AG Köln verurteilt DEVK-Versicherung zur Zahlung der abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.10.2013 – 273 C 105/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch heute ein weiteres Urteil zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus Köln gegen die DEVK aus abgetreteneme Recht einer Factoring-Firma bekannt. Die DEVK hatte behauptet, es habe keine Abtretungserklärung vorgelegen. Das Gleiche ist einem bekannten Kfz-Sachverständigen vor 15 oder 20 Jahren auch schon mal passiert. Seit diesem Vorfall sendet er deshalb grundsätzlich die Abtretungsvereinbarung  zusätzlich per Fax an die eintrittspflichtige Versicherung. Das Gericht konnte die Frage des Zugangs der Abtretungsvereinbarung in diesem Fall offen lassen, da die Abtretung auf andere Weise bereits der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung bekannt gegeben wurde und sie davon Kenntnis hatte. Das war dann wieder ein Selbsttor, was sich die DEVK geschossen hat. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

273 C 105/13

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, vertr. d. d. Vorstand, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R. R. GmbH in Köln

gegen

die DEVK Allgem.Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Riehler Str.190, 50735 Köln,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H., W. u. a. in Köln

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.10.2013
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 431,52 EUR im Zeitraum vom 04.07.2013 bis zum 29.07.2013 sowie aus einem Betrag von 200,00 EUR seit dem 30.07.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 231,52 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

entbehrlich gemäß §§ 313a, 495a ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in tenorierter Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB.

Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom 09.02.2013 zwischen dem Geschädigten, Herrn W. B. , und den bei der Beklagten versicherten Schädiger ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung die Sachverständigenkosten an den Geschädigten gezahlt hat.

Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige K. 431,52 EUR/brutto. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe die Gutachterkosten bereits unter dem 06.03.2013 an den ursprünglichen Geschädigten des Verkehrsunfalls gezahlt, kann das Gericht dies offen lassen. Jedenfalls erfolgte eine derartige Zahlung angesichts der Abtretung nicht mit schuldbefreiender Wirkung.

Soweit die Beklagte einwendet, sie habe die Abtretungserklärung Anlage K3 (Bl. 23 d. A.) nicht erhalten, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Aus der Rechnung Anlage K2 (Bl 22 d. A.) ist ein Hinweis auf die Abtretung enthalten. Hierin heißt es, dass ,,[d]ie Ansprüche aus der Honorarrechnung sowie alle in Zusammenhang mit der Beauftragung abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte […] weiter abgetreten“ sind, und zwar an die Klägerin. Unstreitig lag der Beklagten dieses Schreiben auch vor. Hinzu kommt, dass ferner unstreitig ist, dass der Beklagten auch das Anschreiben des Sachverständigen (Anlage K4) vorlag, auf der ebenfalls jedenfalls ein Hinweis auf eine Abtretungserklärung enthalten ist. Insoweit kann das Gericht offen lassen, ob der Beklagten tatsächlich nicht die Abtretungserklärung des Geschädigten an das Sachverständigenbüro (Anlage K3) vorlag. Jedenfalls oblag es ihr mit Blick auf die normativen Statuierungen des § 242 BGB, angesichts des Hinweises in der Anlage K2 wie auch in der Anlage K4 näher nachzufragen, ob eine Abtretung vorliegt, zumal zu berücksichtigen ist, dass allgemein bekannt ist, dass bei Verkehrsunfällen eine Abtretung der Gutachterkosten erfolgt. Dies musste insbesondere auch der Beklagten als schadensregulierende Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt sein. Diesen Anforderungen hat die Beklagte indes nicht genügt, indem sie nach ihrer eigenen Behauptung die Gutachterkosten unmittelbar an den Geschädigten weiterleitete.

Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen dringt die Klägerin auch mit Blick auf die teilweise einseitige Erledigungserklärung durch. Hierbei ist durch Auslegung des Klageantrags unter Bezugnahme auf die teilweise einseitige Erledigungserklärung zu berücksichtigen, dass sich insoweit die Klage auf Feststellung richtete, dass der Rechtsstreit in Höhe von 231,52 EUR erledigt ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 431,52 EUR

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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