Der zuständige Amtsrichter des AG Bochum hat mit Urteil vom 15.10.1997 ( 43 C 252/97) die Allianz Vers.-AG und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Kfz-Sachverständigen 423,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites sind den Beklagten auferlegt worden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte (abgetretene) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in voller Höhe zu.
Zunächst hat das Gericht keine Bedenken, die Abtretung zwischen dem Kläger und dem Unfallgeschädigten als wirksam anzusehen. Zwar enthält die Abtretungsvereinbarung nur die Unterschrift des Zedenten, der Kläger hat die Abtretung aber angenommen. Da eine Schriftform weder vereinbart noch gesetzlich vorgeschrieben ist, reicht dies für eine wirksame Abtretungsvereinbarung aus.
Die Abtretung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen geschäftsmäßigen Rechtsberatung nach dem RBG nichtig, § 134 BGB. Denn es handelt sich ersichtlich um eine Sicherungsabtretung. Da der Kläger seinen Vertragspartner mit Schreiben vom 20.2.1997 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hat, bestehen auch insoweit keinerlei Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretung.
Der insoweit aktivlegitimierte Kläger kann seine Forderung auch in voller Höhe geltend machen. Die Sachverständigenkostenrechnung des Klägers ist nicht zu beanstanden. Für die Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen gibt es – zumindest im Bochumer Raum – keine übliche Vergütung i.S.d. § 632 II BGB. Der Sachverständige ist daher berechtigt und gehalten, die Höhe seiner Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu bestimmen. Dass der Kläger bei der Leistungsbestimmung unbillig vorgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Sachverständigenkosten sind nicht erkennbar unbillig.
Die Klage musste daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und dem auf §3 708 Nr. 11, 713 ZPO beruhenden Anspruch auf vorläufige Vollstreckbarkeit verzinslich nach §§ 284, 286, 288 BGB stattgegeben werden.
So das AG Bochum im Urteil vom 19.10.1997, das auch heute noch lesenswert ist, wie kurz und knapp damals entschieden werden konnte.