Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil des AG Dieburg bekannt. Allerdings sind die Ausführungen des Gerichts zu den Sachverständigennebenkosten kritisch zu betrachten. Ebenso scheinen die Ausführungen zu den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Honorarbefragung mehr als bedenklich. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Dieburg Verkündet am: 20.02.2013
Aktenzeichen: 20 C 1308/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Dieburg durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 231,10 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 117,80 Euro gem. §§ 398, 823, 249 BGB, 7 StVG.
Der berechtigte Anspruch der Geschädigten in Höhe von 261,80 Euro, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht, ist bereits durch Erfüllung in Höhe von 144,00 Euro seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten erfüllt.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
Die von der Klägerin vorgelegte Abtretung ist auch und insbesondere unter Berücksichtigung der BGH Rechtsprechung wirksam, denn die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt und beschränkt sich ausdrücklich benannt auf die Sachverständigenkosten (BGH 07.06.11, Az.: VI ZR 260/10).
Da zwischen den Parteien außer Streit steht, dass der Beklagte für die dem Beschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden in voller Höhe einstandspflichtig ist, hatte das Gericht aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens die Frage zu klären, ob die vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Sachverständigenkosten gem. der ständigen BGH Rechtsprechung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Hierbei stellt der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen darauf ab, dass die Wiederherstellungskosen dann erforderlich sind, wenn sie Aufwendungen darstellen, die ein wirtschaftlich denkender und verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Insoweit ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen, es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. BGH Z 163, 362 ff. m. w. N.). Insoweit ist der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet.
Der Umstand, dass der Kläger mit dem Geschädigten bei Abschluss des Werkvertrages über die Erstattung eines Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, war für die Entscheidung des Gerichts unbeachtlich.
Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger mit seiner Klage keinen Werklohn beansprucht, vielmehr einen abgetretenen Schadensersatzanspruch geltend macht, kommt es auf die Frage einer üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht an.
Vielmehr hatte das Gericht ausschließlich zu prüfen, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten angemessen und erforderlich nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung waren.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den von ihr vorgelegten Unterlagen ihr Honorar gemäß einer VKS-Honorar-Umfrage im Wege einer Pauschalisierung gestaffelt nach der von ihr festgestellten Schadenshöhe ermittelt.
Seitens des Gerichts bestehen vorliegend im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO keine Anhaltspunkte dafür, dass Vergütung in Höhe von netto 220,00 Euro nicht angemessen und erforderlich wäre.
Soweit die Klägerin insoweit sich auf die VKS-Honorarumfrage 2011 bezogen hat, so war diese Honorarumfrage jedoch nach Auffassung des Gerichtes von vornherein ungeeignet, um aus ihr irgendwelche Rückschlüsse über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten ziehen zu können. Dies folgt bereits daraus, dass diese Honorarumfrage nach den Angaben der Klägerin auf einer Befragung von ca. 125 Sachverständigen beruht; bereits aufgrund dieser geringen Zahl der teilnehmenden Sachverständigen kommt hier nach Auffassung des Gerichtes von daher keinerlei Aussagewert in repräsentativer Hinsicht zu.
Dabei ist in der BGH-Rechtsprechung anerkannt, dass eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars zulässig ist (BGH X ZR 80/05; X ZR 122/05; VI ZR 67/06). Gemäß der zuletzt genannten BGH-Entscheidung ist es dem erkennenden Gericht insoweit nicht verwehrt, die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten im Wege einer Schätzung vorzunehmen.
Diese hatte sich jedoch nach den bereits anfänglich genannten Kriterien darauf zu beschränken, ob im vorliegenden Fall eine angemessene Sachverständigenvergütung begehrt wird.
Dies kann für das in Rechnung gestellte Grundhonorar bejaht werden.
Betrachtet man die in der Rechnung zu Grunde liegende Honorarliste, so ergeben sich bei einem Schadenshöhebetrag bis brutto 500 € netto Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 33 % der Schadenshöhe, bei einer Schadenshöhe von 1.500 € netto Sachverständigenkosten in der Größenordnung von 9,5 %, bei einer Schadenshöhe von 3.000 € netto Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 13,5 % der Schadenshöhe und über 5000 € Schadenshöhe netto Sachverständigenkosten im Bereich von 10,4 % der Schadenshöhe bis unter 10 %.
Vergleicht man die Schadenshöhe von 1.000 Euro mit dem Honorarnettobetrag der Klägerin von 220,00 Euro, so berechnet sich eine Honorarforderung von 22 % des Schadens.
Dieser Wert lässt seitens des Gerichts keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Honorarhöhe aufkommen, denn der Sachverständige wird sowohl im Interesse des Geschädigten, als auch des Schädigers tätig. Seine Schadensermittlung und seine Schadensberechnung ermöglichen erst einen Schadensausgleich. Von daher kommt der Tätigkeit des Sachverständigen regelmäßig ein hoher wirtschaftlicher Wert zu, so dass der eben genannte Prozentsatz orientiert an der Schadenshöhe im Wege der hier zulässigen Pauschalisierung ein noch angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiedergibt und regelt. Dabei war nicht von vorneherein schematisch rein auf die Schadenshöhe abzustellen, vielmehr zu berücksichtigen, dass sowohl Vertragszweck als auch Interessenlage der unfallbeteiligten Parteien einen hohen Wert beinhalten sowohl in ideeller als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, und diese Interessenlage auch Einfluss auf die Frage der Angemessenheit hatte.
Von daher bestehen keine Bedenken des Gerichts gegen das berechnete Grundhonorar in Höhe von 220,00 Euro.
Entgegen der Auffassung der Klägerin können jedoch weitere Nebenkosten nicht verlangt werden, da sie sich vor dem Hintergrund der Pauschalisierung des Grundhonorars nicht mehr als angemessen und erforderlich darstellen.
Dies deshalb, da in der Sache selbst insoweit ein Wechsel in den Abrechnungsmodalitäten der Klägerin vorliegt, nämlich ein Wechsel von der Pauschalisierung für das Grundhonorar in eine konkrete Abrechnung für die sogenannten Nebenkosten. Die Frage nach der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Nebenkosten kann nach Auffassung des Gerichts nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr sind insoweit ein Rückblick und eine Einbeziehung der Berechnung des Grundhonorars erforderlich. Das Grundhonorar wurde von der Klägerin, wie bereits dargelegt, in Form einer zulässigen Pauschalisierung nach der Schadenshöhe festgelegt. Diese Pauschalisierung führt dazu, dass der Sachverständige vom Nachweis des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und seiner tatsächlichen Sachverständigentätigkeit befreit ist, was für ihn sowohl im betriebswirtschaftlicher als auch im Hinblick auf sein Verwaltungsaufwand mehr als vorteilhaft ist. Dies führt jedoch dazu, dass auch die Nebenkosten nunmehr nicht in völliger Abweichung von der Pauschalisierung des Grundhonorars und in Form eines Wechsels der Abrechnungsgrundlage nunmehr konkret als angemessen und erforderlich angesehen werden können. Denn gerade bei der Pauschalisierung des Grundhonorars ist davon auszugehen, dass der Sachverständige diese Pauschalisierung gerade unter Berücksichtigung des Schadensumfanges, Schwierigkeiten der Begutachtung und Zeitaufwand vorgenommen hat und auch Kriterien der Verhältnismäßigkeit in diese Pauschalisierung eingeflossen sind. Denn nur dann gibt eine Pauschalisierung aus der Sicht des Sachverständigen überhaupt einen Sinn. Wenn jedoch alle diese Kriterien in der Pauschalisierung schon enthalten sind, dann können Nebenkosten nicht weiter als angemessen und erforderlich angesehen werden.
Besonders deutlich wird dies angesichts der Höhe der Nebenkosten von 70,00 Euro im Verhältnis zu dem Gutachternettohonorar. Denn die Klägerin macht neben dem Honorar weitere 31 % als Nebenkosten geltend. Aber auch die Kosten für ein Lichtbild in Höhe von 2,50 Euro und die Kosten für „Telefon/EDV/KO., Büromaterial, Porto, Schreibkosten“ von 45,00 Euro machen deutlich, dass die Höhe der einzelnen Nebenkosten nicht mehr als angemessen und erforderlich angesehen werden können.
Aus all diesen Erwägungen folgt, dass eine berechtigte Forderung der Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten in Höhe des Grundhonorars von 220,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer mithin insgesamt in Höhe von 261,80 Euro besteht und diese Forderung durch Erfüllung durch die hinter der Beklagten stehenden Kfz.-Haftpflichtversicherung in Höhe der Zahlung von 144,00 Euro erloschen ist, so dass noch 117,80 Euro zu zahlen sind.
Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Mahnkosten sind nicht ausreichend substantiiert dargetan, da kein konkreter Vortrag erfolgte, für was 3,00 Euro geltend gemacht werden.
Weiterhin besteht auch kein Feststellungsinteresse auf Feststellung einer Verzinsung der Gerichtskosten.
Zum einen ist das Gesetz hinsichtlich der Verzinsung der Gerichtskosten abschließend, so dass § 286 BGB nicht anwendbar ist.
Im Übrigen ist ein entsprechender Schaden seitens der Klägerin nicht ausreichen substantiiert dargetan. Zwar trägt sie vor, sie bediene sich „im Rahmen ihrer Tätigkeit typischer Weise Bankkrediten“. Damit ist jedoch nicht dargetan, dass sie tatsächlich derzeit Bankkredit in einer die Klageforderung erreichender Höhe in Anspruch nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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……………………………………….“ Dies folgt bereits daraus, dass diese Honorarumfrage nach den Angaben der Klägerin auf einer Befragung von ca. 125 Sachverständigen beruht; bereits aufgrund dieser geringen Zahl der teilnehmenden Sachverständigen kommt hier nach Auffassung des Gerichtes von daher keinerlei Aussagewert in repräsentativer Hinsicht zu.“
Ja, so könnte man das auch sehen, insbesondere da eine gerichliche Schätzung durch eine/n unkundige/n und unüblich denkende/n Richter/in einen eindeutig höheren Aussagewert hat, bzw. wesentlich repräsentativer ist.
Wenn man solche Begründungen liest, glaubt man es nicht, dass solch extrem unwissende Personen ein Richteramt ausüben dürfen. Armes Deutschland!!
an diesem Gericht haben sich gleich drei Richter zu dieser Rechtsauffassung verabredet.
Dass die übergeordnete Berufungskammer am LG Darmstadt die Rechtslage völlig anders sieht, stört diese Herren nicht.
Aber es ist -selbstverständlich- auch hier der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfüllt.
Eine neuerliche BGH-Entscheidung wird in wenigen Monaten hoffentlich die wünschenswerte Rechtsklarheit bringen.
Das AG Dieburg sei hinsichtlich der Prüfung von Einzelpositionen auf das instruktive Urteil des AG Winsen/Luhe hingewiesen. Entscheidend ist, was am Ende herauskommt! Das bedeutet, dass das Gepopel um die Einzelpositionen hirnrissig ist. Der RechnungsENDbetrag ist entscheidend. Wieso meinen Richter, auch nur ansatzweise über die Befugnis zu verfügen, die Ausgestaltung der Rechnung im Schadensersatzprozess bewerten zu dürfen. Es ist ALLEIN Angelegenheit des Sachverständigen, der, wenn der Gesamtbetrag dadurch nicht völlig überzogen wird, für sein Grundhonorar 1,00 € berechnen dürfte und den Rest über die sog. „Nebenkosten“ geltend machen kann. Dies ist betriebswirtschaftliches Hoheitsgebiet, das die Richter nichts, aber auch gar nichts angeht.
Im Übrigen wäre es für die Richter dann auch einfacher!
Hallo Babelfisch,
ich glaube nicht, dass wir mit Deiner Lösung ( Grundhonorar 1,– € und Rest über Nebenkosten )weiterkommen, denn der besonders freigestellte Tatrichter ist im Rahmen der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO berechtigt, die Höhe der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ zu schätzen. Da die Nebenkosten im Wesentlichen „Durchlaufposten“ sind, sind diese im Rahmen des § 287 ZPO fassbar. Das Gleiche gilt für die Anzahl der Seiten, der Lichtbilder, den Fahrtkosten etc.
Im Übrigen würde Deine Lösung in Richtung vereinheitlichtes Grundhonorar a la Honorartabelle gehen, was ich für bedenklich halte, denn nach der Rechtsprechung des BGH sollte sich das Grundhonorar schon in Relation zur Schadenshöhe bewegen.
Wie gesagt, das Vorbeschriebene ist zunächst eine reine Diskussionsgrundlage.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker
@ RA Imhof
Woher nimmst Du Deine Erkenntnis, dass der BGH auch tatsächlich entscheidet. Kann nicht noch der eintrittspflichtige Versicherer anerkennen oder zahlen und Erledigung erreichen, so dass es nicht mehr zu einer streitigen höchstrichterlichen Entscheidung kommt?
@WW:
Ja, nee, ist schon klar …..
Mein Einwand sollte nur überdeutlich zeigen, dass es das Gericht nichts angeht, wie der Sachverständige seine Kosten kalkuliert.