Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenende geben wir Euch noch ein Urteil des AG Pforzheim zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG bekannt. Wiederum hatte die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle mit Sitz in Köln gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung auf restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht klagen müssen, weil diese rechtswidrig die Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Da nach der BGH-Rechtsprechung die Sachverständigenkosten zu dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören, sind diese bei 100-prozentiger Haftung auch in voller Höhe von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zu erstatten. Wenn er meint, die Kosten seien überteuert, so ist er auf den Vorteilsausgleich verwiesen (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Daher konnte das erkennende Gericht auch in diesem Fall kurz und bündig entscheiden. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochendende
Willi Wacker
Aktenzeichen:
6 C 200/13
Amtsgericht Pforzheim
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand Sven Ries, Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R. R. GmbH in Köln
gegen
HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. M. & Dr. S. in Tübingen
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Pforzheim
durch den Richter am Amtsgericht …
am 23.10.2013 nach dem Sach- und Streitstand vom 23.10.2013 ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 495a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 64,89 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 18.03.2013 in Pforzheim einen restlichen Anspruch auf Bezahlung anteiliger Gutachterkosten zur Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Anspruch besteht auf den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB, 115 Abs. 1 VVG. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten werden in voller Höhe geschuldet. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Davon sind nach ständiger Rechtsprechung des BGHs auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen erfasst, wenn dies zu einer Rechtsverfolgung und zur Feststellung des eingetretenen Schaden erforderlich ist. Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten als Herstellungkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, VersR 2007, 560). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Abtretungserklärung vom 26.03.2013 wirksam und inhaltlich bestimmt. Bei der Auslegung der Erklärung besteht für einen durchschnittlich Erklärungsempfänger keine Zweifel am Inhalt und Sinn der Erklärung. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten entsprechen den üblichen Sätzen und sind daher erstattungsfähig.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284, 288 BGB, 91, 713 ZPO.
Das ist ein respektables Urteil des AG Pfortzheim. Klar und damit in der erforderlichen Deutlichkeit und gebotenen Kürze hat auch der Richter diese Amtsgerichts der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Schädigers die Leviten gelesen und das zusammengefaßt noch einmal wie folgt:
1. “ Die geltend gemachten Sachverständigenkosten werden in voller Höhe geschuldet. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen.“
2. „Davon sind nach ständiger Rechtsprechung des BGHs auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen erfasst, wenn dies zu einer Rechtsverfolgung und zur Feststellung des eingetretenen Schaden erforderlich ist.“
So verständlich kann Rechtsprechung sein.-
G.v.H.