Mit Urteil vom 17.09.2009 (435 C 4897/09) hat das AG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 835,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des tenorierten Betrages gem. §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 PflVG.
Unstreitig haftet die Beklagte aus dem Unfallereignis zu 100 %. Der Kläger hat nachgewiesen, dass es sich bei dem Betrag um 1.846,83 € um erforderliche Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB handelt.
Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er für die Mietzeit von 15 Tagen ein Mietfahrzeug anmieten musste.
Das Gericht verkennt nicht, dass nach dem eingereichten Schadensgutachten eine erforderliche Reparaturdauer von 5 – 6 Tagen angegeben war. Hier war zu berücksichtigen, dass sich der Unfall an einem Samstag ereignet hat. Die Besichtigung des Fahrzeugs konnte folglich erst am darauffolgenden Montag, den 11.06.2007 erfolgen. Zu berücksichtigen war weiter eine Bearbeitungszeit des Gutachters, sowie eine Überlegungsfrist des Klägers, ob nun das Fahrzeug repariert werden soll. Insofern ist nachvollziehbar, dass der Reparaturauftrag erst am Mittwoch, den 13.06.2007 erteilt werden konnte.
Somit wäre nach dem Sachverständigengutachten grundsätzlich eine Reparaturzeit bis Donnerstag, den 21.06.2007 zu erwarten gewesen.
Der Kläger hat angegeben, dass sein Fahrzeug von der Werkstatt in Dortmund zur Reparatur bzw. Lackiererei nach Hamm verbracht worden ist. Er hat außerdem mitgeteilt, er habe sich mehrfach nach dem Reparaturstand seines Fahrzeuges erkundigt. Dennoch sei ihm sein eigenes Fahrzeug erst am Samstag, den 23.06.2007 ausgehändigt worden. Reparaturbedingte Verzögerungen im Bereich der Werkstatt muss sich der Kläger nicht zu seinen Lasten anrechnen lassen. Folglich hält das Gericht eine Anmietzeit von 15 Tagen für nachvollziehbar.
Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung gewählt hat. Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Insofern ist nachvollziehbar, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall ein Mietfahrzeug angemietet hat. Zu einer Marktforschung war er nicht verpflichtet.
Als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung kann der Geschädigte einen Tarif verlangen, der gegenüber dem Normaltarif höher ist, wenn sich dies aus betriebs-wirtschaftlicher Sicht rechtfertigt (BGH NJW 2005, 1041, 1042).
Insoweit ist nach ständiger Rechtssprechung des BGH Anknüpfungspunkt der Normaltarif, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.
Diesen Aufwand hat das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt und sich dabei am Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 orientiert. Auszugehen ist dabei auf das in dieser Liste arithmetische Mittel für das jeweilige Postleitzahlengebiet am Ort der Anmietung (BGH NJW 2008, 1519 ff., LG Dortmund, Urteil vom 12.06.2008, 4 S 26/08). Der Schwacke-Mietpreisspiege! 2007 ist als Schätzgrundlage geeignet, weil im konkreten Fall keine Tatsachen aufgezeigt werden, dass sich die diskutierten Mängel der Schätzgrundlage auf den vorliegend zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben.
Der Bundesgerichtshof hat die bisherigen vor allem aus der Versicherungswirtschaft geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen das Zustandekommen des Mietpreisspiegels nicht aufgegriffen. Vielmehr hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutlich gemacht, dass dem Gericht bei der Schadensschätzung ein weiter Spielraum bleibt.
Bei der Schadensschätzung ist das sogenannte arithmetische Mittel anzuwenden. Entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund sieht auch die hiesige Abteilung das arithmetische Mittel als realistischen durchschnittlichen Mietpreis für das jeweilige Postleitzahlgebiet, da hier der Durchschnitt aller genannten Mietpreise Eingang in den Wert findet.
Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation hält auch die hiesige Abteilung einen 20 %igen Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen berücksichtigen zu können.
Den Geschädigten ist die Vorfinanzierung des Mietzinses bis zur Zahlung nicht zuzumuten. Der Geschädigte ist auch zu einer Kostenrücksprache mit dem Versicherer in einer – wie hier gegebenen – Notsituation nicht verpflichtet. Auch eine eventuelle Verletzung der Aufklärungspflicht im Verhältnis Autovermieter zu Kläger ist in dem vorliegenden Rechtsverhältnis ohne Belang.
Damit ergibt sich vorliegende Berechnung unter Berücksichtigung nach Anmietung der Fahrzeuggruppe 6 im Postleitzahlgebiet 44135. Eine Herabstufung des klägerischen Fahrzeugs in Fahrzeuggruppe 5 aufgrund des Alters hält das Gericht für nicht angemessen, weil das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt auch noch keine 5 Jahre alt war.
1 Tag 85,92 €
2 Wochen á jeweils 467,83 € 935,66 €
Aufschlag 20 % 204,32 €
Zwischensumme 1.225,91 €
Haftungsbeschränkung
1 Tag 21,85 €
2 Wochen á jeweils 131,09 € 262,18 €
Zwischensumme: 284,03 €
Nebenkosten
Zustellung/Abholung 2 x á 21,01 € 42,02 €
Mehrwertsteuer 294,87 €
Gesamtsumme 1.846,83 €
Hierauf hat die Beklagte vorprozessual 1.011,50 € gezahlt, so dass noch ein Betrag von 835,33 € zuzusprechen war.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 280, 286 BGB.
Sonstige Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 91a, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Dortmund.