AG Otterndorf spricht sich ausdrücklich gegen das Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken aus und verurteilt die LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2013 – 2 C 107/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben an der Elbe. Wir geben Euch nachfolgend hier ein Urteil zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus Otterndorf bekannt. Leider hatte der Kläger  – aus welchen Gründen auch immer – 5,– € zuviel eingeklagt, so dass er bei einer Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes bei Verurteilung in Höhe von 22,73 € 20 Prozent der Kosten tragen musste. Schade! Abgesehen von diesem Missgeschick des Klägers ist es ein schönes Urteil bezüglich der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten. Der Richter der 2. Zivilabteilung des AG Otterndorf hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das auch in diesem Prozess von der beklagten LVM-Versicherung vorgelegte Urteil des LG Saarbrücken bezüglich der Deckelung der Sachverständigennebenkosten auf maximal 100,– € nicht weitere Beachtung verdient. Es kommt nämlich, wie schon oft genug hier erwähnt, auf die Ex-ante-Betrachtung des Unfallopfers im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. im Zeitpunkt des Rechnungserhaltes an. Konnte er bei Auftragsertzeilung erkennen, dass der Sachverständige die Nebenkosten mit über 100,- € berechnet? Vielleicht findet der BGH noch Gelegenheit, erneut über die Sachverständigenkosten – und auch über die Nebenkosten – zu entscheiden. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand überzeugen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 107/13

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr.d. Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.05.2013 am 13.05.2013 durch den Richter …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 27,73 €.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in der tenorierten Höhe.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.02.2013 gegen 7.50 Uhr in Hemmoor ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger dem Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind dabei grundsätzlich Teil des gem. § 249 BGB zu ersetzenden Schadens, so dass grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen sind, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01 2007 – VI ZR 67/06, = BGH NJW 2007, 1450ff = DS 2007, 144). Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Streit besteht lediglich noch hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Sachverständigenkosten.

Bei der Schadensbehebung darf der Geschädigte die Kosten aufwenden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der vom Geschädigten getätigte Aufwand kann bei der ex post nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, zit. nach juris). Hat der Geschädigte jedoch nicht erforderliche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergriffen oder ist er überhöhte Verbindlichkeiten zur Beseitigung des Schadens eingegangen, kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von den tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte aber den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, zit. nach juris).

Bei der Ermittlung des Rahmens des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwandes ist zwar zu beachten, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 ; BGHZ 115, 364, 368 f.; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376). Indes ist bei der Ermittlung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zugleich zu beachten, dass dem Geschädigten nach der gesetzlichen Wertung bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376 f.). Eine grundsätzliche Pflicht des Geschädigten, den Markt für die zur Schadensbeseitigung erforderliche Leistung danach zu erforschen, wo diese Leistung am günstigsten angeboten wird, besteht. indes nicht (OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366).

Bezüglich der hier in Streit stehenden Sachverständigenkosten ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte in der Regel Laie ist und Kenntnisse über die Preisstruktur dieses Marktes nicht besitzt. Hinzu kommt, dass Sachverständigengutachten nach verschiedenen Modalitäten wie z.B. nach Zeitaufwand oder orientiert an der Schadenshöhe abgerechnet werden können, so dass vorab kaum eine Möglichkeit für den Geschädigten besteht, den letztlich erforderlichen Aufwand abzuschätzen und damit auch ein Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern allenfalls bezüglich der Nebenkosten möglich ist, wobei auch deren Höhe vorab kaum vergleich bar ist, da der Geschädigte kaum den Umfang der gutachterlichen Tätigkeit wird abschätzen können und so beurteilen kann, ob beispielsweise Pauschalen günstiger sind als Abrechnungen nach Zeiteinheit, Kilometer, Stückzahl Seite/Foto oder ähnlichem. Hieraus folgt, dass der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten führen kann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass das vom Sachverständigen verlangte Honorar offenbar in einem auffälligen Missverhältnis zur angebotenen oder erbrachten Leistung steht, willkürlich festgesetzt wurde oder den Geschädigten sonst ein Auswahlverschulden trifft (OLG Düsseldorf a. a. O.; LG Saarbrücken Beck RS 2011, 12808; LG Bonn NJW-RR 2012, 319). Eine erhebliche Überschreitung der Kosten, bei welcher der Geschädigte die Abrechung des Sachverständigen als deutlich überhöht hätte erkennen und beanstanden müssen und bei dessen Hinnahme das Gericht eine Kürzung der verlangten Vergütung auf die ortsübliche und angemessene Vergütung vornehmen würde, liegt danach erst dann vor, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, um wenigstens 25 % über den durchschnittlichen Werten liegen.

Dies zugrunde gelegt, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, da der Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht überschritten hat und ihn ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht trifft.

Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der von der BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars aus dem Jahr 2011, wobei der Honorarkorridor HB V zu Grunde gelegt wird, innerhalb dessen Rahmen zwischen 50 % und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Wegen der größeren örtlichen Genauigkeit wird die Erhebung betreffend den Postleitzahlenbereich 2 herangezogen. Auch wenn die Erhebung des BVSK nur Informationen von einem Teil der Sachverständigen, nämlich ihren Mitgliedern erfragt, kann die Erhebung als eine geeignete Schätzungsgrundlage i.S.d. § 287 ZPO herangezogen werden (statt vieler LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10).

Auf die vom Kläger aufgewandten Sachverständigenkosten von 970,80 € hat die Beklagte 948,07 € gezahlt. Danach waren auch nach Ansicht der Beklagten 97,65% der aufgewandten Kosten wirtschaftlich erforderlich. Warum sich dem Geschädigten – vor Vergabe des Auftrages – aufdrängen musste, dass Höhe der Nebenkosten, vorliegend letztlich 22,73 € – außer Verhältnis zur Leistung des Gutachters stehen und den Geschädigten dazu veranlassen müssten, Vergleichsangebote einzuholen, zeigt die Beklagte nicht auf. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 03.02.2012 -13 S 26/11) moniert, dass Nebenkosten im Umfang von mehr als 100,00 € nicht erstattungsfähig seien, vermag dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da die Höhe der Nebenkosten vom konkreten Schadensfall abhängt, insbesondere auch dem Umfang der notwendigen bildlichen Dokumentation der Schäden. Soweit die Beklagte darüber hinaus beanstandet, dass die Fahrkostenpauschale außerhalb der Spanne des Honorarkorridors HB V liege, ebenso die Fotokosten und die Portopauschale oberhalb des Mittelwerts, vermag dieser Vortrag eine Anspruchskürzung nicht zu begründen. Die Fotokosten liegen beim 1. Satz im Rahmen der in der Gesamterhebung (2,06 € – 2,57 €) und bezogen auf die Erhebung für den PLZ 2 (2,06 € -2,38 €) beträgt die Abweichung lediglich 5%. Beim 2. Fotosatz liegen die Kosten im Rahmen der Gesamterhebung ermittelten Kosten (1,25 € -1,80 €), ebenso im Rahmen der Erhebung für den PLZ 2 (1,15 €- 1,96 €). Gleiches gilt für die Portopauschale von 18,50 € (Rahmen: 13,59 – 18,88 €). Lediglich die Fahrkosten überschreiten den Rahmen um ca. 20%, was in  absoluten Zahlen jedoch lediglich eine Überschreitung von 6,01 € ausmacht. Diese Überschreitung ist jedoch so gering, insbesondere in der Relation zu den Gesamtkosten des Gutachtens, dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch deswegen nicht von der Beauftragung des Gutachters abgesehen hätte, mithin eine Anspruchskürzurrg nicht in Betracht kommt.

Analog § 187 BGB stehen dem Kläger Zinsen auf die Klagforderung gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 29.03.2013 zu, nachdem die Klage am 28.03.2013 zugestellt wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt, 269 Abs. 3 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.

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5 Antworten zu AG Otterndorf spricht sich ausdrücklich gegen das Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken aus und verurteilt die LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2013 – 2 C 107/13 -.

  1. Roland R. sagt:

    Völlig zutreffend wendet der Richter des AG Otterndorf das Nebenkostenurteil des LG Saarbrücken nicht an. Das besagte Nebenkostenurteil aus Saarbrücken ist ohnehin kritisch zu betrachten. Es darf als absolute Mindermeinung im Saarland angesehen werden. Selbst von umliegenden Landgerichten wird das Urteil aus Saarbrücken belächelt. In keinem der umliegenden LG-Bezirke wird es angewandt. Aber immer wieder wird es von den Versicherern als das non-plus-ultra dargestellt.

    Es dürfte für eine Berufungskammer schon merkwürdig vorkommen, dass die umliegenden Zivilkammern sich nicht danach richten und auch Amtsrichter von Amtsgerichten sie schlichtweg ablehnen. Das sollte den Saarbrücker Richtern doch einmal zu denken geben.

    Der BGH sollte, wenn möglich, zu der Begrenzung der Nebenkosten höchstrichterlich Stellung nehmen, damit der Spuk mit diesem Nebenkostenurteil beendet wird.

    Grüße aus Hessen.

  2. Glöckchen sagt:

    Bravissimo!!!!!!!!!!!!!!
    —soweit gegen LG Saarbrücken argumentiert wird.

  3. Glöckchen sagt:

    laut Bafin wackeln bis zu 10 versicherer—www.t-online.de
    Ist das nun die willkommene selbstlose schützenhilfe für schäuble,oder hat er die selbst bestellt?

  4. Laura H. sagt:

    „Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der von der BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars aus dem Jahr 2011, wobei der Honorarkorridor HB V zu Grunde gelegt wird, innerhalb dessen Rahmen zwischen 50 % und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. “
    Wieso orientiert sich das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit an einer Verbandsbefragung mit Vergangenheitsdaten aus dem Jahr 2011 ? Gerade das hat der BGH verworfen und eingeräumt, dass auch überhöhte Honorare, was allerdings kein Freibrief sein soll, der Regulierungsverpflichtung unterliegen. Es hätte also auch in diesem Urteil genügt, die Voraussetzungen für die Frage der Erforderlichkeit anzusprechen, denn es geht gerade nicht um die Frage der Angemessenheit oder Üblichkeit , sowie um jedwede vergleichende Rechnerei auch nicht, weil ein abgerechnetes Honorar nicht „angemessen“ und „üblich“ sein muß, sehr wohl aber erforderlich und damit tritt die qualifizierte und unabhängige Leistungserbringung für die Erstellung eines verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens in den Vordergrund und das ist jedenfalls kein „Routinegutachten“ nach den Vorstellungen einiger Autoversicherer. Ansonsten aber sehr umfassend sorgfältig erarbeitete Entscheidungsgründe, die schadenersatzrechtlich belastbar sind. Man erkennt, das die Masche mit der Nebenkostendeckelung nicht mehr zieht, wie beim Startversuch, denn die Gerichte haben jetzt offenbar auch die Unsinnigkeit und Bedeutungslosigkeit in schadenersatzrechtlicher Hinsicht erkannt.
    Herzlichst
    Laura H.

  5. RA Schwier sagt:

    @ Willi Wacker: Aber die Kostenentscheidung steht für sich, denn bei der Quote werden sämtliche Prozesskosten dem Beklagten auferlegt!!! 80:20 bzw. 20 % bilden genau die Grenze für die Prozesskostenauferlegung nach der ZPO!

    Man mag sich darüber streiten, warum jetzt der eine oder andere Korridor herangezogen wurde, oder aber, warum nicht die Umfrage BVSK 2013 zu Gunde gelegt wird!

    Aber die Prozesskostenentscheidung ist eine „gesteuerte“ Punktlandung. Prozentgenau ausgerechnet. Man kann auch sagen der SV gewinnt immer! Das AG Otterndorf hat sich auch schonmal dezidiert mit den Mietwagenkosten im PLZ-2-Bereich auseinandergesetzt.

    Das Urteil freut mich umsomehr, als dass ich heute wieder eine Klage auf ausstehende SV-Kosten gegen die LVM im PLZ-2 Bereich fertig gemacht habe. Argument der LVM war auch wieder Saarbrücken.
    Für 16,54 € wird geklagt, aber ich hoffe, dass das neue RVG 2013 dazu beiträgt, dass dies endlich ein Ende hat, denn die RA-Kosten belaufen sich auf über 200,00 € netto!
    Die Kosten für die Versicherung, können insgesamt, wenn man deren VN verklagen würde, bis zu 600,00 – 800,00 € hochgetrieben werden! Was ein Irrsin!

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