AG Frankfurt am Main verurteilt bei einem fiktiv Abrechnenden zur Zahlung der merkantilen Wertminderung, der Sachverständigenkosten, der fiktiven Verbringungskosten und der fiktiven UPE-Aufschläge mit Urteil vom 28.5.2013 – 30 C 843/12 (32) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung, zur Wertminderung, zum Nutzungsuasfall und zu den  Sachverständigenkosten bekannt. Obwohl das verunfallte Fahrzeug jünger als drei Jahre war, wollte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf ein freie Werkstatt und deren billigere Stundensätze verweisen. Hierin liegt eine eindeutige Missachtung der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – = BGH VersR 2010, 225). Nachdem der von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung beauftragte Sachverständige keine merkantile Wertminderung angenommen hatte, der von dem Geschädigten beauftragte qualifizierte Kfz.-Sachverständige dies sehr wohl festgestellt hat, hat auch der vom Gericht bestellte Sachverständige eine merkantile Wertminderung von 200,– € angenommen, weil der Unfallschaden so gravierend war, dass eine solche Wertminderung eingetreten ist. Damit hat der vom Gericht bestellte Gutachter den vom Kläger eingesetzten Wertminderungsbetrag bestätigt. Zum Schluss kann der Geschädigte auch noch die Hälfte der Kosten des von ihm beauftragten Gutachtens beanspruchen. Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urt. vom 7.2.2012 – VI ZR 133/11 – = BGH VersR 2012, 201 ). Der Geschädigte ist berechtigt, selbst einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer bereits einen Gutachter beauftragt hat. Der Geschädigte darf – ohne Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht – einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                      Verkündet – It. Prot. – am: Aktenzeichen: 30 C 843/12 (32)                                    28.05.2013

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzschluss vom 07.05.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 736,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2012 sowie weitere Euro 57,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2012 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15% und die Beklagte 85%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt als Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.12.2010 ereignet hat. Die 50%ige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin macht folgenden Schaden geltend:

Reparaturkosten (netto) gemäß Gutachten            2.966,02 €
Sachverständigenkosten (netto) gemäß Rechnung     286,05 €
Merkantiler Minderwert gemäß Gutachten               200,00 €
Nutzungsausfall, 8 Tage, je Tag € 59,00                   472,00 €
Unkostenpauschale                                              25,00 €

Hiervon 50%:                                               1.974,56 €

Dabei stützt sich die Klägerin auf ein Gutachten der … vom 24.01.2011 (vgl. Bl. 8-21 dA). Die Beklagte ließ ebenfalls bereits am 13.1.2011 das Klägerfahrzeug durch den Sachverständigen … besichtigen. Dieser erstellte die Reparaturkostenkalkulation vom 13.01.2011 (vgl. Bl. 59-71 dA), in welcherer Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.713,39 € ermittelte. Die Beklagte hat vorprozessual 1.105,19 Euro gezahlt (Reparaturkosten 856,69 €, Nutzungsausfall 236,- € und Unkostenpauschale 12,50 €) sowie 130,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiterer Reparatur- und Sachverständigenkosten in Höhe von 868,35 Euro sowie weiterer 57,70 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 868,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 57,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin durch die Einholung eines zweiten Schadensgutachtens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe und die Kosten hierfür daher nicht zu erstatten seien. Die Beklagte bestreitet zudem, dass zur sach- und fachgerechten Reparatur Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.966,02 Euro erforderlich seien. Das Fahrzeug der Klägerin habe vielmehr für 1.713,39 Euro (netto) repariert werden können. Die im Gutachten der … in Ansatz gebrachten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien im Rahmen der fiktiven Reparaturkostenabrechnung nicht ersatzfähig. Im Raum Rostock, in dem der Nutzer des Fahrzeugs der Klägerin lebe, sei die Erhebung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten weder bei markengebundenen Fachwerkstätten der Marken VW und Audi noch bei freien Werkstätten üblich. Zudem sei eine Erneuerung des Kotflügels vorne rechts nicht notwendig gewesen. Eine Wertminderung sei nicht eingetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.9.2012 (vgl. Bl. 94 f d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 12.12.2012 (vgl. Bl. 114-135 d.A.) und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … vom 25.3.13 (vgl. Bl. 166-168 d.A.) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe zu.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden zu 50% haftet.

Soweit die Beklagte in diesem Verfahren das Eigentum der Klägerin an dem beschädigten Fahrzeug bestritten hat, wurde dieses hinreichend durch Vorlage der Auftragsbestätigung und Rechnung der… belegt. Da sich das Auto als Dienstfahrzeug im Besitz eines Mitarbeiters der Klägerin befunden hat und der Auftragsbestätigung keine Anhaltspunkte für ein Leasingverhältnis zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Klägerin übereignet worden ist. Zudem hat die Beklagte offenbar bei der vorgerichtlichen Schadensregulierung selbst keinerlei Bedenken gegen die Eigentümerstellung der Klägerin gehabt, sondern an die Klägerin 1.105,19 Euro gezahlt.

Der Gesamtschaden der Klägerin beträgt 3.683,54 Euro. Dieser setzt sich aus Nettoreparaturkosten von 2.700,49 Euro, Sachverständigenkosten von 286,05 Euro, merkantiler Wertminderung von 200,- Euro, Nutzungsausfallentschädigung von 472,- Euro und einer Unkostenpauschale von 25,- Euro zusammen. Die Positionen Nutzungsausfallentschädigung und Unkostenpauschale sind unstreitig.

Die im Schadensgutachten der … vom 24.1.11 veranschlagten Reparaturkosten von 2.966,02 Euro sind um 265,51 Euro für die Erneuerung des Kotflügels vorne rechts zu reduzieren. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten sowie in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass eine Erneuerung des Kotflügels nicht notwendig sei. Die zur Verfügung gestellten Lichtbilder würden keine Einbeulung oder Verformung des Kotflügels zeigen. Außerdem ergebe sich aus den Lichtbildern, dass kein direkter Anstoß auf den Kotflügel erfolgt sei. Vielmehr sei nur eine geringfügige Beschädigung des Kotflügels dadurch entstanden, dass der Stoßfänger gegen die Kotflügelkante gestoßen sei. Der Schaden lasse sich, wie im Gutachten des Sachverständigen .. ausgeführt, mit 3 AW instand setzen. Das Gericht folgt den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … . Aus der Reparaturkostenkalkulation der … sind daher zum einen die im Zusammenhang mit dem Ersatz des Kotflügels stehenden Materialkosten von 190,57 €, 17,29 €, 18,82 € und 2,83 € zu streichen. Zum anderen sind die für den Aus- und Einbau des Kotflügels und dessen Ersetzung angesetzten Kosten für Arbeitslohn von 7 AW auf 3 AW für die Instandsetzung des Kotflügels zu reduzieren. Bei den in Ansatz gebrachten Kosten für eine AW von 9,00 Euro bedeutet dies einen Abzug von 36,- Euro. Insgesamt ist ein Abzug von 265,51 Euro vorzunehmen, so dass sich die veranschlagten Nettoreparaturkosten von 2.966,02 Euro auf 2.700,51 Euro verringern.

Weitere Abzüge sind von den von der … veranschlagten Reparaturkosten nicht vorzunehmen. Da das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt weniger als drei Jahre alt war, ist die Klägerin berechtigt, die Kosten für eine Reparatur in einer Markenwerkstatt abzurechnen. Somit kann sie Erstattung der in einer Markenwerkstatt berechneten Stundensätze sowie die am Einsatzort des Fahrzeugs in Rostock üblichen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten beanspruchen. Der Sachverständige … ist in seinem Gutachten nach entsprechenden Recherchen zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge in Rostock ortsüblich sind.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst zudem die merkantile Wertminderung von 200,- Euro. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der Unfallschaden so gravierend war, dass eine Wertminderung in dieser Höhe eingetreten ist.

Zudem kann die Klägerin Erstattung der Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 286,05 Euro beanspruchen. Die Klägerin hat durch die Einholung des Gutachtens der … nicht gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen. Die Klägerin musste sich nicht auf ein einseitig von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten verweisen lassen, bei welchem aus Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachtenerstattung nicht auszuschließen waren, zumal weder die Kosten einer Markenwerkstatt noch eine merkantile Wertminderung Berücksichtigung gefunden hatten. Die Klägerin war vielmehr berechtigt, zur Bezifferung ihres Schadens einen Sachverständigen ihres Vertrauens zu beauftragen. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn sich die Parteien vor der Beauftragung auf einen Sachverständigen geeinigt gehabt hätten. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Nach alledem beträgt der Gesamtschaden 3.683,56 Euro, wovon die Klägerin 50%, mithin 1.841,78 Euro, von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Nach Abzug der vorprozessualen Zahlung von 1.105,19 Euro verbleibt eine offene Restforderung von 736,59 Euro.

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 1.841,78 Euro beanspruchen. Nach vorgerichtlicher Zahlung von 130,50 Euro verbleibt daher noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 57,70 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt bei einem fiktiv Abrechnenden zur Zahlung der merkantilen Wertminderung, der Sachverständigenkosten, der fiktiven Verbringungskosten und der fiktiven UPE-Aufschläge mit Urteil vom 28.5.2013 – 30 C 843/12 (32) -.

  1. Ronald sagt:

    Hey Willi,
    und schon wieder haben wir es mit einem Fall zu tun, in dem ein versuchter Prozessbetrug vorliegt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung behauptet gegenüber dem Gericht, dass „im Raum Rostock, in dem der Nutzer des Fahrzeugs der Klägerin lebe, die Erhebung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten weder bei markengebundenen Fachwerkstätten der Marken VW und Audi noch bei freien Werkstätten üblich sei.“ Das war eindeutig falsch! Der vom Gericht bestellte Gutachter hat festgestellt, dass die am Einsatzort des Fahrzeugs in Rostock üblichen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten beansprucht werden können. Die Richterin hat in ihren Urteilsgründen festgehalten, dass “ der Sachverständige in seinem Gutachten nach entsprechenden Recherchen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge in Rostock ortsüblich sind „.

    Damit steht wieder einmal fest, dass es der eintrittspflichtige Versicherer mit der Wahrheit nicht so genau nimmt. Ich meine, dass es sich hier um bewussten falschen Vortrag handelt, um das Gericht zu einer zumindest teilweise günstigeren Entscheidung zu beeinflussen zum Nachteil des Geschädigten. Der Versuch des Betruges ist daher wohl gegeben.

    Willi, um welche Versicherung hat es sich denn gehandelt?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Ronald,
    um welche Versicherung es sich handelt, kann ich Dir nicht sagen.

    Aber, um Deinen Gedankengang aufzunehmen, man sollte folgendesbeachten:
    wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen einen irrtum erregt oder unterhält, der wird wegen Betrugs bestraft. So ungefähr der Wortlaut des § 263 I StGB.

    Im konkreten Fall sind auf jeden Fall wahre Tatsachen, nämlich dass in Rostock Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sowohl bei Markenfirmen als auch bei freien Werkstätten üblich sind, unterdrückt worden. Die Beklagte hat sogar vielmehr behauptet, dass das Gegenteil der Fall ist. Damit ist versucht worden, bei dem Gericht einen Irrtum zu erregen. Der ist nur dadurch nicht entstanden, weil das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen hat. Im Rahmen der Beweisaufnahme kam dann die Unwahrheit der Behauptung zu Tage. Dieser Irrtum sollte auch dazu fü+hren, dass das Gericht zum Nachteil des Geschädigten und zumindest zum Vorteil der Beklagten entscheidet. Die Beklagte hatte auch keinen Anspruch darauf, dass sie nicht zur Zahlung der Verbringungskosten und UPE-Zuschläge verurteilt werden müsste, denn, wenn konkret diese Kosten anfallen, dann sind sie auch fiktiv zu ersetzen. Also versuchte die Beklagte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

    Jetzt kann zwar in Rolands Blog wieder gepostet werden, es sollten doch die Kirchen im Dorf gelassen werden. Von Absicht könne keine Rede sein. Wenn aber innerhalb kürzester Zeit hier im Blog mehrere Urteile gelistet werden, bei denen jedesmal unwahre Behauptungen aufgestellt werden, dann liegt nicht nur Absicht vor, sondern es liegt eine besondere Systematik der Versicherer vor. Die liegt darin, den Geschädigten schlicht und ergreifend über den (Regulierungs-)Tisch zu ziehen. So viele Zufälle kann es nämlich nicht geben.

    Es ist natürlich peinlich für die Versicherer, wenn sie der wissentlichen Falschbehauptungen bezichtigt werden. Dafür ist dieser Blog aber da, um derartige Missstände bei der Regulierung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten aufzudecken.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Fritz B. sagt:

    Hallo, Herrschaften.

    Da verschickt die HUK-Coburg aus Bonn eines ihrer üblichen Anschreiben an die Adressen der Unfallopfer nebst Anlage mit merkwürdigen Hinweisen zu Mietwagen – und Sachverständigenkosten und droht mit dem Übel der nicht uneingeschränkten Erstattung. So steht da zu lesen:

    „Die nachstehende Tabelle zeigt Ihnen, zu welchem Preis Sie einen gleichwertigen Ersatz für Ihr Auto anläßlich eines Unfalls anmieten können.“

    Durch solche Offerten fühle ich mich als Unfallopfer nicht nur in meiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und quasi wie ein unmündiges Kind gegängelt, sondern ich halte diese Art und Weise der plakativen Richtungsbestimmung durch die Versicherung des Schädigers mit der Inaussichtstellung eines Nachteils für nicht akzeptabel. Nach dem, was da geschrieben steht, wird die Branche der Autovermieter mehr oder weniger unterschwellig diskriminiert und der Eindruck erweckt, dass die Abrechnung von Unfallersatztarifen nicht korrekt sei. Natürlich sind in einer freien Marktwirtschaft Unfallersatztarife meist deutlich teurer als bei einer privaten oder geschäftlichen Anmietung und dafür gibt es auch bekannte und einleuchtende Gründe. Ich miete im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, auf Empfehlung meiner Werkstatt dort ein Ersatzfahrzeug an und sehe keine Veranlassung, mir von der Versicherung des
    Unfallverursachers vorschreiben zu lassen, was diese als ihren hauseigenen Unfallersatztarif zu regulieren gedenkt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Fritz B.

  4. Mister L sagt:

    Hallo Fritz B.

    Versuchen Sie doch einmal ein Fahrzeug (z.B. MB S-Klasse) als Privatkunde zu den von der HUK angegebenen Tarifen und bei dem angegebenen Vermieter (Rufnummer), für einen Tag zu bekommen ;-)…
    Sie werden staunen, welche Tagespreise man Ihnen von dort benennt.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Fritz B.,
    im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit unterliegt der Geschädigte grundsätzlich der Schadensgeringhaltungspflicht. Sofern er es beeinflussen kann, hat er von mehreren Möglichkeiten die günstigere auszuwählen. Aber, und jetzt kommt das große Aber, wenn man bei den angegebenen Mietwagenfirmen anruft, werden die in dem HUK-Schreiben erwähnten Preise nicht bestätigt.
    Da beschleicht sich bei mit wieder der Verdacht des Betrugsversuchs. Und die erwähnten Schreiben sind kein Einzelfall.
    mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. Bernhard Brockamp sagt:

    Hallo Leute,
    was Fritz B. und Ronald hier schreiben, zeigt doch mit welchen mannigfaltigen Methoden die Versicherungen hier das Forderungsverhalten der Geschädigten beeinflussen wollen. Einerseits werden falsche Angaben zu Werkstattpreisen, zu Verbringungskosten und UPE gemacht, andererseits werden falsche Anmietpreise angegeben. Da steckt doch System dahinter. Wacht auf. Die Versicherungen wollen, notfalls auch über unwahre Behauptungen und falsche Prteisangaben, nach Recht und Gesetz zu erbringende Schadensersatzleistungen rechtswidrig verkürzen. Natürlich zum eigenen Wohl und zu Lasten der Unfallopfer! Wie schäbig ist das denn?

    Unverständlich für mich ist, dass der GDV als Dachorganisation nicht mal auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und solche Gehabe unterbindet. Aber vermutlich steckt die Dachorganisation als Motor dieses ungesetzlichen Tuns dahinter?

  7. Cornelia sagt:

    Hallo, Bernhard Brockamp,
    Heilige und Engel sitzen einige Etagen höher und dazu hat der GDV keinen Zutritt. Wäre ja auch noch schöner, wenn es anders wäre.

    Mit lieben Grüßen
    aus Hamburgs Unterwelt

    Cornelia

  8. Ein Unfallopfer sagt:

    Hallo, Fritz B.
    Ich hatte vor noch nicht allzu langer Zeit auch einen unverschuldeten Verkehrsunfall und schon am nächsten Tag ein Schreiben der HUK-Coburg im Briefkasten mit WICHTIGEN „Hinweisen“ zu Mietwagen – und Sachverständigenkosten. Außerdem wollte man mich noch am Unfalltag per Telefon in eine angeblich deutlich kostengünstigere Vertrauenswerkstatt der Versicherung dirigieren und hat diese angepriesen, wie sauer Bier. Ich hatte den Eindruck, dass bei erfolgreicher Verführung eine Provision dabei herausspringt.
    In der Gruppe 8 habe ich mir dann einmal die angepriesenen Mietwagen und offerierten Preise etwas genauer angesehen. In beiden Punkten konnte ich keine Übereinstimmung mit den Angaben der HUK-Coburg feststellen, insbesondere was die behauptete Gleichwertigkeit betrifft, die in der Regel ein Laie sowieso nicht überprüfen kann. Und vergleichbar waren die mir zugänglichen Offerten schon erst recht nicht. Da bin ich dann langsam hellhöriger geworden und habe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragt, den man mir am Telefon ebenfalls als „nicht erforderlich“ ausreden wollte, weil die Schuldfrage doch ganz klar sei und man ja dem Grunde nach keine Probleme für die Schadenregulierung sehen würde. Als ehemaliger Jurastudent hatte ich noch in Erinnerung, wie uns unser Prof den Unterschied zwischen dem Versprechen (Anerkenntnis dem dem Grunde nach….) und der Wirklichkeit (Anerkenntnis der Höhe nach…) trefflich erklärt hat.

    So habe ich denn die „wichtigen Hinweise“ zu Sachverständigenkosten auch noch gelesen und da hat es mich dann fast vom Stuhl gehauen, was ich alles beachten sollte. Da wurde zunächst behauptet, dass ich als Schadenersatz nur die Kosten verlangen könnte, die zur Behebung des Schadens „zweckmäßig und angemessen“ sind und dann wurde die Katze auch gleich aus dem Sack gelassen, wenn da weiter behauptet wurde, dass es sich dabei um Beträge handelt, welche diese Versicherung für „zweckmäßig und angemessen“ erachtet und zwar nach einem dafür wohl eigens geschaffenen Honorartableau 2012-HUK-Coburg. Dann habe ich zunächst mal etwas recherchiert und bin auf dem Internetportal http://www.captain-huk.de fündig geworden. Da sitzen im „Innovationszentrum“ dieser Versicherung ja wohl ausgemachte Schlawiner und Plagiatszauberer, die sich aus dem Zusammenhang gerissen der Rechtsprechung bedienen und dabei alles das wegfallen lassen, was nicht ins Bild paßt.
    Mit Verdrehungen und Teilzitaten bedient sich diese Versicherung sogar der BGH-Rechtsprechung und behauptet eine nähere Erkundigungspflicht bezüglich der erforderlichen Gutachterkosten. Daß eine solche gerade nicht besteht, wird natürlich nicht erwähnt und für den Fall der Fälle sei eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darlegung erforderlich, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet worden sei. Dann wird listigerweise auch noch eine BVSK-Erhebung ins Spiel gebracht, die allerdings völlig andere Informationen präsentiert, als das, was die Versicherung hier als Schadenersatz für „zweckmäßig und angemessen“ hält. Wie was als Maßstab herangezogen worden sein soll, ergibt sich aus den zu beachtenden Hinweisen nicht ansatzweise und ist somit dem Verständnis eines normalen Geschädigten auch nicht zugänglich.Ich habe deshalb diese Ausführungen meinem Rechtsanwalt an die Hand gegeben und der macht jetzt direkt mit dem Schädiger als Unfallverursacher „kurzen Prozeß“.

    Mit freundlichem Gruß
    Ein Unfallopfer

  9. RA Schepers sagt:

    @ Ein Unfallopfer

    Solche Fake-Beiträge hat captain-huk nun wirklich nicht nötig…

  10. RA Schwier sagt:

    @ Ein Unfallopfer
    Quote: / Ausführungen meinem Rechtsanwalt an die Hand gegeben und der macht jetzt direkt mit dem Schädiger als Unfallverursacher “kurzen Prozeß”. / Quote

    I.d.R. widerspricht es den anwaltlichen Gepflogenheit, überhaupt einen Anspruch gegenüber dem Schädiger anzuzeigen. Dies ist letztlich die ultima ratio, wenn sich wirklich gar nichts bei einer Versicherung bewegt, oder aber, viel schlimmer, wegen des Verhaltens des Schädigers, dieser -keine Schadensmeldung an seine Versicherung- abgibt.

    Für die Offenbarung des wahren Namens von „Unfallopfer“ spendiere ich zwei Flaschen Rotwein in Bremen nebst. Stadtführung!

    BG Beste Grüße

  11. Karlheinz sagt:

    @RA Schwier

    Entweder Sie haben die letzten Jahre hier nicht mitgelesen, waren die letzten 10 Jahre nicht im Unfallgeschäft tätig oder haben schlichtweg NICHTS verstanden. Das einzige Druckmittel, Versicherer heutzutage zur Zahlung zu bewegen, ist die Inanspruchnahme des Unfallverursachers direkt. Und zwar nicht als ultima ratio, sondern als strategischer Teil einer zeitgemäßen und schnellen Schadensabwicklung. Schriftsätze der Geschädigtenanwälte an die Versicherer nach Kürzung des Schadensersatzes halten die Sachbearbeiter bestenfalls für unterhaltsam, sind aber völlige Zeitverschwendung und demzufolge ohne Sinn und Zweck für den VOLLSTÄNDIGEN SCHADENSAUSGLEICH. Nach Kürzung des Versicherers den Schädiger direkt in Anspruch zu nehmen entwickelt stets eine erhebliche Eigendynamik. Zumindest bei einer Vielzahl von Versicherern. Es gibt keinen Grund einen Schädiger zu schonen. Welcher Grund sollte das wohl sein? Kfz-Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch zu nehmen ist eine OPTION, die der Gesetzgeber zum Schutze des Geschädigten (und nicht zum Schutze des Schädigers) geschaffen hat, aber noch lange kein MUSS. Auch wenn es den Anwälten an vielen Universitäten so eingehämmert wird. In wessen Interesse wird das wohl an den Hochschulen so propagiert?

  12. Alien sagt:

    @ Karlheinz
    da bin ich ganz bei Ihnen!
    Allerdings:
    Es ist die grosse AUSNAHME im Schadensersatzrecht,dass es beim KFZ-Schaden die MÖGLICHKEIT gibt, neben dem VN auch gegen den Versicherer direkt vorzugehen,§3 PflVersG.
    Es ist überkommener Bequemlichkeit und Denkfaulheit zuzuschreiben,dass sich Anwälte bei der Schadensabwicklung heute gleich reihenweise von Versicherern verarschen lassen,dass die Schwarte Kracht,weil sie unbeirrt am Direktanspruch gegen den Versicher festhalten!
    Der liebe Herr Schwier hat offenbar völlig zu Recht viel zu wenige Schadensmandate.
    Er kommt mir vor wie ein Meister Röhricht,der seit 30 Jahren immernoch mit derselben Rohrzange vom Vaddi Heizkörper versucht zu reparieren und wenns nich funktioniert ruft: Ekkaat,gif mi moul dei Velängerung,anstatt moderneres „Werkzeug“ zu verwenden.

  13. Karlheinz sagt:

    @Alien

    „Es ist die grosse AUSNAHME im Schadensersatzrecht,dass es beim KFZ-Schaden die MÖGLICHKEIT gibt, neben dem VN auch gegen den Versicherer direkt vorzugehen,§3 PflVersG.“

    Klar doch. Geht hier doch auch nur um Kfz-Schaden? Faszinierend dabei ist, dass im Bereich der Privathaftpflicht fast jeder Anwalt den Verursacher direkt in Anspruch nimmt und beim Kfz-Schaden dann die kompromisslose Kehrtwende weg vom Schädiger hin zur Versicherung. Bis auf die paar Pappnasen, die auch bei Privathaftpflichtschäden blindlings den Versicherer verklagen. Die sind vom Kfz-Schadensrecht schon so vernebelt, dass eh alles zu spät ist.

    „Er kommt mir vor wie ein Meister Röhricht,der seit 30 Jahren immernoch mit derselben Rohrzange vom Vaddi Heizkörper versucht zu reparieren und wenns nich funktioniert ruft: Ekkaat,gif mi moul dei Velängerung,anstatt moderneres „Werkzeug“ zu verwenden.“

    Der Vergleich mit dem Röhricht – einfach köstlich !!!

    Trifft den Nagel aber voll auf den Kopf. Besser kann man es nicht darstellen. Betrifft in der Tat auch viele andere Anwälte, die seit dem Studium, meist irgendwann im vergangenen Jahrhundert, in der Schockstarre des Direktregulierungsanspruches verharren. Ekkaat !!!!!

  14. U.W. sagt:

    Hallo, Karl-Heinz,
    vielleicht gehört der Herr ehrenwerte RA Schwier ja auch nur zur HUK-KLUX-KLAN Maulwurfelite, worauf seine auffällige Neugier hinweisen könnte ?

    Noch einen schönen Abend
    U.W.

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schwier,
    Sie wissen doch, dass sachliche Kommentare hier auch anonym gepostet werden können. Ihr Wunsch auf Offenbarung des wahren Namens kann daher nicht erfüllt werden. Sie werden daher wohl den Wein alleine trinken und sich auch den Roland und die Bremer Stadtmusikanten, das Bremer Rathaus, die Stadthalle usw. alleine anschauen müssen.
    Mit koll. Grüßen
    Willi Wacker

  16. RA Schwier sagt:

    @ Karl-Heinz

    Also mir ist noch kaum ein Kollege unter gekommen, der die Ansprüche sofort beim Unfallverursacher geltend gemacht hat.
    Für eine effektive und schnelle Schadensabwiklung ist es m.e. auch nicht notwendig, firekt gegenüber dem Schädiger vorzugehen.
    Abders sieht es in der Tat aus, wenn die berühmten Kürzungsberichte vorliegen und die Versicherung z.B. weiterhin die Verbringungskosten einbehält. Doch bevor wir an den Schädiger direkt herangehen, wird die Versicherung erstaml mit dem Hinweis auf die gängige Rechtsprechung zur Zahlung aufgefordert und der Hinweis, dass die Ansprüche auch gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden, erfolgt in demselben Schreiben. Dafür gibt es Wiedervorlagen.

    Ferner ist es in kleineren Gemeinden nicht sinnvoll, wenn salopp gesagt, die Ansprüche gegenüber dem Schädiger und sofort geltend gemacht werden, da man sich in der Gemeinde über drei Ecken kennt.

    Wo ich vollkommen bei Ihnen bin, ist dies, dass man die berechtigten Ansprüche seines Mdt. durchzusetzen hat.

  17. U.W. sagt:

    @ RA Schwier

    „Wo ich vollkommen bei Ihnen bin, ist dies, dass man die berechtigten Ansprüche seines Mdt. durchzusetzen hat.“
    Danke für diesen auch mich jetzt erleuchtenden Hinweis.

    Mit besten Grüßen nach Bremen
    U.W.

  18. Karlheinz sagt:

    @RA Schwier

    „Also mir ist noch kaum ein Kollege unter gekommen, der die Ansprüche sofort beim Unfallverursacher geltend gemacht hat.“

    Mir schon. Bei Privathaftpflichtschäden nämlich grundsätzlich. Bei Kfz-Haftpflichtschäden gibt es aber auch einige. Zumindest dann, wenn es sich bei der gegnerischen Versicherung um einen bekannten Zahlungsverweigerer handelt und/oder der Schadensbetrag relativ gering ist. Das war aber nicht das Thema. Diskussionspunkt war die direkte Inanspruchnahme des Schädigers NACHDEM die Versicherung Schadensersatzansprüche gekürzt hat.

    „Für eine effektive und schnelle Schadensabwiklung ist es m.e. auch nicht notwendig, firekt gegenüber dem Schädiger vorzugehen.“

    Doch, nur so geht es heutzutage. Fragen Sie die alten Hasen, die sich an das miese Regulierungsverhalten der Versicherer angepasst haben.

    „Doch bevor wir an den Schädiger direkt herangehen, wird die Versicherung erstaml mit dem Hinweis auf die gängige Rechtsprechung zur Zahlung aufgefordert und der Hinweis, dass die Ansprüche auch gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden, erfolgt in demselben Schreiben.“

    Mit Schreiben dieser Art ist die Schlacht meist schon verloren. So etwas erzeugt bei einem SB der Versicherer heutzutage nur noch ein müdes Lächelen. Insbesondere der Hinweis, dass die Ansprüche AUCH gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden, ist ein absolutes NO GO. Auch bedeutet wohl, dass der VN mit der Versicherung gemeinsam verklagt werden soll? Ein Hinweis, der dem „Gegner“ signalisiert, dass alles im grünen Bereich ist. In derartigen Verfahren wird der Schädiger von der Versicherung komplett abgeschirmt. Der bekommt in der Regel gar nicht mit, dass er MIT am Pranger steht. Nur die ausschließliche Inanspruchnahme des Schädigers baut den nötigen Druck auf.
    Als Antwort auf derartige Pamphlete bekommt man dann ein Textbausteinschreiben mit dem Hinweis auf die überwiegende Rechtsprechung à la AG Buxtehude und dass die Versicherung demzufolge bei ihrer Rechtsauffassung bleibt => Zeitverschwendung zu Lasten des Geschädigten (und der Kanzlei).

    „Ferner ist es in kleineren Gemeinden nicht sinnvoll, wenn salopp gesagt, die Ansprüche gegenüber dem Schädiger und sofort geltend gemacht werden, da man sich in der Gemeinde über drei Ecken kennt.“

    Bei kleinen Gemeinden, bei denen sich jeder irgendwie kennt, ist die Sache doch noch viel wirkungsvoller. Da holt man sich den Schädiger einfach mit ins Boot und zeigt ihm so nebenbei, bei welcher Holzkasse er versichert ist.
    Diese wirtschaftliche Argumentation ist aber typisch. Mit Rücksicht auf ein mögliches Neugeschäft verzichtet man auf wirkungsvolle Optionen zum Nachteil des derzeitigen Mandanten? Der Schädiger wird also auch hier wieder zu Lasten des Geschädigten geschützt.
    Mit dieser Argumentation kommt man wohl in echte Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Privathaftpflichtschäden?

    Vielleicht sollten Sie einmal Captain HUK komplett lesen und den Erfahrungschatz der letzen 6 Jahre aufsaugen. Ich wette ein Kiste Wein und eine Deutschlandrundfahrt, dass wir dann keine kontroversen Diskussionen mehr führen müssen über die Strategie der direkten Inanspruchnahme des Schädigers, nachdem die Versicherung nur teilweise reguliert hat.

  19. RA Schwier sagt:

    @ Karl-Heinz
    Also, die letzten sechs Jahre habe ich nicht mitgelesen.
    Aber der Beitrag bringt mich dazu, -Vergleich zu Privathaftpflichtschäden- das Vorgehen bei zukünftigen Schäden und laufenden Schäden umzustellen.
    Nur, wir kennen mittlerweile das Regulierungsverhalten einzelner Mitarbeiter in den Schadensabteilungen. Was X von Y reguliert, macht Z von Y nicht gleich automatisch.

    Aber die Antwort bringt mich auf andere und mitunter weitergehende Ideen, die als „Begrüßungsschreiben“ an die Schädiger -nach endgültiger Ablehnung der Versicherung herausgehen sollten-

    Im Sinne von –
    Herzlichen Glückwunsch,

    Sie haben sich für den billigsten Direktversicherer entschieden. Ihre Versicherung Y lehnt die Zahlung von ausstehendem SV-Honorar i.H.v. 14,90€ ab. Dieser Betrag wird, unter Berücksichtigung Ihres Prozessrisikos i.H.v. (mehrere hundert Euro) , Ihnen gegenüber geltend gemacht.

    anbei die RA-Gebühren….

    MFG

    Kurz, jeder Fall ist anders, aber bei manchen Versicherern sollte man im Vorfeld vlt. direkt den VN der gegnerischen Versicherung über seine Holzklasse informieren….

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