Zentral-Mahngericht des AG Euskirchen weist bereits im gerichtlichen Mahnverfahren die LVM Versicherung als Prozessbevollmächtigten gemäß § 79 ZPO zurück mit Beschluß vom 15.11.2013 -13-4579224-01-N -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntag noch ein Beschluss eines der beiden Zentralen Mahngerichte für Nordrhein-Westfalen, nämlich des für das Rheinland zuständigen Amtsgerichtes Euskirchen, zum Thema der Prozessvollmacht gemäß § 79 ZPO. Die LVM Versicherung, die (wie andere Versicherer es auch praktizieren) für den VN  Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, wurde zu Recht als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Auch das gerichtliche Mahnverfahren ist bereits ein gerichtliches Verfahren, so dass auch im gerichtlichen Mahnverfahren § 79 ZPO gilt. Das bedeutet, dass generell kein Versicherer für den VN Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann. Ein konsequenter Beschluss des Zentralmahngerichtes Euskirchen. Damit ist ein weiterer Baustein im Kampf gegen die bestehende Versicherungswillkür vorhanden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Der Beschluss wurde erwirkt und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Schepers & Baltes aus 50259 Pulheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

13-4579224-01-N

Amtsgericht Euskirchen

Beschluss

In dem Mahnverfahren

des Herrn …

Antragsteller,

gegen

Herrn …( VN der LVM-Versicherung )

Antragsgegner,

wird der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21,48126 Münster als Bevollmächtigter der Partei gemäß § 79 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen, da er nicht vertretungsbefügt im Sinne der Vorschrift ist.

Euskirchen, 15.11.2013

……

Rechtspflegerin

Siehe hierzu auch:

CH Beitrag vom 16.12.2014
CH-Beitrag vom 27.01.2015

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5 Antworten zu Zentral-Mahngericht des AG Euskirchen weist bereits im gerichtlichen Mahnverfahren die LVM Versicherung als Prozessbevollmächtigten gemäß § 79 ZPO zurück mit Beschluß vom 15.11.2013 -13-4579224-01-N -.

  1. Roland R. sagt:

    @ Willi Wacker
    So, wie Du es im Vorspann beschrieben hast, so ist es richtig. Die Versicherer sind schon von Amts wegen auch im Vorverfahren, sprich im gerichtlichen Mahnverfahren, raus. Sie können eigentlich für ihren VN gar keinen Widerspruch einlegen, denn der ist bereits Prozesshandlung. Mit der Zustellung des Mahnbescheides an den versicherungsnehmer direkt liegt schon ein gerichtliches Verfahren vor. Daher ist es nur konsequent, wenn das Gericht auch bereits im gerichtlichen Mahnverfahren die Versicherung zurückweist.

  2. Glöckchen sagt:

    Versicherer scheinen in der Breite immer mehr auf Krawall gebürstet zu sein.
    Die Gerichte werden wesentlich mehr Personal brauchen um all die Klagen abzuarbeiten die durch die Kürzungsorgien der Haftpflichtversicherer initiiert werden.
    Das Kürzen muss maximalst möglich teurer werden,nur so werden es die Versicherer vielleicht einsehen,dass eine korrekte aussergerichtliche Regulierung immernoch günstiger kommt,als die rechtswidrige Kürzerei-
    Auch Richter die die Anwaltskosten zusammenstutzen schaffen sich selber die künftige Mehrbelastung an den eigenen Hals.

  3. Klaus L. sagt:

    Die Rechtspfleger in NRW sind auf der Hut. Mit der Zustellung muss bereits der Hinweis erfolgen, dass die Versicherung für den VN nicht den Widerspruch erheben kann. Ein vorgedrucktes Beiblatt würde schon ausreichen. Das bringt dann auch Rechtssicherheit.

  4. Dieter S. sagt:

    Wieder eine Rechtspflegerin, die sich von den Argumenten der Versicherungen nicht übertölpeln läßt und folgerichtig die LVM ausgeschlossen hat. Hut ab vor dieser Rechtspflegerin. Nachahmung erwünscht!

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