AG Nürnberg verurteilt HUK-Haftpflichtuntersterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.4.2010 (18 C 1151/10).

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilt die HUK-Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, mit Endurteil vom 8.4.2010 – 18 C 1151/10 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten. Nachfolgend gebe ich das Endurteil der zuständigen Richterin der 18. Zivilabteilung des AG Nürnberg bekannt:

Endurteil:

I.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 zu bezahlen.

II.   Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 163,13 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Abfassung wurde gemäß §§ 313 a, 495 a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz in Höhe von 163,13 € aus §§ 823 ff. BGB, § 3 PflVG zu.

Die Beauftragung des Sachverständigen war erforderlich. Der Kläger war im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Bagatellschaden. Die Reparaturkosten belaufen sich unstreitig auf 914,00 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Bagatellschadensgrenze bei 700,00 EUR (BGH NJW 2005, 356; Palandt 2010 § 249 Rn. 58).

Die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüro … gemäß Rechnung vom 23.12.2009 sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH NJW-RR 1989, 956).

Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sogenannter Bagatellschadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat.

Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Die Höhe der Sachverständigenvergütung kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung ist der Sache nach ungeeignet, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtssprechung, dass der Schädiger dem Geschädigtem die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm, DAR 1997,275).

Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Das Risiko, die Kosten eines überteuerten Gutachtens tragen zu müssen, obliegt allein bei dem Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch bei dem Geschädigten.

Die vom Sachverständigen … geltend gemachten Kosten sind angemessen im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB und damit erforderlich im Sinne von § 249 BGB. In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung bzw. des Bestehens einer entsprechenden Taxe ist auf die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Die ortsübliche Vergütung kann der Auswertung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 unter HB III entnommen werden, da die Mehrheit der Sachverständigen in diesem Honorarkorridor abrechnet. Demnach entsprechen die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten des Gutachterbüros … der Honorarabrechnung der überwiegenden Zahl der befragten Sachverständigen.

Aus der Vorbemerkung der BVSK-Honorarbefragung ergibt sich, dass kein einziger der befragten Sachverständigen sein Schadensgutachten nach Zeitaufwand abrechnet. Vielmehr ermittelten die Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens ein Grundhonorar aus den Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert. Dementsprechend kann auch das in der streitgegenständlichen Gutachterrechnung erwähnte Grundhonorar als eine Vergütung in Relation zum ermittelten Reparaturkostenaufwand/Wiederbeschaffungswert verstanden werden. Nach diesseitiger Auffassung ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige dies in der Rechnung näher erläutert. Aus der Begrifflichkeit „Grundhonorar“ ergibt sich, dass er gerade nicht nach Zeitaufwand abgerechnet hat.

Das die im Übrigen detailliert aufgeschlüsselte Rechnung nicht überprüfbar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Der Rechnungsbetrag von 451,13 € überschreitet weder im Grundhonorar den entsprechend ermittelten Korridor HB III der BVSK-Honorarbefragung noch letztlich in ihrer Gesamtsumme die in Rechnung gestellten Nebenkosten (Lichtbilder, Fahrtkosten, Fotokopien). Eine etwaige geringfügige Überschreitung einer einzelnen Nebenkostenposition wird insoweit durch eine Unterschreitung des Mittelswerts bei einer anderen Nebenkostenposition ausgeglichen.

Unstreitig zahlte die Beklagte außergerichtlich für das Sachverständigengutachten 288,00 € an den Kläger, so dass noch 163,13 € zur Zahlung offen sind.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 250 BGB. Die Beklagte verweigerte weitere Zahlungen endgültig. Sie ist nicht auf eine bloße Freistellung von entstandenen Sachverständigenkosten zu verweisen. Dies folgt aus § 250 BGB.

Die Beklagte befindet sich seit dem 06.02.2010 in Zahlungsverzug.

Ihr wurde eine Frist zur Zahlung bis 05.02.2010 gesetzt (§§ 286, 288 BGB).

II.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So die Richterin der 18. Zivilabteilung des AG Nürnberg, die – richtiger Weise – das Risiko eines überteuerten Gutachtens dem Schädiger und dessen Versicherer zuordnet und damit im Gegensatz zu dem Wortlaut der Urteilsbegründung des VI. Zivilsenates des BGH aus dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Dieser mißverständliche Halbsatz des BGH, aus dem die Versicherer Honig zu saugen suchen, ist meines Erachten von der Instanzrechtsprechung als Risikoumkehrregel – zu Recht – nicht angewandt worden ( vgl. Aufsatz Wortmann in DS 2010, 102ff, Captain-Huk hatte bereits auf diesen Aufsatz hingewiesen).  So hat sich auch die Nürnberger Richterin eindeutig dafür ausgesprochen, dass das Risiko einer überhöhten Sachverständigenkostenrechnung bei dem Schädiger und dessen Versicherer liegt. Dem ist zuzustimmen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Nürnberg verurteilt HUK-Haftpflichtuntersterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.4.2010 (18 C 1151/10).

  1. Buschtrommler sagt:

    …nicht zuzustimmen wäre aber dem Vergleich nach BVSK…!

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    nach der Entscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ist tatsächlich der Schädiger und das Gericht nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares (vgl. BGH DS 2007, 144).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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