im gerichtlichen Verfahren überproportional an, wodurch die Kürzerei für die Versicherer dann recht schnell unwirtschaftlich wird.

    Danke nach Bremen für „des Pudels Kern“!!

    Meiner Meinung nach ein Meilenstein gegen das rechtswidrige Schadensmanagement vieler Versicherer.

  5. G.v.H. sagt:

    Solche Überraschungsurteile, die den Tagesanfang mit dem Licht der aufgehenden Sonne erstrahlen lassen, wären auch für die unselige Honorarkürzungspraxis wünschenswert.

    Gruß nach Bremen

    G.v.H.

  6. Karle sagt:

    @G.v.H.

    Haben Sie das Urteil nicht verstanden?
    In dem gegenständlichen Urteil ging es u.a. auch um gekürztes SV-Honorar.

    Die Strategie ist doch anwendbar für ALLE Kürzungen. Also auch für die SV-Honorarkürzungen.
    Sofern das Honorar gekürzt wird, verlangt entweder

    a.) der Geschädigte das Resthonorar nebst Auskunft über die Rundreise seiner Daten

    oder

    b.) der Sachverständige das Resthonorar aus abgetretenem Recht nebst Auskunft über die Reiseroute und Ablage-Stationen seines (urheberrechtlich geschützten) Gutachtens.

    Berufungsgrenze „geknackt“ und Streitwert vervielfacht.

    Der Weg a.) ist natürlich (juristisch) einfacher, da es sich um eine Auskunft zum Datenschutz handelt. Bietet sich insbesondere dann an, wenn noch weitere Kürzungspositionen – wie z.B. in dem o.a. Urteil – offen sind.

    Wer war eigentlich die beklagte Versicherung?

  7. G.v.H. sagt:

    @ Karle

    „Haben Sie das Urteil nicht verstanden?
    In dem gegenständlichen Urteil ging es u.a. auch um gekürztes SV-Honorar.

    Die Strategie ist doch anwendbar für ALLE Kürzungen.“

    Bei mir dauert´s manchmal etwas länger. Aber jetzt hab ich´s auch geschnallt.
    Danke für die Hinweise.

    G.v.H.

  8. Rechtsanwalt Werner Dory sagt:

    Ein schönes Urteil mit einem kleinen Fehler.
    auf Grund des angesetzten Streitwertes von € 5.000, 87 wäre nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichtes sondern des Landgerichtes gegeben gewesen.
    Im übrigen empfehle ich jedem – schon aus erzieherischen Gründen – auch Bagatellrestforderungen gerichtlich einzuklagen.

    MfG
    Werner Dory

  9. Mister L sagt:

    Hallo Karle,

    na wer wohl?!
    Schau mal im obigen Urtei unter „Tatbestand“, 6. Absatz.

  10. Karle sagt:

    @Ra Dory

    „Im übrigen empfehle ich jedem – schon aus erzieherischen Gründen – auch Bagatellrestforderungen gerichtlich einzuklagen.“

    Die „Guten“ haben bisher schon immer für ihre Mandanten auch um die Kleinbeträge hart gefightet.. Mit dem Auskunftsanspruch im Beiboot wird es nun aber endlich auskömmlich vergütet. Vielleicht kommen die „Schlechten“ nun auch aufs richtige Gleis? Denen war der erzieherische Wert (Langzeitstrategie) bisher völlig egal.

    @Mister L.

    DEKRA u. Gesprächsergebnis? Denken kann ich es mir schon. Aber wissen leider nicht. Könnte z.B. auch die Bruderhilfe sein.

  11. Knurrhahn sagt:

    @Rechtsanwalt Werner Dory

    „Im übrigen empfehle ich jedem – schon aus erzieherischen Gründen – auch Bagatellrestforderungen gerichtlich einzuklagen.“

    Ja, lieber Herr RA Dory,
    sinnvoll wäre das schon. Was meinen SIE, wieviel % Ihrer Berufskollegen auf „Rest“forderungen im „Bagatellbereich“ verzichten ? 30%, 50%, 70% oder 97% ? Und was scheren einen ansonsten recht erfolgreichen Rechtsanwalt schon erzieherische Gründe ? Gerade gestern ist mir ein solcher Fall wieder untergekommen. Kürzung der Gutachterkosten im Bereich von weniger als 60 €. Anruf des Anwalts.
    Einleitend langatmige Erklärung, wie empfindlich doch sein Mandant sei und was mir sagen sollte, dass eine Klage für diesen kleinen Betrag überhaupt nicht in Erwägung zu ziehen sei. Das nennt man dann auch noch Empathie und Mandantenpflege. Und dann kam auch schon die erwartete Frage:“Was machen wir da?“ Besser wäre bei einer Kürzung der Gebühren in eigener Sache die an sich selbst zu stellende Frage gewesen: :“Was mache ICH da?“ Zur Mandantenpflege großzügig darauf verzichten, obwohl die Rechtswidrigkeit auf der Hand liegt ? Natürlich ist das eine wie das andere nicht „wirtschaftlich“ und viele Ihrer Kollegen reden sich da um Kopf und Kragen und versuchen ihre Defensivhaltung mit vermeintlichen Sachzwängen zu rechtfertigen.
    Da weiß ich nun wieder, dass solche Kürzungen dann schlichtweg vom Mandanten eingefordert werden.
    Ich kann Ihnen verraten, dass viele Ihrer ehrenwerten Kollegen sogar noch stolz darauf sind, ansonsten einen solchen „Vergleich“ durch Verzicht des Sachverständigen „herausgeholt“ zu haben und es deshalb als ganz natürlich empfinden, den lieben Gott nun wieder einen guten Mann sein zu lassen. Deshalb wird dann auch das nächste vermittelte Unfallmandat gern wieder angenommen. Aber welcher Sachverständige, der 5+5 noch addieren kann, ist dann auf eine solche „Vermittlung“ noch erpicht ? Und das freut dann wieder die Versicherungen.
    Knurrhahn

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr RA. Dory,
    der Streitwert berechnet sich grundsätzlich nach dem Klagebegehren. Nach obigem Tatbestand hat der Kläger beziffert 533,25 € ( 143,41 € + 104,02 € + 285,82 € ) und unbeziffert Auskunft verlangt. Bei dem unbezifferten Antrag ist der Regelstreitwert von 3.000,– € zugrunde zulegen. Mithin beträgt der Gesamtstreitwert 3.533,25 €. Die Amtsrichterin ist etwas unter diesem Betrag geblieben.
    Wie Sie auf die Zuständigkeit des LG kommen, der einen Streitwert von 5.000,01 € voraussetzt, bleibt offenbar Ihr Geheimnis.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  13. Gottlob Häberle sagt:

    @ Willi Wacker,

    „Wie Sie auf die Zuständigkeit des LG kommen, der einen Streitwert von 5.000,01 € voraussetzt, bleibt offenbar Ihr Geheimnis“.

    Siehe Punkt 4 der Entscheidungsbegründung. Wer lesen kann war schon immer klar im Vorteil.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    danke für Deinen Hinweis. Der Hinweis ist aber nicht zielführend. Denn in diesem von Dir erwähnten Abschnitt hat das Gericht den Gesamtstreitwert für die Berecnung der außergerichtlichen Kosten, nach dem sich die 1.3-Gebühr des 2300 VV RVG richtet, mit über 5.000,– € angegeben. Diese Berechnung musste sie wegen der weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten machen. Das hat aber nichts mit dem Streitwert zu tun, nachdem sich die Gerichts- und Prozessanwaltsgebühren richten und nach dem sich die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts richtet.
    Wer lesen kann, war schon immer im Vorteil. Lies noch mal genau den Absatz.
    Mit freundlichen Grüßen in den Wilden Süden
    Willi Wacker

  15. Marita sagt:

    „Es gehört zur Weisheit, gelegentlich ein bißchen töricht zu sein.“
    (Wilhelm Raabe)

    Marita

  16. G.v.H. sagt:

    @ Hilgerdan:

    „Hi Leute,
    kein Wunder dass sich die sogenannten Referezbetriebe reihenweise in die Insolvenz flüchten müssen.
    Man kann halt nicht unter den erforderlichen Stundensätzen arbeiten. Wie auch zahlreiche SV nicht unter den erforderlichen Honorarsätzen ausreichend qualifiziert arbeiten können.“

    Hi, Hilgerdan,
    da habe ich jetzt auch ein Zitat anzubieten, das trefflich paßt:

    „Menschen, die im dummen Gehorsam sich unter das Joch der despotischen Obrigkeit beugen, sind nicht viel besser als Vieh, das vor seinem Treiber hergeht und nichts mehr hört als das Klatschen der Geißel.
    Ein unruhiges, zur Rebellion geneigtes Volk ist gewöhnlich ein großes Volk.“
    (Price, britischer Schriftsteller)

    und dann noch aktuell:

    Es wird nie so viel gelogen, wie vor Wahlen, nach Jagden und bei den Gründen zur Ablehnung von Schadenersatzansprüchen. Nicht zu vergessen das Schadenmanagement der Autoversicherer und den GDV.

    G.v.H.

  17. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Herr G.v.H. ,
    mit deinem letzten Absatz hast du aber voll ins Schwarze getroffen. Wie du so was von Recht hast.
    Servus
    dein Aigner Alois

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