Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Anfang der kurzen Arbeitswoche geben wir Euch noch ein Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten bekannt. Dieses Mal musste der Amtsrichter der 105. Zivilabteilung des AG Leipzig über das rechtswidrige Kürzen der HUK-Coburg entscheiden. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung am Amtsgericht Leipzig und aufgrund der bereits gegen die HUK-Coburg ergangenen Urteile konnte er sich relativ kurz und knapp halten und erneut eine Klatsche nach Coburg austeilen. Das Verhalten der Verantwortlichen in Coburg ist allerdings auch nicht zu verstehen. Das Gericht zählt bereits 10 Urteile am Amtsgericht und zwei beim LG Leipzig, sämtlich ergangen gegen HUK-Coburg, auf. Trotzdem wird munter weitergekürzt. So viel Unverstand ist kaum zu überbieten. Im Übrigen müssen sich die Herren Vorstände auch einmal fragen lassen, ob eine derartige Verschwendung von Versichertengeldern nicht bedenklich ist. Allein in unserer Urteilsliste sind annähernd 100 Entscheidungen des AG Leipzig gegen die Coburger Versicherung gelistet. Welches Sparpotential steckt darin, wenn die – unsinnigen – Rechtstreite um die Sachverständigenkosten nicht geführt worden wären. Aber bekanntlich will die HUK-Coburg offensichtlich ihren Regulierungswillen aufzwingen. Leipzig ist dafür allerdings für die HUK-Coburg ein schlechtes Pflaster. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 4042/13
Verkündet am: 05.09.2013
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, aufgrundder bis zum 15.08.2013
eingegangenen Schriftsätze, am 05.09.2013
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 sowie weitere € 3,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt € 113,88.
Tatbestand
entfällt gemäß § 313a Abs. 1 2PO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff, StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az,: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az,: 105 C 643/06, 14.06.2007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19,02,2009 Az.: 105 C 1288/08, 22,03.2012 Az.: 105 C 1320/11 sowie 27.10.2011 Az,: 105 C 2198/11 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet. In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch übereinstimmend für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist.
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben der Geschädigte und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung vom 01.02.2012 beiliegt, beziehungsweise auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Nettoreparaturkosten gestaffelt.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien vom 0102.2012 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11,10.2005 Az.: 16 S 238/05 = Amtsgericht Leipzig, Az,: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006, Az.: 12 S 549/05 = Amtsgericht Leipzig, Az.: 117 C 13084/04 verwiesen.
Anhaltspunkte von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Ausführung der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind vorliegend nicht angezeigt.
Gerade bei der technischen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde vom Sachverständigen untersucht wird.
Pauschalierungen und Bezugnahmen auf anders lautende amtsgerichtliche Urteile im Bundesgebiet greifen nicht.
Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes mit Euro 2,79, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 105 C 10643/06 verwiesen.
Die Entscheidung über die zuerkannten Nebenforderungen beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Und nun bitte Eure Kommentare
„Erfahrung ist eine teure Schule, aber Narren wollen anderswo nicht lernen.“
(Benjamin Franklin)
Knut B.
Alles hat doch auch was Gutes und in diesem Fall ist es die Verzinsung und die systematische Demontage des Glaubens, von dieser Versicherung könnte auch mal was Gutes kommen. Thema: „Die Folgen rechtswidriger Schadenregulierung“. Es wird noch Wellen schlagen, was die Entscheidungsgründe der Leipziger Justiz angeht.
G.v.H.