Das AG Lüdenscheid (Nordrhein-Westfalen) hat mit relativ kurzem und knappem Urteil vom 5.5.1997 ( 8 C 21/97) die Westfälische Provinzial-Feuersozietät, Münster, zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten kostenpflichtig und verzinslich verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 8.4.1996 in Schalksmühle.
Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz der gesamten Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten dem Grunde nach ist zwischen den Parteieen unstreitig. Erstattungsfähig sind die zur Schadensbehebung durch Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Kosten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der zur Feststellung der Höhe ders entstandenen Schadens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erforderlichen Kosten trägt der Kläger.
Durch Vorlage der nachvollziehbaren Honorarrechnung des Sachverständigen K. vom 15.4.1996 ist der Kläger den Anforderungen an seine Vortragslast gerecht geworden. Dass die Honorarpositionen des Sachverständigen K. aus dem allgemeinen Rahmen der ortsüblichen Sachverständigenkosten herausragen, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Insofern ist es nicht ausreichend, drei Urteile zu zitieren, die geringere Sachverständigenkosten zum Gegenstand hatten. Entscheidend sind die Preise vergleichbarer Gutachten im örtlichen Nahbereich. Insoweit günstigere Gutachter hat die Beklagte nicht benannt.
Schon aus diesem Grunde fällt dem Kläger auch kein Mitverschulden bei der Auswahl des Sachverständigen gem.§ 254 BGB zur Last. Ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht ist bei der Beauftragung des Sachverständigen K. nicht erkennbar. Bei dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen handelt es sich um einen im hiesigen Bereich häufig tätigen, im Bereich der Regulierung von Kfz-Schäden allgemein bekannten Sachverständigen. Der Kläger durfte daher bei seiner Beauftragung an den Sachverständigen K. davon ausgehen, dass dieser seine Tätigkeit im Rahmen der angemessenen und üblichen Kosten berechnen würde. Der Kläger war insbesondere nicht verpflichtet, sich vorab über die Kosten der einzelnen Sachverständigen zu erkundigen, denn es kann nicht erwartet werden, dass ihm bekannt war, dass Sachverständige auf unterschiedliche Art und Weise abrechnen.
Die Beklagte war daher antragsgemäß unter Tragung der gesamten Kosten des Rechtstreites zu verurteilen.
So das Urteil des Amtsrichters der 8. Zivilabteilung des AG Lüdenscheid.
Es ist schon interessant, dass Mitte der 90er schon mit kurzen, knappen und richtigen Urteilen der Honorarangriffe der Versicherer eine Absage erteilt wurde, aber fast 2 Jahrzehnte später im wesentlichen ein Versicherer das Feld noch immer meint aufräumen zu müssen.
Und das mit immer unsinnigeren Argumenten.
Grüße
Andreas