Nachdem das vorbezeichnete Urteil des AG Witten bereits in der Unrteilsliste Sachverständigenhonorar gegen HUK-Coburg eingestellt war, allerdings nicht im Volltext dargestellt worden ist, soll dies hiermit nachgeholt werden, damit möglichst umfassend die in der Liste aufgeführten Urteile auch textlich dargestellt werden. Hier also das Urteil des AG Witten vom 18. Dezember 1997 ( 2 C 737/97 ), das gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Dortmund, ergangen ist :
Die Beklagte wird verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 131,75 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, den Schaden aus dem Unfall vom 9.12.1996 in Witten/Ruhr voll auszugleichen, weil ihre VN den Unfall verschuldet hat, § 823 BGB i.V.m. § 3 PflVG. Die Kosten, die der Geschädigten durch die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Unfallschadens entstanden sind, muß die Beklagte als Teil des Gesamtschadens ausgleichen, § 249 BGB. Da sie auf die Rechnung des Sachverständigen nur einen Teil gezahlt hat, stehen die ausgeurteilten 131,75 DM noch offen. Die Bedenken der Beklagten zur Forderungshöhe sind nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Privatgutachters sind in der Höhe nicht geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung des Sachverständigen R. unangemessen hoch sein könnte, sind nicht erkennbar.
Die berechtigte Forderung ist auf den Kläger übergegangen, § 398 BGB. Ob die Übertragung im Einzelfall als Verstoß gegen das RBG unwirksam sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat sich die Forderung nämlich abtreten lasse, um seine Forderung gegen den Auftraggeber absichern zu lassen.
Die Beklagte war daher aus abgetretenem Recht kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.
So das Urteil des AG Witten vom 18.12.1997.
Hi Willi,
man kann sich nur wundern, wie schnell und kurz die Richter damals die Urteile geschrieben haben nach dem Motto: in der Kürze liegt die Würze.
Grüße
Friedhelm