Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend hier ein erfreulich kurzes Urteil aus Berlin zu restlichen Sachverständigenkosten gegen die Zurich Insurace plc. Mit erfreulich klaren Worten hat die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Mitte in Berlin die restlichen Sachverständigenkosten, die die Zurich rechtswidrig gekürzt hatte, abgeurteilt. Das von der Amtsrichterin gewählte Wort „angemessen“ resultiert aus der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450 = ZfS 2007, 507). Es darf nicht mit der „Angemessenheit“ im Sinne des § 631 BGB verwechselt werden. Mit diesem Hintergrund ist das Urteil ein Musterbeispiel, wie über rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten entschieden werden kann. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 495a ZPO
Geschäftsnummer: 4 C 3042/13 verkündet am : 24.10.2013
In dem Rechtsstreit
der Frau … 12277 Berlin,
Klägerin,
gegen
die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, vertreten durch d. Hauptbevollmächtigten Ralph Brand, Solmsstraße 27 – 37, 60486 Frankfurt am Main,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 10.10.2013 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht …
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. März 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Vom Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19. November 2012 ein restlicher Schadenersatzanspruch wegen entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 67,83 EUR gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB zu. Zu den im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzenden Schadens gehören auch die dem Geschädigten erwachsenen Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die eingetretenen Unfallschäden. Diese betragen vorliegend unstreitig 396,27 EUR. Da die Beklagte der Klägerin wegen der Sachverständigenkosten bislang lediglich 328,44 EUR erstattet hat, steht dieser ein restlicher Schadenersatzanspruch in Höhe von 67,83 EUR zu. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Gutachterkosten nicht angemessen waren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
Und nun bitte Eure Kommentare.
So kann man auch urteilen, kurz, knapp und bündig. Prima Frau Amtsrichterin in Berlin-Mitte.
Das Urteil verdient Nachmachung.
🙂 Sehr gut!
Die Berliner Justiz hat nämlich andere Probleme, als dass diese sich auch noch mit unnötigen und durch Versicherungen verursachte Klagen beschäftigen muss!
Eine derartige Urteilsbegründung gehört eigtl. schon in die Klageschrift miteingearbeitet, damit die Richter am AG bis 600,00€ endlich und überall zum Ausdruck bringen: „Lasst uns mit den SV-Klagen in Ruhe!“
Aber erst heute war es wieder auf dem Tisch:
Mdt. ist mit BVSK einverstanden, aber was nutzt es, wenn die „andere“ Abteilung derselben Versicherung das Tableau 2009 anstatt 2012 anwendet.
Da holt man eben wieder die Musterklage aus dem Verzeichnis c:\musterklagen\sv-klage raus oder drückt die rechte Maustaste „Musterklage an Beteiligten 01 sowie 02“