AG Koblenz verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2013 -132 C 870/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem kurzen Marsch in die Historie kommen wir wieder in dem Jetzt und Heute an. Nachstehend geben wir Euch ein aktuelles Urteil gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können.  Dass die Honorarkürzungen rechtswidrig waren, erläutert der erkennende Richter des AG Koblenz in dem Urteil. Die Angriffe der HUK-Coburg gegen die geltend gemachte Schadensposition „Sachverständigenkosten“ sind hinsichtlich des Grundhonorars und auch hinsichtlich der Nebenkosten allesamt neben der Sache, denn auch vermeintlich überhöhte Sachverständigenkosten sind zu erstatten. Der Blog hatte bereits zigmal darauf hingewiesen. Eventuelle Fehler des Sachverständigen muss sich der Schädiger – nicht der Geschädigte – anrechnen lassen. Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Auch hier zeigt sich, dass der von der HUK-Coburg gewählte Weg über das Messen der (schadensersatzrechtlich zu messenden) Sachverständigenkosten an den werkvertraglich zu prüfenden Voraussetzungen nicht entscheidungserheblich ist. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
132 C 870/12

U AU8.2015

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands aG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang Welier, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagter

hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Schriftsatzschluss: 24.07.2013) für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Forderungen der Kfz-Sachverständigengesallschaft mbH … , aus der Rechnung vom 14.12.2011 in Höhe von 124,01 Euro freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 124,01 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

(§ 313 a Abs. 1 ZPO.)

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 09.12.2012. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Klägerin beauftragte ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten die … GmbH mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, nach dessen Ergebnis sich die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer auf 3.461,31 Euro belaufen zuzüglich eines merkantilen Minderwertes von 850,00 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens wurden mit Rechnung vom 14.12.2011 inklusive Mehrwertsteuer 772,01 Euro in Rechnung gestellt. Hiervon hat die Beklagte außergerichtlich 648,00 Euro erstattet. Den verbleibenden Betreg macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Freistellungpanspruch als Form des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Dabei ist der Geschädigte in Ausübung seiner Schadensminderungspflicht gehalten, keine unnötigen Kosten zu verursachen. Auf der anderen Seite ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Vergleich am Markt einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszuwählen. Für einen nicht sachkundigen Geschädigten ergibt sich nämlich die Situation, dass es keine allgemein zugänglichen Preislisten oder verbindliche Richtlinien für die Honorarbemessung gilt. Der Geschädigte kann deshalb davon ausgehen, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens angemessen und erstattungsfähig sind, wenn der Sachverständige sein Honorar nicht willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

Naoh vorliegenden Grundsätzen ist die Beklagte zur Erstattung der restlichen 124,01 Euro verpflichtet. Die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten bleiben in nahezu allen Punkten innerhalb des Honorarkorridors der aktuellen Tabelle des BVSK. Lediglich für das Anfertigen des Zweiten Fotosatzes wird der Honorarkorridor für 8 Bilder um 20 Cent überschritten und für veranschlagtes Briefporto sowie Telefonkosten um 1,17 Euro. Demgegenüber bewegen sich die veranschlagten Kosten in anderen Bereichen am unteren Rand, wie den geltend gemachten Schreibgebühren. Da die Überschreitungen relativ geringfügig und für einen nicht sachkundigen Geschädigten nicht augenfällig sind, fallen diese im Ergebnis nicht ins Gewicht.

Selbst wenn nach dem Vortrag der Beklagten die in Rechnung gestellte Vergütung über einer üblichen Vergütung liegen sollte, stünde diese nicht in einem solchen Missverhältnis, dass die Abrechnung als willkürlich und damit nicht erstattungsfähig angesehen werden könnte. Die von der Beklagten errechnete übliche Vergütung liegt nämlich lediglich 16 % unter der geltend gemachten Vergütung. Dies stellt kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung dar.

Erstattungefählg sind auch die geltend gemachten Nebenkosten (vgl. die Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Koblenz, zB. Urteil vom 05.02.2013 zu Az.; 6 S 192/12). Durchaus üblich und gerichtsbekannt ist, dass die geltend gemachten Nebenkosten für das Anfertigen von Fotografien, Schreibgebühren sowie Portokosten gesondert aufgeführt und berechnet werden und damit gerade nicht mit der Pauschale abgegolten sind.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Anfalls der Nebenkosten und der betriebswirtschaftlichen Kalkulation ist insoweit nicht zulässig. Die Beklagte hat aufgrund der Abwicklung des Schadensfalles Kenntnis von dem Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen und erhielt zumindest eine Ausfertigung des Gutachtens mit den darin enthaltenen Lichtbildern.

Berechtigt ist schließlich auch der geltend gemachte Zinsanspruch. Die Beklagte befindet sich seit 01.02.2012 unstreitig in Verzug. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Koblenz verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2013 -132 C 870/12-.

  1. LUMIX II sagt:

    1) „Durchaus üblich und gerichtsbekannt ist, dass die geltend gemachten Nebenkosten für das Anfertigen von Fotografien, Schreibgebühren sowie Portokosten gesondert aufgeführt und berechnet werden und damit gerade nicht mit der Pauschale abgegolten sind.“

    2.) „Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Anfalls der Nebenkosten und der betriebswirtschaftlichen Kalkulation ist insoweit nicht zulässig.“

    Vorstehende Passagen aus den Entscheidungsgründen können sich alle honorarkürzenden Autoversicherer mal hinter die Ohren schreiben.

    Man erkennt, dass nicht nur die unabhängigen Kfz.-Sachverständigen und ihre Berufsverbände inzwischen weitaus hellhöriger und kompetenter geworden sind, sondern dass sich auch eine Tendenz in den Urteilen zum Schadenersatz erkennen läßt, dass die Gerichte nicht mehr gewillt sind, sich von den Autoversicherern instrumentalisieren und manipulieren zu lassen.

    LUMIX II

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo LUMIX II,
    dann hast Du noch nicht das neueste Urteil des LG Saarbrücken vom 13.9.2013 – 13 S 87/13 – gelesen. Da das Urteil etwas umfangreich ist, bedarf es einige Zeit, um es hier einzustellen. Aber es wird hier als besonders negatives Beispiel veröffentlicht werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert