Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
mal versucht die HUK-Coburg größere Sachverständigenkostenbeträge aus der Rechnung des Sachverständigen zu kürzen, mal sind es nur wenige Euros. In dem Fall, den der Amtsrichter der 38. Zivilabteilung des AG Bochum zu entscheiden hatte, ging es um rechtswidrige 27,93 €. Da dem Gericht und dem erkennenden Amtsrichter die Kürzungspraktiken der beklagten HUK-Coburg zur Genüge bekannt sind, erklärte er mit wenigen Worten, was er von der rechtswidrigen Kürzung hielt. – Nämlich nichts. Zu Recht wies er darauf hin, dass wegen dieses Betrages es letztlich für die hinter der Beklagten stehenden Versicherten wenig Sinn macht, diese Kürzung und diesen Rechtsstreit durchzuführen. So einfach könnte es überall sein, wenn nur die erkennenmden Richterinnen und Richter den Mut hätten, der HUK-Coburg und ihren Prozessbevollmächtigten aufzuzeigen, was für einen Unsinn die Kürzungen produzieren. Und schon wieder ein Urteil für die Liste. Lest bitte selbst das hervorragende Urteil des AG Bochum vom 26.11.2013 und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
38 C 362/13
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht- Unterstützungs-Kasse kraftfahrenderBeamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 26.11.2013
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 25.7.13 und 39 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte meint, aus einer Sachverständigenrechnung über 417,93 EUR den Betrag von 27,93 EUR kürzen zu müssen, hierzu 8 Seiten nebst Anlagen produzieren zu müssen und damit den Kläger zu einer Replik und damit zu einem Gesamtsachvortrag von 19 Seiten zwingen zu müssen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheint aus dem Blickfeld geraten zu sein.
In gebotener Kürze zur Rechtslage: Da der Zedent schuldlos in die Risikosituation eines Auftraggebers geraten ist und dies durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurde, sind auch Minimalbeträge, die nach §§ 249 f BGB an sich nicht zu ersetzen sind, zu erstatten, da sonst das Opfer auf Teilbeträgen sitzen bliebe. Da hier der akzeptierte Rechnungsbetrag von 390 EUR um weniger als 10% überschritten wurde, ist dem Zedenten dieser gravierende, existenzbedrohende Schaden nicht anzulasten, also das Gutachten insgesamt zu bezahlen.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges §§ 286 f BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 91 ZPO,
bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 11 iVm 713 ZPO.
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheint aus dem Blickfeld geraten zu sein.“
Hallo, sehr geehrte Redaktion !
Eine treffliche Situationsanalyse des sicherlich erfahrenen Bochumer Amtsrichters und dabei kommt mir das auch schon veröffentlichte Urteil des AG Essen-Steele in den Sinn, das sogar noch deutlicher in der gebotenen Kürze der HUK-Coburg einen Watchen verabreicht hat.
Wenn es jetzt noch aus vielfältigem Anlaß und mit einer tragfähigen Begründung gelingen würde, den Vorstand der HUK-Coburg sich vor den Schranken des Gerichts erklären zu lassen und das immer wieder, wäre die Aufhellung der Hintergründe auf einem guten Weg. Aber welches Gericht traut sich schon an diese scheinbar unüberwindliche Hindernis mit der gebotenen Hartnäckigkeit heran ? Vielleicht wäre das AG Coburg der richtige Anfang, weil nachbarschaftsnah gelegen.
Mit freundlichem Gruß
G.v.H.
Das Urteil und der Hinweis auf die Replik steht für sich!
Uns erreichen mittlerweile Schreiben des Gerichts, in denen das Gericht bereits bei Zustellung der Klage, die eigene und eindeutige Rechtsauffassung an die Versicherung mitteilt. Gerichte eigentlich „wichtigeres“ zu tun, als sich um sinnlose Kürzungsschreiben der Versicherungswirtschaft kümmern zu müssen.
Beste Grüße
Da klingt aber Ärger oder Frust beim Gericht durch. Diese Klarheit hätte man sich aus Bochum in der Vergangenheit häufiger gewünscht!
Hei Babelfisch,
Ende des letzten Jahrhunderts gab es reihenweise Urteile erst gegen die Allianz dann gegen die HUK-Coburg, DEVK usw. durch Richter und Richterinnen beim AG Bochum. Dann kam ein Umdenken. Jetzt setzt sich offenbar wieder die richtige Linie durch.
Dass die Richter gefrustet sind, wenn sie täglich Schadensersatzklagen (Restschäden aus fiktiver Abrechnung, oder restliche Mietwagenkosten oder restliche Sachverständigenkosten) auf den Tisch bekommen, ist verständlich. Da kann man ja als Richter auch schon morgens den Kaffee aufhaben, wenn man in sein Richterzimmer kommt und den Berg Akten sieht. Viele Akten hätten sich bei korrekter Regulierung durch den Versicherer erledigen können.
Es sind doch nicht die Unfallopfer,die den Gerichten Arbeit machen,sondern das sind doch die Versicherer,die jenseits jeglichen Rechts und jenseits jeglicher Moral agieren und aus der Kürzung berechtigter Ansprüche Profit ziehen,indem sie Ausgaben einsparen.
Ja woher kommen denn die Milliardengewinne der Branche,aus den in hartem Wettbewerb stehenden Tarifen?,aus Zinsgewinnen am Kapitalmarkt?,aus Einsparungen an Personalkosten?
Oder vielleicht doch aus zu Unrecht verweigerten Schadenszahlungen,aus illegal vereinnahmten Bewertungsreserven oder aus Verzichten von Gläubigern,die zermürbt aufgegeben haben?
Aber ständig E R otisch G ut O rganisiert sein fällt natürlich leicht,wenn man die Ehefrau des Dienststellenleiters zum Schein die Versicherungsvertretung betreiben lässt,damit sich der verbeamtete Göttergatte nicht etwaiger Dienstvergehen schuldig macht.
Wer sich so organisiert,der hat natürlich auch Geld zum Schweine füttern.